Neu in diesem Quartal
Allgemeines
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Opfer von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die dafür eine Rente, Entschädigung, Zulage oder Kapital erhalten, schulden darauf einen Beitrag. Derselbe Beitrag wird auch dann geschuldet, wenn die Einbehaltung von ihrem Lohn zum Zeitpunkt des Unfalls/der letzten Exposition gegenüber dem Berufsrisiko erfolgte. Für die meisten Personen beträgt er daher 13,07 %.
Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 23.04.2015 zur Verbesserung der Beschäftigung (BS 27.04.2015) sehen vor, dass dieser Beitrag für Pensionierte verringert werden kann.
Ab 01.10.2015 beträgt der Beitrag 8,31 % für pensionierte Hand- und Geistesarbeiter im Sinne von Artikel 42 bis des Arbeitsunfallgesetzes vom 10.04.1971 und Artikel 66 der Gesetze über die Vorbeugung von Berufskrankheiten und die Entschädigung für Berufskrankheiten, die am 03.06.1970 koordiniert wurden, oder wenn das Opfer das Alter von 65 Jahren erreicht hat. Keine Änderung ergibt sich für Personen, die einen niedrigeren Beitrag schulden. Bei den jährlichen Zahlungen im Rahmen eines Arbeitsunfalls gilt der ermäßigte Beitragssatz erst ab 01.01.2016.
Die königlichen Erlasse, in denen dieser Beitrag festgelegt wird, wurden noch nicht im Staatsblatt veröffentlicht. Der Code zur Angabe dieses Beitrags (,010‘, nur für die Arbeitgeberkategorien 027 und 028 zu verwenden) wird in der Überarbeitung 4/2015 enthalten sein.
Decava
Infolge einer Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands wurden ab 01.07.2015 der maximale Tagessatz für das Arbeitslosengeld erhöht und ab 01.09.2015 die Mindest- und Höchstbeträge angepasst (königliche Erlasse vom 20.07.2015 - BS 31.07.2015). Bei der Berechnung der geschuldeten Einbehaltungen müssen die Schuldner von Ergänzungsentschädigungen diese Anpassungen berücksichtigen. Die Grenzbeträge, für die keine Einbehaltungen geschuldet werden, bleiben unverändert.
Änderungen
Personen
Sportler
Ab 01.07.2015 wird der Betrag angepasst, der festlegt, ob ein Sportler unter das Gesetz vom 24.02.1978 (Königlicher Erlass vom 02.06.2015 - BS 15.06.2015) fällt.
Erweiterung des Gesetzes über entlohnte Sportler vom 24.02.1978 auf Basketballschiedsrichter (Königlicher Erlass vom 19.06.2015 - BS 07.07.2015).
Anpassung der Monatspauschale für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Anhebung der Tagesbeträge für das Arbeitslosengeld (Königlicher Erlass vom Montag, 20. Juli 2015 - BS vom Freitag, 31. Juli 2015).
Künstler
Anpassung des Textes an die Bestimmungen des Gesetzes vom 20.07.2015 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen der sozialen Sicherheit (BS 21.08.2015)
Lehrlinge - alternierende Ausbildung
Ab 01.07.2015 neue Definition des Begriffs des sozialversicherungspflichtigen ,Lehrling‘ (Königlicher Erlass vom 29.06.2014 - BS 08.08.2014).
Praktikanten
Praktikanten, die den Kriterien für die alternierende Ausbildung entsprechen, sind beitragspflichtig.
Seefischer
Anpassung der Pauschalen infolge einer Überschreitung des Schwellenindex.
Der Lohnbegriff
Erstattung von Kosten
Anpassung des Betrags der Kilometerpauschale für Wegstrecken, die ein Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegt, für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis einschließlich 30.06.2016 (Rundschreiben Nr. 646 vom 19.06.2015 - BS 26.06.2015).
Einmalige Innovationsprämie
Verlängerung bis Samstag, 31. Dezember 2016 (Gesetz vom Montag, 10. August 2015 – BS vom Dienstag, 18. August 2015).
Begrenzte Sozialversicherungspflicht
Privatsektor – Lehrlinge
Nur für Lehrlinge, die den Kriterien für die alternierende Ausbildung entsprechen.
Verpflichtungen
Verpflichtungen LSS – Dimona
Anpassung des Textes infolge der Auswirkungen der neuen Regelung ,Lehrlinge-alternierende Ausbildung‘ auf die Berufseinarbeitungsverträge.
Sozialversicherungsbeiträge
Beitragssätze
Erläuterung des für Lehrlinge anzuwendenden Beitragssatzes.
Gelegenheitsarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca-Sektor) – Kontingent
Ab 01.07.2015 erhöht sich die Anzahl der Tage, an denen ein Unternehmen des Horeca-Sektors Gelegenheitsarbeiter von 100 bis 200 Tage pro Kalenderjahr einsetzen kann (der diesbezügliche königliche Erlass wurde noch nicht veröffentlicht).
Beitragsermäßigungen
Arbeitsbonus
Ab 01.08.2015 erhöhen sich sowohl die Ermäßigung als auch die Lohngrenzen. Zwei Koeffizienten ändern sich ebenfalls (Gesetz vom 10.08.2015 - BS 18.08.2015; der diesbezügliche königliche Erlass wurde noch nicht veröffentlicht).
Sonderbeiträge
Außergesetzliche Pensionen - Beitrag 8,86 %
Erläuterung zur Bezahlung.
Ausfüllen der DmfA
Lehrlingstyp
Nur für Lehrlinge, die den Kriterien für die alternierende Ausbildung entsprechen.
Lohnangaben - Lohncode
Lohncode 20 (Vorteile zugunsten pensionierter Arbeitnehmer) ist nicht mehr zu verwenden.
Leistungsangaben - Bezahlter Bildungsurlaub
Ab 01.07.2014 wird die Zuständigkeit für bezahlten Bildungsurlaub auf die Regionen übertragen. Ab 01.04.2015 wird der Kontakt zwischen den Arbeitgebern und der Verwaltung in Bezug auf Rückzahlungsanträge nur noch über die zuständige regionale Stelle erfolgen.
Capelo
Änderung der Liste der Gründe für das Ende des statutarischen Verhältnisses oder Hinweis auf die Änderung des Statuts.
Hinzufügung eines Code ,515‘ zu den neuen Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit.
Hinzufügung eines neuen Leistungscodes ,33‘
Veröffentlichte Gesetzgebung
Beitragssätze und Lastschriftanzeige Jahresurlaub
Im Rahmen der zur Angleichung des Statuts Arbeiter-Angestellte geschlossenen Abkommen verringert sich der Quartalsbeitrag, den Arbeitgeber an das Landesamt für Jahresurlaub (LJU) zahlen, während der jährliche Beitrag (Lastschriftanzeige) unverändert bleibt. Ab dem 2. Quartal 2015 verringert sich der Quartalsbeitrag von 6,00 % auf 5,83 % (Königlicher Erlass vom 07.06.2015 - BS vom 16.06.2015). Die bisherigen Anweisungen wurden bereits in diesem Sinn geändert.
Mahlzeitschecks
Ab 01.01.2016 erhöht sich der Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils an Mahlzeitschecks von 5,91 EUR auf 6,91 EUR (Königlicher Erlass vom 26.05.2015 - BS vom 08.06.2015). Die diesbezüglichen Auswirkungen auf das Kumulation von Mahlzeitschecks mit einer Betriebskantine werden in der nächsten Überarbeitung der Anweisungen erläutert.
Abgangsurlaubsgeld
Ab dem ersten Quartal 2014 werden BVA und vertragliche Ersatzkräfte des öffentlichen Sektors in Bezug auf das einfache Abgangsurlaubsgeld (rückwirkend) auf gleiche Weise wie Aushilfskräfte und zeitweilige Arbeitnehmer behandelt. Dies betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, auf die die Gesetzgebung über den Jahresurlaub des Privatsektors anwendbar ist (Gesetz vom 20.07.2015 – BS 21.08.2015). Die bisherigen Anweisungen wurden bereits in diesem Sinn geändert.
Nutzfahrzeuge
Durch dasselbe Gesetz vom 20.07.2015 wird der Begriff ,Nutzfahrzeuge‘ in die gesetzlichen Bestimmungen über den Solidaritätsbeitrag für Nutzfahrzeuge analog zur steuerlichen Anwendung eingeführt. Die bisherigen Anweisungen wurden bereits in diesem Sinn geändert.