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1.3.10. Die Umstrukturierung einer lokalen Verwaltung

Eine lokale Verwaltung, die dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen ist, kann ihn nicht verlassen. Der Beitritt ist endgültig und unwiderruflich.

Wenn eine lokale Verwaltung A eine Tätigkeit einer lokalen Verwaltung B überträgt, welche nicht dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungenangeschlossen ist und welche die definitiv ernannten Personalmitglieder (und ihre Lohnmasse) der lokalen Verwaltung A übernimmt, dann muss die lokale Verwaltung B auch die Pensionslast der ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder der lokalen Verwaltung A übernehmen. Die übernommene Pensionslast setzt sich wie folgt zusammen:

  • die bereits laufenden Pensionen der ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder der Verwaltung A, die aus dem solidarischen Pensionsfonds finanziert werden;
  • die zukünftigen Pensionsanteile der aktiven definitiv ernannten Personalmitglieder, die sich auf die Dienstjahre beziehen, die bei der lokalen Verwaltung A geleistet wurden.

Für den solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen werden keine Pensionsanteile berechnet.