Berechnung der Berufseingliederungszeit
Sind Sie Schulabgänger und haben keine Arbeit? Wenn Sie noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Eingliederungsleistung. Verwenden Sie den Onlinedienst Berufseingliederungszeit, um den frühesten Zeitpunkt zu berechnen, ab dem Sie Anspruch auf Eingliederungsleistungen haben.
Was ist die Berufseingliederungszeit?
Die Berufseingliederungszeit ist die Zeit zwischen dem Abschluss Ihres Studiums und dem Zeitpunkt, zu dem Sie Anspruch auf eine Eingliederungsleistung haben. Die Berufseingliederungszeit beträgt 310 Tage.
Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Eingliederungsleistung?
- Sie unterliegen nicht mehr der Schulpflicht.
- Sie haben Ihr Studium abgeschlossen.
- Sie sind jünger als 25 Jahre.
- Sie waren 310 Tage lang arbeitslos gemeldet („Berufseingliederungszeit“).
Sehen Sie sich die detaillierten Bedingungen auf der Seite Haben Sie Recht auf Leistungen nach dem Studium? auf der LfA-Website Neues Fenster an.
Wie benutze ich den Onlinedienst Berufseingliederungszeit?
Füllen Sie aus:
- an welchem Datum Sie Ihr Studium beendet haben, und
- wann Sie sich für Ihr Studium angemeldet haben.
Geben Sie ggf. an, ob Sie Ihr Studium unterbrochen haben und klicken Sie auf „Berechnen“.
Das System zeigt an, ab wann Sie bei einer Zahlstelle einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen können.
Hinweis: Für diesen Onlinedienst müssen Sie sich nicht anmelden, das System kennt also Ihre genaue Situation nicht. Es handelt sich um eine ungefähre Simulation. Der Onlinedienst weiß zum Beispiel nicht, ob Sie die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllen. Es gibt auch andere Situationen, die sich auf Ihre Berufseingliederungszeit auswirken, die der Onlinedienst nicht berücksichtigt, wie z.B.:
- wenn Sie nach Ihrem Studium als Lohnempfänger arbeiten, oder
- eine studentische Tätigkeit nach dem 31. Juli, wenn Sie Ihr Studium im Juni abgeschlossen haben.