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Berechnung der Berufseingliederungszeit

Der Schulabgänger, der zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung noch nicht (genug) gearbeitet hat, kann nach Beendung des den Anspruch begründenden Unterrichts und nach Zurücklegen einer Zeit von Eintragung als Arbeitsuchender Anspruch auf Eingliederungszulagen haben.

Der Zeitraum der Eintragung als Arbeitsuchender nennt man die Berufseingliederungszeit.

Mit diesem Modul können Sie ausrechnen, ab wann Sie frühestens Anspruch auf Eingliederungszulagen haben, wobei berücksichtigt wird, zu welchem Zeitpunkt Sie die Schule beendet haben und sich als Arbeitsuchender haben eintragen lassen.

Die Berufseingliederungszeit wird hiermit annähernd berechnet. Beachten Sie zum Beispiel, dass die Berufseingliederungszeit nicht einsetzen kann, solange Sie noch den Anspruch begründende und/oder andere Vollzeitunterrichte besuchen und/oder noch schulpflichtig sind. Bestimmte Situationen werden für die Erfüllung der Berufseingliederungszeit nicht berücksichtigt, während andere Situationen sehr wohl angerechnet werden (zum Beispiel eine Arbeit als Lohn- oder Gehaltsempfänger nach dem Ende der Schule, einen Studentenjob nach dem 31. Juli, der auf das Ende der Schule im Juni folgt).

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