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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2020/2

Übersicht

Dimona und C3.2A-Karten für den Bausektor – Ende Corona-Maßnahme

(22/08/2020)

Unter normalen Umständen müssen bei Dimona-Meldungen für den Bausektor für die ersten zwei Monate der Beschäftigung (im Rahmen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) C3.2A-Kartennummern angegeben werden. Diese Karten werden vom Fonds für den Bausektor (Constructiv) oder dem LfA ausgestellt, wenn der Arbeitgeber über keine auf Namen lautenden Kontrollkarten mehr verfügt.

Im Rahmen der Coronakrise wurde beim LfA ein vorübergehendes vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem es nicht mehr notwendig war, diese Karten auszuhändigen. Dieses vereinfachte Verfahren endet am 31. August 2020.

Daher wird das LSS die in Dimona durchgeführten Überprüfungen erneut anpassen, sodass die Eingabe dieser Zahlen erneut obligatorisch wird. Ab dem 1. September 2020 wird daher bei Einreichung einer Dimona (unabhängig vom Datum des Dienstantritts) die Meldung abgelehnt, wenn keine Nummer eingegeben wird.

Pre-Tracing ausländischer Arbeitskräfte − Corona-Maßnahme

(22/08/2020)

Um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu bekämpfen, ist jeder Arbeitgeber oder Benutzer, der für Arbeiten in Belgien in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau sowie im Fleischsektor vorübergehend eine(n) im Ausland wohnende(n) oder lebende(n) Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige(n) in Anspruch nimmt, verpflichtet, eine Reihe von Daten zu erheben und auf dem neuesten Stand zu halten. Eine Ausnahme stellt die Durchführung von Arbeiten für natüliche Personen zu rein persönlichen Zwecken (wie die Installation oder Reparatur einer Klimaanlage in der Privatwohnung) dar.

Unter „Benutzer“ ist eine Person zu verstehen, die die Dienste dieser Arbeitnehmer/-innen oder Selbstständigen entweder direkt oder mittels Unterauftrag in Anspruch nimmt.

Die Daten müssen in eine Liste aufgenommen werden, die den Diensten, die für die Bekämpfung der Verbreitung des Virus oder für die Überwachung der Einhaltung der zur Verhinderung der Virusverbreitung verhängten Dringlichkeitsmaßnahmen zuständig sind, zur Verfügung zu halten sind.

Die aktualisierte Liste muss von Beginn der Arbeiten an bis einschließlich 14 Tage nach Beendigung der Arbeit mit den folgenden Daten über den bzw. die Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige(n) aufbewahrt werden:

  • Identifikationsangaben
    • Name und Vornamen
    • Geburtsdatum
    • ENSS-Nummer (Nationalregister- oder BIS-Nummer)
  • Wohnort während der Arbeiten in Belgien
  • Telefonnummer, unter der der/die Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige kontaktiert werden kann
  • gegebenenfalls Nennung der Personen, mit denen er /sie bei der Ausübung seiner/ihrer Arbeit in Belgien zusammenarbeitet.

Diese Daten dürfen nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, z. B. für die Ermittlung und Untersuchung von Clusterfällen an ein und derselben Adresse. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen sie vernichtet werden.

Wenn ein(e) im Ausland lebende(r) oder wohnende(r) Arbeitnehmer/-in bzw. Selbstständige(r) ein „Passenger Locator Form“ ausfüllen muss, muss der Arbeitgeber oder Benutzer in Ermangelung eines Nachweises, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sicherstellen, dass vor Aufnahme der Arbeit in Belgien die erforderlichen Schritte unternommen werden.

Kontaktdaten und weitere Informationen zum Kontakt-Tracing finden Sie auf der Seite Coronavirus COVID-19.

Verweise auf die betroffenen Sektoren sind im veröffentlichten Ministeriellen Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (Ministerieller Erlass vom 22. August 2020 - B. S. vom 22. August 2020) enthalten.

Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und berufliche Reisen

(28/07/2020)

Ab dem 1. Juli ändert sich für die Föderalbehörden der Betrag der Kilometerentschädigung. Dieser Betrag gilt als Höchstbetrag, der als zulässige Kostenvergütung ohne LSS-Abgaben für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort und berufliche Reise akzeptiert wird.

Die neue Kilometerentschädigung beträgt ab dem 1. Juli 2020 0,3542 EUR/km und liegt damit niedriger als die maximale Kilometerentschädigung für den Zeitraum 1. Juli 2019 – 30. Juni 2020 (0,3653 EUR/km). Dies ist eine Konsequenz der in die Berechnung der Kilometerentschädigung aufgenommenen gesunkenen Kraftstoffkosten.

Konsumscheck – Corona-Maßnahme

(22/07/2020)

Zur Unterstützung des Gaststätten-, Kultur- und Sportsektors, die von einem längeren Lockdown-Zeitraum betroffen waren, erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben, ihren Arbeitnehmer bis einschließlich 31. Dezember 2020 Konsumschecks in Höhe von maximal 300 EUR ohne LSS- (und Steuer-)Abgaben auszuteilen (Königlicher Erlass vom 15. Juli 2020 – B. S. vom 17. Juli 2020).

Diese Konsumschecks sind bis einschließlich den 7. Juni 2021 gültig und können nur in folgenden Einrichtungen eingelöst werden:

  • Gaststätten
  • Einrichtungen, die zum Kultursektor gehören und von der zuständigen Behörde anerkannt, zugelassen oder subventioniert werden oder
  • Sportvereinen, für die ein Verband besteht, der von den Gemeinschaften anerkannt oder subventioniert wird, oder die zu einem der nationalen Verbände gehören.

Die Modalitäten für die Gewährung von Konsumschecks entsprechen größtenteils denen der Ökö-Schecks, die da wären:

  • Die Gewährung von Konsumschecks muss in einem KAA festgehalten worden sein, der auf Sektor- oder Unternehmensniveau geschlossen wurde. Wenn ein solches Abkommen aufgrund des Fehlens einer Gewerkschaftsvertretung nicht geschlossen werden kann oder wenn es sich um eine Personalkategorie handelt, für die derartige Abkommen nicht üblich sind, kann die Gewährung durch einen schriftlichen individuellen Vertrag geregelt werden. In diesem Fall darf der Betrag der Konsumschecks den durch ein KAA im gleichen Unternehmen gewährten Höchstbetrag nicht überschreiten.
    Im Falle des öffentlichen Sektors muss die Bewilligung von Konsumschecks Gegenstand von Verhandlungen innerhalb des zuständigen Verhandlungsausschusses gewesen sein.
  • Das jeweilige KAA, individuelle Abkommen oder der jeweilige Rechtsakt legt den maximalen Nennwert des Konsumschecks fest (Höchstwert pro Konsumscheck: 10,00 EUR).
  • Die Konsumschecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die betreffende Gewährung und die Angaben, die sich darauf beziehen (Anzahl der Konsumschecks, Bruttobetrag der Konsumschecks) auf der individuellen Rechnung des Arbeitnehmers gemäß den Regeln über das Führen von Sozialdokumenten vermerkt sind.
  • Auf den Schecks wird, zusammen mit dem Ausstellungsdatum, deutlich der 7. Juni 2021 als spätestes Gültigkeitsdatum vermerkt und dass sie nur in den oben genannten Einrichtungen, Verbänden und Gaststätten eingelöst werden dürfen.
  • Bei allen Schecks, die nicht auf diese Weise ausgestellt werden, handelt es sich um Löhne.

Schecks können weder ganz noch teilweise gegen Geld eingetauscht werden.

 

Ein noch nicht veröffentlichtes Gesetz sieht vor, dass …

  • die Schecks auch in elektronischer Form ausgestellt werden dürfen und
  • sie auch in Einzelhandelsgeschäften eingelöst werden dürfen, die nicht mehr als einen Monat geschlossen waren und die dem Kunden, bei dessen gleichzeitiger Anwesenheit in der Filiale, Waren oder Dienste anbieten
    und die in Artikel 15/1 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches auferlegten Bedingungen erfüllen [Artikel 1:25, § 1 des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen] (Mikrogesellschaften).

Dieses Gesetz wird am gleichen Tag in Kraft treten, wie der veröffentliche Königliche Erlass (17. Juli 2020).

Gütlich vereinbarter Tilgungsplan – Präzisierung – Corona-Maßnahme

(14/07/2020)

Im Rahmen der Corona-Krise gibt es 2 Ansätze im Umgang mit Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen.

Auf der einen Seite gibt es den klassischen gütlich vereinbarten Tilgungsplan, der für alle Quartale und Berichtigungen gilt. Die maximale Laufzeit des Aufschubs beträgt 24 Monatsraten mit Anwendung von Verzugsstrafen. Diese sind in den Zahlungsmodalitäten enthalten und können nachträglich erlassen werden, wenn die Beiträge bezahlt wurden.

Dagegen sieht der Königliche Erlass Nr. 17 einen Zahlungsaufschub mittels eines besonderen Tilgungsplans für die Beiträge des 1. Quartals 2020, für die Abrechnung des Urlaubsgeldes 2019 und für die Beiträge des 2. Quartals 2020 vor, mit einer Laufzeit von maximal 24 Monatsraten, ohne Anwendung von Sanktionen, sofern diese Modalitäten eingehalten werden. Wenn die Tilgungsmodalitäten nicht eingehalten werden, werden die genannten Sanktionen nachträglich angewandt.

 

 

Zahlungsaufschub – Präzisierung – Corona-Maßnahme

(13/07/2020)

Aufgrund der Corona-Epidemie hat die Regierung einen Aufschub der Zahlungen an das LSS bis zum 15. Dezember 2020 gewährt (Königlicher Erlass Nr. 17 vom 4. Mai 2020 - B. S. vom 12. Mai 2020). Diese Maßnahmen beziehen sich auf drei Sorten von Zahlungsaufschüben:

  • Automatischer Zahlungsaufschub für zwangsgeschlossene Unternehmen
  • Aufschub vorbehaltlich vorheriger ehrenwörtlicher Erklärung für Unternehmen, die selbst entschieden haben, vollständig zu schließen
  • Aufschub vorbehaltlich vorheriger ehrenwörtlicher Erklärung für nicht vollständig geschlossene Unternehmen mit starker Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Der daran anschließende Königliche Erlass Nr. 30 (B. S. vom 15. Juni 2020) ändert diesen Königlichen Erlass Nr. 17 nachträglich ab und geht auf einige Bestimmungen näher ein.

Es gelten folgende Modalitäten bezüglich des Aufschubs:

  • Der 31. Juli 2020 ist der letzte Tag, an dem ein Antrag auf Zahlungsaufschub mit ehrenwörtlicher Erklärung gestellt werden kann.
  • Der 15. Dezember ist der letzte Tag, an dem die Zahlung der geschuldeten Beträge, für die ein Aufschub gewährt wurde, vorgenommen werden kann.
  • Pauschalzahlungen für die verspätete Zahlung von Vorschüssen, die sich auf das 1. und 2. Quartal beziehen, werden als solche nicht angewandt.
  • Der Zahlungsaufschub bezieht sich auf Beträge, die vom 20. März 2020 bis zum 15. Dezember 2020 fällig sind, mit Ausnahme von
    • Beiträgen, die das LSS von Amts wegen für das 2. Quartal 2020 festgestellt hat, wenn entweder keine, eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung eingereicht wurde
    • den Vorschüssen für das 3. und 4. Quartal 2020 und dem Restbetrag des 3. Quartals 2020.
  • Der Zahlungsaufschub bezieht sich nicht auf die Beträge, die zum Zeitpunkt der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärung bereits vom Landesamt für Soziale Sicherheit eingezogen wurden.
  • Der Arbeitgeber, dem ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, aber die Beträge nicht bis spätestens 15. Dezember 2020 zahlt,
    • muss einen Beitragszuschlag in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrags zahlen
    • und vom 16. Dezember 2020 bis zum Datum der Zahlung des Restbetrags einen Verzugszins von 7 % / Jahr zahlen.

 

Arbeitgeber, die nicht für einen Zahlungsaufschub in Betracht kommen, können dennoch ohne Sanktionen einen Antrag auf einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan beim LSS stellen. Dies ist unabhängig vom Stichtag 31. Juli 2020 für den Antrag auf einen Zahlungsaufschub mit ehrenwörtlicher Erklärung.

Zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung – Corona-Maßnahme

(08/07/2020)

Der Königliche Erlass Nr. 46 sieht die Möglichkeit vor, dass als in Schwierigkeiten befindlich anerkannte Unternehmen und/oder Unternehmen, die sich in einer Umstrukturierung befinden, bei denen das Anfangsdatum der Anerkennung zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 liegt, eine zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung um 1/4 oder 1/5, eventuell kombiniert mit der Einführung einer Vier-Tage-Woche (Letzteres nur für Vollzeitbeschäftigte), vornehmen können. Die zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung und die Vier-Tage-Woche können für maximal ein Jahr eingeführt werden und dürfen nur während des Anerkennungszeitraums und frühestens am 1. Juli 2020 eingeführt werden.

Da beabsichtigt ist, die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend zu senken, wird diese Einführung der Arbeitszeitverkürzung mit (entsprechenden) Lohneinbußen einhergehen. Es wird eine Zielgruppenermäßigung vorgesehen, die jedoch nur gewährt werden kann, wenn mindestens 3/4 davon zur Aufstockung der Löhne der Arbeitnehmer verwendet werden. Bei dieser obligatorischen Aufstockung handelt es sich um einen Lohn, auf den Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Sie muss unter Lohncode 5 angegeben werden. Für die 3/4 wird der Bruttobetrag ohne Arbeitgeberbeitrag betrachtet.

Ab dem Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeitverkürzung kann der Arbeitgeber die nächste Zielgruppenermäßigung geltend machen:

  • G4 (600,00 EUR) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/5 verkürzt wird
  • G5 (750,00 EUR) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/4 verkürzt wird
  • G1 (EUR 1.000,00) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/5 reduziert und gleichzeitig die Vier-Tage-Woche eingeführt wird (nur für Vollzeitbeschäftigte)
  • G6 (EUR 1.150,00) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/4 reduziert und gleichzeitig die Vier-Tage-Woche eingeführt wird (nur für Vollzeitbeschäftigte)

Weitere Informationen folgen in der Aktualisierung der Anweisungen LSS 3/2020.

 

Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)

(28/05/2020)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019) regelt eine generalisierte Versicherbarkeit für Arbeitsunfälle von nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten. Diese Regelung ist in Kraft getreten am 01. Januar 2020 und gilt dann auch für zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Ausbildungs- und Praktikumsverträge. Weil Schulen, Hochschulen und Universitäten in der Vergangenheit keine Dimona für ihre Studenten abgegeben haben und weil es um den Start eines Systems mitten im Schul- oder akademischen Jahr gibt und weil sich noch nicht alle vollständig organisieren konnten, um die Meldungen einzureichen, wurde sowohl für laufende Ausbildungs- und Praktikumsverträge als auch für neue Verträge ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2020 für die Meldung von Praktika vereinbart.

In Rücksprache mit dem Sektor wurde vereinbart, den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Es geht also um die Verlängerung des zuvor vorgesehenen Übergangszeitraums für:

  • die bereits am 01. Januar 2020 laufenden Ausbildungs- und Praktikumsverträge durch Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen für diejenigen Praktika, für die sie selbst Meldender sind, sodass die Meldung in der Regel bis zum 31. Dezember 2020 ohne Auswirkungen für den Meldenden möglich sein wird
  • die am 01. Januar 2020 begonnenen neuen Ausbildungs- und Praktikumsverträge durch Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen für die Praktika, für die sie selbst Meldender sind, sodass die Meldung in der Regel bis zum 31. Dezember 2020 ohne Auswirkungen für den Meldenden möglich sein wird.

Es handelt sich also nur um die Dimona-Meldungen, die von Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen (= Organisationseinrichtungen, die im Rahmen der Gesetzgebung „kleine Statuten“ in Bezug auf die von ihnen organisierte Ausbildung für eine bezahlte Beschäftigung als Arbeitgeber angesehen werden: VDAB, Actiris, FOREm, AVIQ, PHARE …) durchzuführen sind, nicht aber um die Dimona-Meldungen, die von den Praktikumsgebern durchzuführen sind.

Dies bedeutet auch, dass alle Praktika im Laufe des Jahres 2020 zum Jahresende über eine erweiterte Dimona-Meldung gemeldet sein müssen, also auch die Praktika des Schul- oder akademischen Jahres 2019-2020, die im Jahr 2020 durchgeführt wurden.