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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2016/2

Übersicht

Arbeitsbonus - Grenzbeträge

(01/06/2016)

Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex werden ab 01.06.2016 die Lohngrenzen bei der Berechnung des Arbeitsbonus angepasst. Zwei Koeffizienten, die Sie für die Berechnung benötigen, werden ebenfalls geändert. Nachstehend finden Sie in tabellarischer Form die neuen, ab 01.06.2016 gültigen Beträge.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn 
zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.577,89
1.577,89 und ≤ 2.461,27
> 2.461,27

193,79
193,79 - ( 0,2194 x (S - 1.577,89))
0

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn 
zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.577,89
> 1.577,89 und ≤ 2.461,27
> 2.461,27

209,29
209,29 - (0,2369 x (S - 1.577,89))
0

(*) Mit „Angestellte“ sind gemeint: die Arbeitnehmer, die zu 100 % anzugeben sind, d. h. z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Mit „Arbeiter“ sind gemeint: die Arbeitnehmer, die zu 108 % anzugeben sind, d.h. z. B. auch Künstler.

Decava - Lohnobergrenzen Einbehaltungen

(01/06/2016)

Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex werden ab 01.06.2016 die Grenzbeträge bei der Berechnung der maximalen Einbehaltung von Ergänzungsentschädigungen angepasst:

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

vollzeitlich, mit Familienlast

vollzeitlich, ohne Familienlast

halbzeitlich, mit Familienlast

halbzeitlich, ohne Familienlast

Grundbetrag

1.130,44

938,50

565,22

469,25

ab 01.02.2012

1.601,08

1.329,23

800,54

664,61

ab 01.12.2012 1.633,14 1.355,84 816,57 677,93
ab 01.01.2013 1.637,06 1.359,10 818,53 679,55
ab 01.01.2016 1.639,68 1.361,27 819,84 680,64
ab 01.06.2016 1.672,48 1.388,51 836,24 694,25

Heimarbeiter - Anzahl Arbeitstage

(01/06/2016)
Das LSS bestätigt, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf Basis des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab 01.06.2016 auf 1.531,93 EUR.

Sportler - Berechnungsgrundlage für die Beiträge

(01/06/2016)

Die Sozialversicherungsbeiträge für Sportler werden dem Höchstbetrag angeglichen, der gemäß Artikel 111 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient. Dies gilt sowohl für Sportler, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler fallen, als auch für entlohnte Sportler, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Durch Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beläuft sich dieser Betrag ab 01.06.2016 auf 2.218,65 EUR.