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Geschenke und Geschenkschecks

Sachgeschenke, Geldgeschenke oder Gutscheine – sogenannte Geschenkschecks – werden nicht als Lohn betrachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie überschreiten pro Jahr und Arbeitnehmer nicht insgesamt 35,00 EUR, wobei diese Summe ggf. um 35,00 EUR pro Jahr für jedes Kind zu Lasten dieses Arbeitnehmers zu erhöhen ist;
  • sie werden anlässlich des Nikolausfests, von Weihnachten oder Neujahr gewährt.

Die Tatsache, ob diese Bedingungen erfüllt wurden, muss anhand des Systems beurteilt werden, das der Arbeitgeber für die Gewährung anwendet und nicht anhand des Betrags, der jedem Arbeitnehmer gewährt wird. Wenn ein Arbeitgeber all seinen Arbeitnehmern beispielsweise ein Geschenk im Wert von 100,00 EUR gibt, sind all diese Geschenke Lohn, auch dann, wenn einige dieser Arbeitnehmer zwei oder mehr Kinder zu Lasten haben.

Für die Anwendung dieser Regel gilt, dass ein Arbeitnehmer dann für ein Kind unterhaltspflichtig ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die vollständigen oder teilweisen Lasten für dieses Kind trägt.

Auch Geldgeschenke oder Geschenkschecks werden nicht als Lohn betrachtet:

  • wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich einer ehrenvollen Auszeichnung gewährt werden, sofern sie insgesamt 105,00 EUR im Jahr pro Arbeitnehmer nicht überschreiten; mit „ehrenvoller“ Auszeichnung ist eine offizielle oder bürgerliche Auszeichnung gemeint, die außerhalb des Unternehmens verliehen wird, wie ein Ehrenzeichen oder ein Ritterorden, eine Dekoration, Laureat der Arbeit usw. (eine Anerkennung anlässlich eines Jubiläums im Unternehmen – z. B. 20 Jahre Dienst – wird deshalb nicht als ehrenvolle Auszeichnung betrachtet).
  • wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand gewährt werden, sofern sie einen Betrag in Höhe von 35,00 EUR pro Dienstjahr bei diesem Arbeitgeber nicht überschreiten und sofern der Gesamtwert mindestens 105,00 EUR und höchstens 875,00 EUR beträgt.

Wenn der Wert dieser Geschenke diese Summe überschreitet, werden Sozialversicherungsbeiträge auf den Gesamtwert erhoben.

Für Geschenkschecks gilt außerdem Folgendes:

  • Sie dürfen nur bei Unternehmen eingetauscht werden, die dazu vorher eine Vereinbarung mit den Ausstellern dieser Schecks getroffen haben;
  • ihre Laufzeit muss begrenzt sein;
  • sie dürfen dem Begünstigten weder ganz noch teilweise in Geld ausgezahlt werden.