Studenten
Ein Student ist zu maximal 475 Stunden nicht beitragspflichtig, wenn er eine Reihe von Bedingungen erfüllt. Gemeinsam mit seinem Arbeitgeber muss er dann keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern nur einen „Solidaritätsbeitrag“ (= 8,13 %, davon 2,71 % zulasten des Studenten und 5,42 % zulasten des Arbeitgebers; der Arbeitgeber muss darüber hinaus einen Sonderbeitrag von 0,01 % für den Asbestfonds zahlen).
Ein Student ist nicht beitragspflichtig, wenn er beschäftigt ist:
- wenn er beschäftigt ist auf Basis eines Studentenvertrags im Sinne von Titel VII des Arbeitsvertragsgesetzes vom 03.07.1978.
- höchstens 475 Stunden an maximal 50 Kalendertagen (= das Kontingent), frei zu verteilen über das vollständige Kalenderjahr.
- außerhalb der Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt. Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt sind die Zeitpunkte, zu denen der Student am Unterricht oder den Aktivitäten an der Unterrichtsanstalt teilnehmen muss, bei der er angemeldet ist.
Der Studentenvertrag
Wenn ein Arbeitgeber mit einem Studenten einen Beschäftigungsvertrag abschließen kann, ist er dazu auch verpflichtet. Er hat daher keine freie Wahl, auch wenn der Student und der Arbeitgeber sich entscheiden, die Beschäftigung als normale Beschäftigung zu melden und das System mit den Solidaritätsbeträgen für Studenten nicht anzuwenden.
Im Allgemeinen handelt es sich um Studenten
- die Vollzeittagesunterricht besuchen. Personen, die Unterricht mit begrenztem Lehrplan oder in der Abendschule besuchen, können daher keinen Studentenvertrag abschließen;
- Personen, die während einer bestimmten Periode nicht ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Ab 01.01.2012 beträgt diese Periode 12 Monate (davor waren es 6 Monate). Nach Ablauf dieser Periode - nicht unbedingt innerhalb desselben Kalenderjahres - kann ein Student mit diesem Arbeitgeber keinen Studentenvertrag mehr abschließen. Unter einer ununterbrochenen Periode von 12 Monaten versteht man: einen Vertrag über einen Jahr oder aufeinanderfolgende Verträge, die zusammen ein Jahr umfassen.
Nichts hindert einen Arbeitgeber daher, denselben Studenten mehrere Jahre hintereinander zu beschäftigen, solange zwischen den verschiedenen Verträgen auch eine tatsächliche Unterbrechung erfolgt.
Auf Basis eines unterzeichneten Studentenvertrags teilt der Arbeitgeber per Dimona die Anzahl der Stunden Tage mit, an denen er den Studenten beschäftigen wird (= geplante Stunden Tage).
Beendigung des Studiums
Für Studenten, die ihr Studium mit Diplom abschließen, akzeptiert das LSS, dass sie noch bis einschließlich 30. September desselben Jahres auf Basis eines Studentenvertrags unter Anwendung des Solidaritätsbeitrags arbeiten. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, welche die sozialen Merkmale eines Studentenjobs aufweist. Daher wird auf keinen Fall die Anwendung des Solidaritätsbeitrags akzeptiert, wenn es sich de facto um eine verdeckte Probezeit im Rahmen eines normalen Arbeitsvertrags handelt.
Kontingent von 475 Stunden 50 Tage
Die Stunden Tage werden pro Kalenderjahr gezählt. Das bedeutet, dass der Zähler bei Beginn jedes neuen Kalenderjahres 475 übrige Stunden 50 übrige Tage beträgt. Auf Basis der in Dimona angegebenen Stunden Tage wird die Anzahl der übrigen Tage Stunden Tage angepasst.
Nur die tatsächlich geleisteten Stunden müssen angegeben werden. Stunden, die nicht geleistet, aber bezahlt werden, müssen daher nicht angegeben werden.
Hinweis: Für den Lohn dieser Stunden wird jedoch der Solidaritätsbeitrag geschuldet.
Leistungsfreie Tage, die bezahlt werden (z. B. Feiertage, Ausgleichsruhetage und Krankheitstage) und innerhalb der Periode des Studentenvertrags liegen, werden bei der Berechnung des Kontingents mitgezählt. Ein gesetzlicher Feiertag außerhalb der Periode des Studentenvertrags wird daher bei der Berechnung des Kontingents nicht mitgezählt. Für den Lohn für diesen Feiertag wird jedoch der Solidaritätsbeitrag geschuldet.
Der Solidaritätsbeitrag gilt nur für die ersten 475 Stunden 50 Tage , die in der Dimona mit Arbeitnehmertyp ,STU‘ angegeben werden. Die Anzahl der gemeldeten Stunden Tage zum Zeitpunkt der Durchführung der Dimona (wenn auf Basis der eingereichten Quartalsmeldung das Kontingent angepasst wird) ist für die Berechnung des Kontingents entscheidend, und nicht das Beschäftigungsdatum an sich.
Ab 01.07.2016 kann diese Regelung gewählt werden oder es besteht die Wahl, den Solidaritätsbeitrag anzuwenden oder nicht anzuwenden. Da dies sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber Auswirkungen hat, wird diese Wahl am besten im Voraus erörtert und eventuell im Vertrag festgelegt. Die in der Dimona angegebene „Art Arbeitnehmer“ legt fest, ob es sich um den Solidaritätsbeitrag (STU) handelt oder nicht (EXT - OTH).
Hinweis: Dass ein Student normalen Beiträgen unterliegt, hat keinen Einfluss auf den Arbeitsvertrag, der abgeschlossen wurde. Mit anderen Worten: Der Student arbeitet weiterhin mit einem Studentenvertrag. Er muss als solcher (STU) nur dann in der Dimona angegeben werden, wenn auch der Solidaritätsbeitrag für Studenten angewandt wird.
Kontingentüberschreitung
Bei Überschreitung des Kontingents werden ab der 476. Stunde Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. durch die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, und der Arbeitgeber gibt in seiner/seinen DmfAden Studenten mit mehr als 50 Tagen Solidaritätsbeitrag an, sind vom 1. Tag an normale Beiträge zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber dagegen die DmfA richtig ausfüllt, d. h. dass er die Tage, die 50 Tage überschreiten, mit normalen Beiträgen angibt, und nur Tage, die im Studentenkontingent liegen, mit Solidaritätsbeiträgen meldet, sind die normalen Beiträge erst dem 51. Tag und nicht für die gesamte Beschäftigungsperiode zu zahlen.
Die Anwendung student@work50days
Der Student kann die Anzahl der übrigen Stunden Tage (= die Anzahl Stunden Tage, an denen er noch zu Solidaritätsbeiträgen arbeiten kann) über die Webanwendung student@work50days abrufen, die auf der Website www.studentatwork.be verfügbar ist. Dort kann der Student auch eine Bescheinigung mit der Anzahl übriger Stunden Tage ausdrucken oder per elektronischer Post versenden. Diese Bescheinigung umfasst auch einen Zugriffscode, mit dem der Arbeitgeber das Studentenkontingent selbst über die Webanwendung student@work abrufen kann, das in der gesicherten Umgebung der Portalsite der sozialen Sicherheit verfügbar ist. Dieser Zugriffscode gilt in dem Monat, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, sowie in den zwei Monaten danach gültig.
Kombination mit anderen Beschäftigungen
- im soziokulturellen Sektor und bei Sportveranstaltungen: Das Studentenkontingent von 475 Stunden 50 Tagen kann mit einer Beschäftigung von maximal 25 Tagen im soziokulturellen Sektor kumuliert werden, sofern es sich eindeutig um eine erheblich andere Beschäftigung handelt. Die Beschäftigungstage im soziokulturellen Sektor müssen jedoch vor der Beschäftigung in Dimona angegeben werden (Art Arbeitnehmer „A17“). werden nicht vom Studentenkontingent abgezogen und müssen nicht in der Dimona angegeben werden.
- als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor: Ein Student kann 475 Stunden unter Anwendung des Solidaritätsbeitrags und maximal 100 Tage (50 Tage als Student und 50 Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor) arbeiten, aber die Vorteile in Verbindung mit diesen beiden Statuten dürfen nicht kombiniert werden. Für die als Student – im Horeca- oder einem anderen Sektor – gearbeiteten Stunden Tage wird der Solidaritätsbeitrag auf den realen Lohn oder die Tagespauschale der mit Trinkgeldern bezahlten Beschäftigten (ausschließlich Handarbeiter), aber nicht auf die Horeca-Pauschale für Gelegenheitsarbeit berechnet. Für die als Gelegegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor gearbeiteten Tage werden die normalen Beitragsprozentsätze auf eine niedrigere Stunden- oder Tagespauschale berechnet. Für die Stunden Tage als Student ist in der Dimona als Art Arbeitnehmer ,STU‘ und für die Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer und ,EXT‘ anzugeben.
- als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft: Ein Student kann zusätzlich zu seinen 475 Stunden Studentenarbeit noch maximal 150 Tage arbeiten ( 50 Tage als Student, 65 Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau und 35 Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer im Chicoréeanbau oder in der Champignonzucht). Die Stunden Tage im Rahmen des Solidaritätsbeitrags wirken sich nicht auf das Kontingent Gelegenheitsarbeit aus, aber die Vorteile beider Statuten dürfen nicht kombiniert werden. Für die als Student gearbeiteten Tage (in der Landwirtschaft oder im Gartenbau oder in einem anderen Sektor) wird der Solidaritätsbeitrag anhand des realen Lohns und nicht anhand der Pauschale für Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau berechnet. Der Student kann anschließend als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau für maximal 65 Tage, gegebenenfalls für 35 weitere Tage im Chicoréeanbau, zu den normalen Beitragsprozentsätzen arbeiten, die anhand der jeweiligen Tagespauschale für Landwirtschaft oder Gartenbau berechnet wird. Für die StundenTage als Student ist in der Dimona als Art Arbeitnehmer ,STU‘ für die Tage in der Landwirtschaft und im Gartenbau ,EXT‘ anzugeben.