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Elektronische Signatur

Im Gesetz vom 09.07.2001 wird eine „elektronische Signatur“ als elektronischer Datensatz definiert, der mit anderen elektronischen Daten fest verknüpft oder logisch verbunden ist, zwecks Authentifizierung. Dasselbe Gesetz definiert eine elektronische Signatur als „fortgeschritten“, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

  • auf eindeutige Weise mit dem Signatar verbunden ist;
  • die Identifikation des Signatars ermöglicht;
  • mit Mitteln erzeugt worden ist, die unter der ausschließlichen Kontrolle des Signatars stehen;
  • mit den betreffenden Daten so verbunden, dass jede spätere Änderung dieser Daten nachvollzogen werden kann.

Das Gesetz legt außerdem fest, dass eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf Basis eines qualifizierten Zertifikats erstellt wird und mittels einer elektronischen Signatur (eine derartige Signatur wird manchmal als „qualifizierte Unterschrift“ bezeichnet) zustande kommt, einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt wird, unabhängig davon, ob diese Unterschrift von einer natürlichen oder einer juristischen Person stammt.

Um ein Dokument elektronisch zu unterschreiben, benötigt der Benutzer ein Zertifikat.