Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Neu in diesem Quartal

Allgemeines

Die Sechste Staatsreform

(Sondergesetz vom 06.01.2014 - BS vom 31.01.2014, Gesetz vom 25.04.2014 - BS vom 06.06.2014).

Die Sechste Staatsreform sieht die übertragung von Zuständigkeiten für ,Kinderzulagen‘, ,bezahlten Bildungsurlaub‘, ,Begleitung von Arbeitslosen‘ und den ,Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienste‘ (Kinderbetreuung) auf die Regionen vor. Parallel zu dieser Kompetenzübertragung werden diese Beiträge nicht mehr als solche eingenommen, sondern zusammen mit den klassischen Beitragssätzen in einer Reihe globalisierter Arbeitgebergrundbeiträge. Für das LSS sind je nach Arbeitnehmerart vier Basisbeitragssätze anwendbar.

  • Arbeitgeber aus dem Privatsektor
  • Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor
  • Statutarisches und gleichgestelltes Personal des öffentlichen Sektors
  • Lehrling und Gleichgestellte.

Für die Arbeitnehmer mit begrenzter Beitragspflicht wird der Beitragssatz jeder nicht anwendbaren Regelung vom Arbeitgebergrundbeitrag abgezogen. Da die Finanzierung der Kinderzulage ab 01.01.2015 auf einem anderen Weg als über die Globalverwaltung erfolgt, kann kein Beitragssatz abgezogen werden. Die Beitragssätze bleiben insgesamt in etwa gleich:

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz 29.06.1981

Art. 38, §3, 1°

Art. 38, §3, 2°, Abs. 1

Art. 38, §3, 2°, Abs. 2

Art. 38, §3, 2°, Abs. 3

Privatsektor

öffentlicher Sektor

Lehrlinge und Gleichgestellte bis 18 Jahre

Alle

Vertragspersonal

und nicht definitiv ernanntes akademisches und wissenschaftliches Personal der freien Universitäten

Statutarisches Personal und Mandatsträger

(Kennzahl 675- 673)

(Kennzahl 035 und 439)

Arbeitgebergrundbeitrag

24,92%

24,82%

17,82%

17,82%

Falls notwendig, abziehen:

Pensionen

8,86%

8,86%

8,86%

8,86%

Invalidität

2,35%

2,35%

2,35%

2,35%

Gesundheitspflege

3,80%

3,80%

3,80%

3,80%

Arbeitslosigkeit

1,46%

1,46%

1,46%

1,46%

Arbeitsunfälle

0,30%

0,30%

0,30%

0,30%

Berufskrankheiten

1,00%

1,00%

1,00%

1,00%

Hinzufügen :

Neuer Sonderbeitrag

1,40%

Diese neue Methode für die Festlegung der Prozentsätze kann dazu führen, dass sich der Beitragssatz der Arbeitgeberbeiträge ändert.

Für den Privatsektor wird der Grundbeitrag um 0,05% erhöht, aber durch Abschaffung des Sonderbeitrags für die Betreuung von Arbeitslosen (Kennzahl 854) ausgeglichen.

Für den öffentlichen Sektor wird:

  • für Vertragspersonal , das keine Beiträge zum System der Kinderzulagen leistete, die Erhöhung von 7 % durch Abschaffung der direkt vom Arbeitgeber übernommenen Kinderzulage ausgeglichen
  • und für statutarisches Personal wird nicht mehr zwischen den Arbeitnehmerkennzahlen 675 und 671 unterschieden; die Kennzahl 671 wird abgeschafft. Außerdem wird für das statutarische Personal (Kennzahl 675 und 673) ein Beitrag von 1,40 % hinzugefügt, der auch in den globalen Arbeitgeberbeitragssatz integriert wird.

Für die freien Universitäten (Arbeitgeberkategorie 075):

  • muss das definitiv ernannte Personal unter Kennzahl 675 angegeben werden,
  • wird das nicht definitiv ernannte akademische und wissenschaftliche Personal dem öffentlichen Sektor gleichgestellt, das unter Kennzahl 493 anzugeben ist
  • und ist das administrative und technische Personal im Privatsektor weiter unter Kennzahl 495 anzugeben.

Der Lohnmäßigungsbeitrag wird auf den Arbeitgebergrundbeitrag berechnet, aber nicht auf den Sonderbeitrag von 1,40%. Infolge der Anpassung der Berechnungsgrundlage sind kleinere Anpassungen am Beitragssatz der Lohnmäßigung möglich.

Die Obergrenze der Beiträge, die für die Ermäßigungen in Betracht kommen, entspricht den eventuell gekürzten Arbeitgebergrundbeiträgen, erhöht um den Lohnmäßigungsbeitrag, aber ohne den Sonderbeitrag von 1,40%.

Einnahme des Beitrags zur Behördenpension durch das LSS

Bisher wurden die Beiträge zur Finanzierung der Behördenpension von statutarischen Beamten direkt vom Arbeitgeber an den Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes (PdöD) überwiesen. Ab 2015 wird das LSS diese Beiträge einnehmen.

Weitere Informationen dazu finden Sie in den zwischenzeitlichen Anweisungen.

Gesetz über den Pakt für Wettbewerbsfähigkeit

Der Pakt für Wettbewerbsfähigkeit sieht unter anderem den Ausbau der pauschalen strukturellen Ermäßigung und eine Anhebung der Obergrenze der Niedriglohnkomponente in 3 Stufen vor, nämlich am 01.01.2015, am 01.01.2017 und am 01.01.2019 (Gesetz vom 15.05.2014 – BS 22.05.2014).

Weiterhin ist vorgesehen, dass die „Maribel Sozial“-Pauschale in drei Stufen erhöht wird (Königlicher Erlass vom 22.05.2014 – 06.06.2014).

Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird anders geplant, so dass die änderungen für 01.01.2015 nicht als solche ausgeführt werden. Weitere Informationen dazu folgen später.

Jahresbeträge 2015

  • Betriebsfahrzeuge Solidaritätsbeitrag: Die Beträge müssen mit 137,48 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden; minimaler CO2-Beitrag 25,10 EUR
  • Geringe Vergütung für Künstler: maximal 122,24 EUR/Tag und 2.444,74 EUR/Jahr
  • Neuverteilung der Soziallasten: Der Betrag dieses Beitrags wird jährlich beschränkt; der Höchstbetrag beträgt 197.867,00 EUR
  • Dimona-Solidaritätsbeitrag: Pauschalbetrag von 2.717,95 EUR

änderungen

Personen

Hauspersonal

Ab 01.10.2014 sind nur noch Hausangestellte mit begrenzten Leistungen nicht beitragspflichtig. Hausangestellte und anderes Hauspersonal, die hauptsächlich manuelle Leistungen erbringen, sind unabhängig von der Dauer ihrer Leistungen immer beitragspflichtig (Königlicher Erlass vom 13.07.2014 – BS 28.07.2014)

Bevollmächtigte von Unternehmen mit kommerziellen Zielen

Link zum Arbeitsabkommen für die Art des Arbeitsverhältnisses und Verweis auf den die administrative Kommission zur Regelung der Arbeitsbeziehung.

Studenten

Anpassung Verweis auf Pauschale Horeca-Gelegenheitsarbeit.

Der Lohnbegriff

Sachvorteile

Die Pauschale, die der Arbeitgeber angegeben muss, wenn er seinen Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung stellt.

Erstattung von Kosten

Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen eigenen PC und/oder Internetanschluss zu beruflichen Zwecken verwendet, eine pauschale Kostenentschädigung von 20 EUR pro Monat sowohl für den PC als auch für den Internetanschluss gewähren.

Urlaubsgeld

Ab 01.01.2014 und in der Praxis ab Dezember 2014 ändert sich die Abrechnung des einfachen und doppelten Urlaubsgelds für die Angestellten, die ihre Leistungen im Laufe des Jahres bei ihrem Arbeitgeber verringern.  Der Arbeitgeber bezahlt im Dezember das doppelte und einfache Urlaubsgeld gemäß Artikel 46, § 3 des Königlichen Erlasses vom 30.03.1967 auf der Grundlage des verdienten oder gleichgestellten Bruttlohns des Urlaubsrechnungsjahres (7,67% einfaches Urlaubsgeld und 7,67% doppeltes Urlaubsgeld), abzüglich des im Urlaubsjahr bereits bezahlten einfachen und doppelten Urlaubsgelds.

Die vorzeitige Auszahlung des Urlaubsgelds für das folgende Urlaubsjahr wird abgeschafft (Königlicher Erlass vom 07.11.2013 – BS 21.11.2013)

Es ist möglich, dass der Arbeitgeber im Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem der Angestellte seine Arbeitsleistungen verringert, noch einmal einfaches und doppeltes Urlaubsgeld auf die oben dargestellte Weise bezahlt. Die diesbezüglichen Anweisungen folgen später.

Grenzüberschreitende Beschäftigung

Multi- und bilaterale Abkommen

Bilaterales Abkommen zwischen Belgien und Brasilien, in Kraft getreten am 01.12.2014 (Gesetz vom 19.01.2014 – BS 21.11.2014).

Begrenzte Sozialversicherungspflicht

Privatsektor

Ab 01.10.2014 unterliegen auch Hausangestellte allen Regelungen (Königlicher Erlass vom 13.07.2014 – BS 28.07.2014).

Verpflichtungen

Dimona

Einstellung übermittlungsweg Drucktastentelefon

Dimona Anwendungsbereich

Weiteres Beispiel Dimona ohne Beitragspflicht – Praktikanten mit Vertrag ,sui generis‘.

Abschaffung Möglichkeit zur Ausnahme von Hausangestellten (Königlicher Erlass vom 13.07.2014 - BS vom 28.07.2014; Königlicher Erlass vom 05.11.2002 BS vom 20.11.2002).

Familienbeihilfen

Abschaffung Ausnahme von Hausangestellten; ab 01.10.2014 unterliegen auch Hausangestellte allen Regelungen (Königlicher Erlass vom 13.07.2014 – BS 28.07.2014).

Sozialversicherungsbeiträge

Bezahlter Bildungsurlaub

Anpassung Beitrag ab 4/2014 Siehe Teil Sonderbeiträge.

Lohnmäßigungsbeiträge

Hausangestellte sind nicht mehr vom Anwendungsbereich der Lohnmäßigung ausgeschlossen (Königlicher Erlass vom 13.07.2014 - BS vom 28.07.2014; Königlicher Erlass vom 08.04.1989 - BS vom 26.04.1989).

Gelegenheitsarbeit Hotel- und Gaststättengewerbe

Erläuterung Register der Arbeitszeitregelung

Verjährung

Textanpassungen.

Sonderbeiträge

Außergesetzliche Pensionen - Beitrag 8,86 %

Erläuterung zur Finanzierung aus den allgemeinen Rücklagen des Sozialträgers und Link zur Website DB2P.

Beitragsermäßigungen

Strukturelle Ermäßigung

Hausangestellte unterliegen allen Regelungen und kommen daher für die Strukturermäßigung in Betracht (Königlicher Erlass vom 13.07.2014 - BS vom 28.07.2014).

Arbeitsbonus

Maximaler Ermäßigungsbetrag ab 2014 (Gesetz vom 25.04.2014 - BS vom 06.06.2014, Königlicher Erlass vom 28.04.2014 - BS vom 16.06.2014).

Ausfüllen der DmfA

Decava

Entfernung von Informationen (vorausgehende Quartale: siehe Sonderbeiträge, Decava).

Verschiedenes

Bescheinigungen

Kleine Anpassungen analog zur LSS-Website.