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8.9. Studenten, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird

In der DmfAppl ist ein gesonderter Funktionsblock für Studenten vorgesehen, für die nicht die normalen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, sondern der Solidaritätszuschlag von 8,13% und ein Beitrag von 0,01 % für den Asbestfonds. Es betrifft Studenten, die mit einem Studentenvertrag arbeiten und deren Beschäftigungsdauer in einem Kalenderjahr 50 Tage nicht überschreitet:
Für diese Studenten muss keine Beschäftigungszeile mit einer Entlohnungs- oder Leistungszeile erstellt werden.

Eine vollständige Erörterung dieses Solidaritätsbeitrags und der Bedingungen, denen ein Student entsprechen muss, um keine normalen Beiträge entrichten zu müssen, finden Sie unter 3.3.2..

Neben den Angaben zur Identifikation dieser Personen als Arbeitnehmer müssen Sie für sie nur die folgenden Angaben mitteilen:

Lohn

Der Betrag des Bruttolohns, den der Student empfängt.

Beitrag

Der Betrag des Beitrags (= 8,14 % ).

Anzahl Tage

Die Anzahl Tage, die der Student gearbeitet hat und/oder die Tage, für die er während seines Studentenvertrags ohne Leistungen entlohnt wird.

Das Beginn- und Enddatum des Arbeitsvertrags müssen nicht angegeben werden. Da jedoch für Studenten auch eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung (Dimona) erfolgen muss, sind diese Termine bekannt, sobald der Student den Dienst antritt.