Der Arbeitgeber kann für eine Reihe von ‚Mentoren‘, die bei ihm beschäftigt sind, eine Ermäßigung G9 für die Betreuung von Personen der Zielgruppen erhalten. Die Anzahl der Mentoren, für die er eine Ermäßigung erhalten kann, ist beschränkt und richtet sich nach der ‚Anzahl betreuter Personen‘ der Zielgruppen. Die Art und Weise, wie die ‚Anzahl betreuter Personen‘ berücksichtigt wird, unterscheidet sich wiederum je nachdem, ob die Personen in der Dimona oder DmfA oder nicht zu melden sind:
- Für Personen, für deren Praktikumsaktivitäten eine Dimona- oder DmfA-Meldung erforderlich ist (anerkannte Lehrlinge, IBU...):
- die Verpflichtung wird anhand des gemeldeten Datums ‚Dienstantritt und -austritt‘ (automatisch) festgelegt;
- ein Quartal, in dem eine solche Person ‚den Dienst antritt‘, ‚im Dienst ist‘ oder ‚aus dem Dienst ausscheidet‘, wird berücksichtigt;
- die Anzahl der Mentoren, für die das Recht eröffnet werden kann, entspricht 1/5 der Summe der Anzahl zu berücksichtigender Quartale, aufgerundet auf die höhere Einheit.
- Für Personen, deren Praktikumsaktivitäten keine Dimona- oder DmfA-Meldung erfordern (Lehrkräfte im technischen Sekundarunterricht, weniger als 26 Jahre alte Kursteilnehmer der Erwachsenenbildung...):
- die Verpflichtung wird anhand einer Vereinbarung zwischen den Teilnehmern festgelegt;
- die Anzahl der Mentoren, für die das Recht eröffnet werden kann, ist auf das kleinste Ergebnis folgender Bruchzahlen beschränkt:
- (Anzahl Jugendliche oder Lehrkräfte)/5, auf die größere Einheit aufgerundet
- (Anzahl Stunden Besuch der Ausbildung)/400, auf die kleinere Einheit abgerundet. Dauert der Vertrag kein ganzes Jahr, wird die (Anzahl Quartale) x 100 als Teiler betrachtet.
Die endgültige Anzahl der Mentoren, für die der Arbeitgeber eine Ermäßigung beantragen kann, enstpricht (je Quartal) der Summe der in Punkt 1 und 2 erhaltenen Gesamtbeträge.
(Königlicher Erlass vom 11.02.2013 - BS vom 11.03.2013).