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Künstler

Das Sozialversicherungsgesetz ist auch auf die Personen anwendbar, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren, es sei denn, die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, beweist, dass diese künstlerischen Leistungen und/oder Werke nicht unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen wie denen erbracht werden, in denen sich ein Arbeitnehmer in Bezug auf seinen Arbeitgeber befindet. Das Obenerwähnte gilt nur für Leistungen oder Werke, die der Künstler nach erteiltem „Auftrag“ vollbringt.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk anlässlich von Familienereignissen vollbringt.

Die natürliche oder juristische Person, von der die Person, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk vollbringt, ihr Gehalt erhält, wird als der Arbeitgeber betrachtet.

Mit „der Vollbringung künstlerischer Leistungen und/oder Werke“ ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in Musik, Literatur, Schau, Theater und Choreographie gemeint.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Personen, die künstlerische Leistungen und/oder Werke im Rahmen der juristischen Person vollbringen, deren Bevollmächtigte sie sind, im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses (KE) vom 19.12.1967 über die allgemeine Ordnung zur Ausführung des KE Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der Selbständigen.

Es wird eine „Künstlerkommission“ gegründet, die die folgenden Aufgaben hat:

  1. Auf deren Anfrage wird sie Künstler über ihre Rechte und Pflichten im Bereich sozialer Sicherheit informieren, die sich aus der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der Selbständigen ergeben.
  2. Auf Anfrage eines Künstlers oder aus eigener Initiative wird sie ferner über die Frage beraten, ob der Beitritt eines Künstlers zum Sozialversicherungssystem der Selbständigen der sozioökonomischen Realität entspricht.
  3. Schließlich wird die Kommission, auf Anfrage eines Künstlers, eine Selbständigkeitserklärung ausstellen. Während der Gültigkeitsdauer der Selbstständigkeitserklärung wird auf unwiderlegbare Weise davon ausgegangen, dass der Künstler eine selbstständige Berufsaktivität betreffend die künstlerischen Leistungen und/oder Werke ausübt, für die die Selbstständigkeitserklärung ausgestellt wurde.

Sie können diese Kommission unter folgender Adresse erreichen: Waterloolaan / Avenue Waterloo 77 in 1000 Brüssel (E-Mail:info@articomm.be). Zusätzliche Informationen zu selbständigen Künstlern erhalten Sie telefonisch unter der Nummer 02 546 40 50 und auch auf der Website des LISVS. Zusätzliche Informationen zu lohnabhängigen Künstlern erhalten Sie unter der Rufnummer 02 509 34 26.

Geringe Entschädigungsregelung

Seit dem 01.07.2004 gilt eine Sonderregelung, die ausdrücklich regelt, dass Künstler, die für ihre künstlerischen Leistungen oder Werke nur eine geringe Vergütung erhalten, nicht unter die Anwendung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit fallen (und deshalb nicht beim LSS gemeldet werden müssen). Angesichts der Spezifität künstlerischer Aktivitäten und der unterschiedlichen Kosten, die mit solchen Aktivitäten einhergehen können, ist es in der Praxis nicht einfach zu belegen, dass die gewährten Entschädigungen tatsächlich nur kostendeckend sind.

Weitere Auskünfte:

Die neue Regelung bestimmt, dass jede Entschädigung für eine künstlerische Leistung, die 100,00 EUR am Tag nicht überschreitet, als Unkostenvergütung gilt, ohne dass dazu ein Beweis erbracht werden muss. Der Künstler selbst darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 2000,00 EUR für seine gesamten künstlerischen Leistungen empfangen (da das System erst ab dem 01.07.2004 anwendbar wurde, wird dieser Betrag für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 auf 1000,00 EUR reduziert). Dies betrifft den vollständigen Betrag, den der Auftraggeber dem Künstler zahlt (einschließlich aller Kosten, deshalb auch der Fahrtkostenentschädigung). Wenn der betreffende Künstler an einem Tag Leistungen für mehrere Auftraggeber erbringt, darf die Entschädigung 100,00 EUR pro Auftraggeber betragen; das Jahresmaximum bleibt aber unverändert. Gleichfalls ist die Anzahl der Tage, an denen ein Künstler Leistungen erbringen darf, für die diese Sonderregelung gilt, begrenzt auf 30 Tage pro Kalenderjahr (15 Tage für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004) und auf maximal 7 aufeinanderfolgende Tage bei einem Auftraggeber.

Die hier mitgeteilten Beträge gelten für das Jahr 2004. Diese Beträge werden jährlich der Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst. Die Beträge, die für ein bestimmtes Jahr gelten (= der Grundbetrag, multipliziert mit dem Gesundheitsindex vom September des vorangehenden Jahres, geteilt durch den Gesundheitsindex vom September 2003), werden jeweils im Dezember des vorangehenden Jahres bekannt gegeben.

Für das Jahr 2005 beträgt der Jahresbetrag 2.028,63 EUR und der Tagesbetrag 101,43 EUR.
Für das Jahr 2006 beträgt der Jahresbetrag 2.074,33 EUR und der Tagesbetrag 103,72 EUR.
Für das Jahr 2007 beträgt der Jahresbetrag 2.111,32 EUR und der Tagesbetrag 105,57 EUR.
Für das Jahr 2008 beträgt der Jahresbetrag 2.138,70 EUR und der Tagesbetrag 106,94 EUR.
Für das Jahr 2009 beträgt der Jahresbetrag 2.248,78 EUR und der Tagesbetrag 112,44 EUR.
Für das Jahr 2010 beträgt der Jahresbetrag 2.234,73 EUR und der Tagesbetrag 111,74 EUR.
Für das Jahr 2011 beträgt der Jahresbetrag 2.291,99 EUR und der Tagesbetrag 114,60 EUR.
Für das Jahr 2012 beträgt der Jahresbetrag 2.361,52 EUR und der Tagesbetrag 118,08 EUR.

Diese Sonderregelung gilt nicht für die Personen, die zum Zeitpunkt, zu dem sie die betreffenden Leistungen erbringen, mit demselben Auftraggeber bereits einen Arbeits- bzw. Werkvertrag abgeschlossen haben oder bei diesem statutarisch angestellt sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Leistungen der verschiedenen Aktivitäten deutlich unterschiedlicher Art sind. Diese Regelung kann ebenso wenig mit der besonderen Befreiungsregelung für ehrenamtliche Mitarbeiter für ähnliche Leistungen kombiniert werden, auch nicht dann, wenn sie für verschiedene Auftraggeber erbracht werden.

Wenn der Jahresbetrag oder die Anzahl zulässiger Tage durch den Künstler überschritten wird, muss der Auftraggeber, der ihn zu diesem Zeitpunkt beschäftigt, ihn beim LSS melden, ebenso wie alle Auftraggeber, die ihn während des Rests des Jahres noch beschäftigen werden. Wenn es Auftraggeber betrifft, für die der Künstler bereits früher im Jahr Leistungen erbracht hat, müssen sie auch diese Leistungen melden.

Wenn der Tagesbetrag bei einem bestimmten Auftraggeber überschritten wird, sogar ohne dass der Jahresbetrag überschritten wird, ist der Künstler sozialversicherungspflichtig für alle Entschädigungen, die er im Kalenderjahr von diesem Auftraggeber erhält.

Die Regelung sieht gleichfalls vor, dass die betreffenden Künstler eine „Künstlerkarte“ beantragen und durch ihre Auftraggeber ausfüllen lassen. So können die Auftraggeber feststellen, ob der Künstler noch für die Sonderregelung in Betracht kommt. Die Bedingungen im Zusammenhang mit dieser Künstlerkarte müssen aber noch durch den Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt werden.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Künstler

Sozialversicherungspflicht

Künstler, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt werden oder einfach nur gleichgestellt sind, unterliegen einer vollständigen Beitragspflicht zur Sozialen Sicherheit und sind an allen Regelungen beteiligt, die für die Kategorie vorgesehen sind, der ihr Arbeitgeber unterliegt.

Aufgrund des fragmentarischen Charakters der Verträge, die von Künstlern abgeschlossen werden, wurde die Verwaltung ihres Jahresurlaubs vom Landesamt für den Jahresurlaub zentral erfasst, sowohl für die Einnahme der Beiträge als auch die Bezahlung des Urlaubsgelds. Dies bedeutet, dass Künstler, ausschließlich im Bereich Jahresurlaub, als Arbeiter und nicht als Angestellte betrachtet werden. Folglich müssen ihre Arbeitgeber den Beitrag für den Jahresurlaub - sowohl den vierteljährigen Beitrag als auch den jährlichen Urlaubssollmitteilung - an das Landesamt für soziale Sicherheit zahlen, wobei die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage einer Entlohnung zu 108 % erfolgt.
Die zentralisierte Verwaltung beim Landesamt für den Jahresurlaub ist nicht anwendbar auf Künstler, die nicht der Gesetzgebung über den Jahresurlaub für den Privatsektor unterliegen.

Es erfolgt auch eine Zentralisierung bei der Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Verwaltung und der Zahlung von Familienbeihilfen.

Geschuldete
 Beiträge

→ Künstler schulden den Lohnmäßigungsbeitrag, den Beitrag für bezahlten Bildungsurlaub und den Beitrag für Kinderbetreuung, soweit diese Beiträge für die Arbeitgeberkategorie zu zahlen sind. Der Beitragssatz ist daher derselbe für Handarbeiter und Handarbeiterlehrlinge der Kategorie.

→ Der Grundbeitrag BSF (809 oder 811) und der Sonderbeitrag BSF (810) und der Sonderbeitrag für soziale Sicherheit (856) sind nach den allgemeinen Regeln jedes Beitrags und je nach Kategorie des Arbeitgebers zu zahlen.

→ Der Beitrag für Risikogruppen (852), der Beitrag für die Betreuung von Jugendlichen, für die ein Eingliederungsweg anwendbar ist (854) und der Beitrag für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose (859) sind ggf. für Künstler zu zahlen, die mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden.

→ Der Sonderbeitrag für Arbeitslosigkeit (855 und 857) ist ebenfalls obligatorisch für Künstler, die unter Kategorien angegeben werden, die diese Beiträge schulden.

→ Die Beiträge für Existenzsicherheitsfonds oder für den zweiten Pensionspfeiler werden in der Regel nicht für Künstler geschuldet, aber der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, für die von ihm gemeldeten Künstler in den Existenzsicherheitsfonds Beiträge zu zahlen. Für diesen Fall wird der Künstler als Geistesarbeiter betrachtet und die anwendbaren Codes sind 830, 831, 832 oder 835.

! Künstler, die der Paritätischen Kommission für Vergnügungsbetriebe (PK 304) unterliegen, müssen stets den Beitrag für den Existenzsicherheitfonds für Unterhaltungskünste der Flämischen Gemeinschaft zahlen, wenn sie sich im Anwendungsbereich dieses Fonds befinden.
Daher sind für Künstler, die unter Kategorie 562 gemeldet werden und für die PK 304 angegeben wird, die Beiträge 830 und 835 obligatorisch.
Da die Definition eines Künstlers, die für die die Anwendung der sozialen Sicherheit verwendet wird, breiter ist als die für die Paritätische Kommission, kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer, der mit den Kennzahlen 046 oder 047 innerhalb der Kategorie 562 angegeben wird, nicht unter PK 304 fällt und dann im Feld PK mit 999 anzugeben ist.

Ermäßigungen

Für Künstler ist eine spezielle Ermäßigung vorgesehen (siehe Ermäßigung Künstler)

Meldung

In der DmfA werden Künstler im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ unter der Kategorie Arbeitgeber (keine spezifische Kategorie) mit folgenden spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:

  • 046 für Künstler ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden
  • 047 für Künstler-Lehrlinge bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden

mit Typ 1 wenn Beiträge an das LJU zu überweisen sind
oder Typ 0, wenn der Arbeitgeber nicht der Jahresurlaubsgesetzgebung des Privatsektors unterliegt.

Künstler, die im Rahmen eines Statuts von einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eingestellt werden, unterliegen weiter der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger gemäß den für statutarische Personalmitglieder geltenden Regeln (ANKZ 675) und kommen für die oben erwähnten besonderen Situationen nicht in Betracht.

DIMONA

Die Verpflichtungen in Bezug auf die unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA) gelten für Künstler.