Allgemeines
Ab 01.04.2007 müssen entsendete Arbeitnehmer und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise nach Belgien zum Arbeiten kommen (und die entweder normalerweise auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien angestellt werden) und der belgischen Sozialversicherung grundsätzlich nicht unterworfen sind, beim Landesamt für soziale Sicherheit gemeldet werden (Programmgesetz vom 27.12.2006 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (I), Artikel 137 ff.)
Dieses Gesetz sieht für Selbstständige und selbstständige Praktikanten gleichartige Pflichten vor. In diesem Fall muss die Meldung jedoch an das LISVS (Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige) gerichtet werden.
Diese Meldung beim LSS oder LISVS bildet die erste Stufe des Projekts mit der Bezeichnung LIMOSA (Länderübergreifendes Informationssystem für die Untersuchung der Migration bei der Sozialverwaltung). Sie werden in einem späteren Stadium in einen einheitlichen "LIMOSA"-Schalter integriert, der das "LIMOSA"-Kataster füllen soll.
Dieses Projekt wird dem belgischen Staat die Möglichkeit bieten,
- einen Eindruck von den Auswirkungen der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer auf die belgische Wirtschaft zu gewinnen,
- Garantien für den freien Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu schaffen,
- eine legale Beschäftigung in Belgien unter Wahrung der europäischen Vorschriften zu gewährleisten,
- eine nachhaltige Grundlage für die administrative Vereinfachung zu schaffen.