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Beitreibung Kapitalaufbau Zusatzpension vertragliche Personalmitglieder im öffentlichen Sektor und Beitrag 8,86 % (DmfAPPL)

Einige öffentliche Verwaltung organisieren für ihre vertraglichen Personalmitglieder im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers eine Zusatzpensionsregelung. Hierzu schließen sie einen Vertrag mit einer Versicherung oder richten einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen (OFP) ein, an den die Pensionsbeiträge für den Aufbau der Zusatzpension bezahlt werden.

Der Sonderbeitrag von 8,86 % auf Zahlungen des Arbeitgebers für die außergesetzlichen Pensionen wird auf den Beitrag für die Zusatzpension der vertraglichen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors geschuldet.

Das LSS kann für eine oder mehrere öffentliche Verwaltungen die Pensionsbeiträge für den Aufbau der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % einziehen. Das LSS berechnet den Beitrag von 8,86 % automatisch auf die Pensionsbeiträge und zieht die beiden Beiträge zusammen ein. Sie leitet anschließend die Pensionsbeiträge an die Versicherung oder den OFP weiter.

Für die provinzialen und lokalen Verwaltungen zieht das LSS den Beitrag für die Gruppenversicherung ‚zweiter Pensionspfeiler vertragliche Personalmitglieder der öffentlichen Verwaltungen‘, die von ‚BI-Ethias‘ eingerichtet wird, ein. Weitere Informationen über das Beitrittsverfahren und die Bedingungen der Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ sind auf der Website des FPD verfügbar.