Bisher wurden die zur Finanzierung der Behördenpension von statutarischen Beamten direkt von den Arbeitgebern an den Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes (PdöD) überwiesen. Ab 2015 ändert sich das: Der PdöD hat das LSS mit der Eintreibung dieser Beiträge beauftragt.
Gesetzliche Grundlage: Art. 27 des Gesetzes vom 05.05.2014 über sonstige Pensionsangelegenheiten im öffentlichen Sektor (BS 02.06.2014). Dadurch wird das Gesetz vom 12.06.2006 zur Gründung des PdöD geändert.
Alle betroffenen Arbeitgeber wurden mittlerweile vom PdöD durch ein Schreiben über diese änderung informiert.
Konkret bedeutet das, dass die Arbeitgeber die diesbezüglichen Beiträge für Löhne ab Januar 2015 an das LSS zahlen müssen. Außerdem sind sie verpflichtet, diese Beiträge in ihrer Quartalsmeldung (DmfA) anzugeben, und zwar zum ersten Mal in der Meldung 1/2015, die im Laufe des Monats April 2015 beim LSS einzureichen sein wird.
Es handelt sich um folgende Beiträge:
- 7,5 % persönlicher Beitrag statutarische Beamte
- 1,5 % persönlicher Beitrag Leiter
- Arbeitgeberbeitrag statutarische Beamte
- Arbeitgeberbeitrag Leiter
- 13,07 % auf das Urlaubsgeld (Ausgleichsbeitrag)
Dass das LSS die Einnahme dieser Beiträge ab 2015 durchführen wird, bedeutet lediglich, dass sich der Zahlungsempfänger und die Meldeweise ändern.
Die Berechnungsweise dieser Beiträge ändert sich dagegen nicht.
Zahlung dieser PdöD-Beiträge
Die Grundregel lautet, dass diese Beiträge spätestens am 5. Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich beziehen, fällig sind (05.02.2015 für die Löhne vom Januar 2015...)
Beiträge für die Periode vor 2015
Die Beiträge für die mit den Löhnen vom Dezember 2014 endende Periode ändern sich nicht. Sie müssen direkt an den PdöD gezahlt werden. Dies gilt auch für die zusätzlichen Zahlungen, die 2015 und später geleistet werden und sich auf diesen Zeitraum beziehen. Auch Berichtigungen für zu viel gezahlte Beiträge für diesen Zeitraum müssen direkt mit dem PdöD geregelt werden.
Beiträge für die Periode ab 2015
Diese Beiträge sind, wie bereits erläutert, an das LSS zu zahlen.
Die Zahlung dieser Beiträge muss getrennt von der Zahlung der normalen Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.
Folgende Mitteilungen müssen für diese Beiträge verwendet werden:
Für den persönlichen Beitrag in Höhe von 7,5 % für statutarische Beamte
- „LSS-Nummer oder ZUD-Nummer – PdöD – persönlicher Beitrag Beamte Monat 2015“
Für den persönlichen Beitrag in Höhe von 1,5 % für Leiter
- „LSS-Nummer oder ZUD-Nummer – PdöD – persönlicher Beitrag Leiter Monat 2015“
Bitte die Zahlungen dieses persönlichen Beitrags für die Leiter zusammenzufassen, sodass wir nur 1 Zahlung für alle Leiter erhalten. Bitte die Namen der Leiter, auf die sich diese Zahlung bezieht, dem LSS zu Händen von Herrn Daniel Brabant per E-Mail an daniel.brabant@rsz.fgov.be mitteilen.
Für den Arbeitgeberbeitrag statutarische Beamte und Arbeitgeberbeitrag Leiter
- „LSS-Nummer oder ZUD-Nummer – PdöD – Arbeitgeberbeitrag Monat 2015“
Die Beiträge für statutarische Beamte und Leiter können durch eine Sammelzahlung beglichen werden.
13,07 % auf das Urlaubsgeld (Ausgleichsbeitrag)
- „LSS-Nummer oder ZUD-Nummer – PdöD – Ausgleichs 2015“
Ein Dritter, der den Beitrag für einen Arbeitgeber zahlt, muss bei der Zahlung die LSS-Nummer/ZUD-Nummer des Arbeitgebers angeben.
Diese Regelung gilt in jedem Fall für das ganze Jahr 2015. Ab 2016 wird grundsätzlich auf das System umgestellt, bei dem diese Beiträge in die allgemeine Regelung der Vorschüsse (30 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des Vorjahres) und Saldi mit den zugehörigen strukturierten Mitteilungen übernommen werden.
Weitere Informationen über die Art der Zahlung dieser Beiträge erhalten Sie beim LSS per E-Mail an ilse.selderslaghs@rsz.fgov.be oder telefonisch unter der Rufnummer 02 509 36 18.
Meldung dieser Beiträge
Beiträge auf den Lohn
Die jährliche Meldung dieser Beiträge an den PdöD wird ab 2015 durch die Meldung dieser Beiträge auf jeder Quartalsmeldung (DmfA) ersetzt.
Wie bereits erwähnt, ändert sich nichts an der Berechnungsgrundlage dieses Beitrags. Da sich die Berechnungsgrundlage der Pensionsbeiträge von derjenigen der normalen Sozialbeiträge (geringfügig) unterscheiden kann, ist die Berechnungsgrundlage des Pensionsbeitrags in der Meldung separat anzugeben. In der Regel ist die Berechnungsgrundlage dieses Beitrags etwas geringer als die der normalen Beiträge, da eine Reihe von Vorteilen der Pensionsbeiträge nicht geschuldet werden (z. B. die Jahresendprämie). Weitere Erläuterungen zu den Gehaltszulagen und -zuschlägen, die für die Pension in Betracht kommen, finden Sie auf der Website des PdöD
http://www.pdos.fgov.be/pdos/employers/employers_1061.htm
In einigen Fällen ist die Berechnungsgrundlage dieses Beitrags höher als die der normalen Sozialversicherungsbeiträge. Das gilt unter anderem für die Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Laufbahnenderegelung 4/5 oder halbzeitlich Leistungen erbringen. Für sie werden die Pensionsbeiträge auf den Lohn geschuldet, den sie erhalten hätten, wenn sie weiterhin vollzeitlich gearbeitet hätten (in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betrag des persönlichen Beitrags in Höhe von 7,5 % für den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und den fiktiven Vollzeitlohn selbst begleichen).
Dieser Beitrag wird in der Meldung als Sonderbeitrag behandelt. Dazu werden in der DmfA folgende änderungen vorgenommen:
Einrichtung von zwei neuen Arbeitnehmerkennzahlen auf dem Niveau „Arbeitnehmerzeile Beitrag“:
- 815: für Beiträge, die für Beamte mit Ausnahme von Leitern geschuldet werden
- 816: für Beiträge, die für Leiter geschuldet werden
Sowohl der Arbeitnehmerbeitrag als auch (falls geschuldet) der Arbeitgeberbeitrag werden unter dieser Kennzahl angegeben. Der Prozentsatz wird durch den „Beitragstyp“ bestimmt; es werden daher keine neuen Arbeitgeberkategorien geschaffen.
- Typ 0: nur der persönliche Beitrag
- Typ 1: persönlicher Beitrag + Arbeitgeberbeitrag von 36 % (für das Jahr 2015)
- Typ 2 bis einschließlch 9: persönlicher Beitrag + abweichender Prozentsatz (NGBE, Belgacom, …)
Ein ähnliches System der Beitragstypen gilt für die Unterscheidung der verschiedenen Beitragssätze für Leiter.
Der Beitrag auf das Urlaubsgeld (Ausgleichsbeitrag)
Im Gegensatz zu den Lohnbeiträgen muss der Ausgleichsbeitrag nicht für jeden Arbeitnehmer separat in der DmfA angegeben werden, sondern als ein globaler Betrag für alle Arbeitnehmer zusammen.
Dieser Beitrag wird daher getrennt vom Ausgleichsbeitrag für Vertragspersonal angegeben, der bereits jetzt beim LSS mit der Arbeitnehmerkennzahl 870 zu melden ist.
Für die Meldung dieses Ausgleichsbeitrags für statutarische Personalmitglieder wird eine neue Kennzahl 817 eingerichtet.
Beamte mit Verwaltungssitz im Ausland
Beamte, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben (z. B. Diplomaten, bestimmtes Militärpersonal...) wird derzeit nicht beim LSS angegeben, da für sie keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Für diese Beamten werden jedoch die Pensionsbeiträge geschuldet. Für sie sind diese Beiträge ab 2015 ebenfalls an das LSS zu zahlen.
Diese Arbeitnehmer sind ab dem ersten Quartal 2015 in der DmfA zu melden:
- auf einer Arbeitnehmerzeile mit einer spezifischen Arbeitnehmerkennzahl (676) mit Beitrag (815) (7,5%)
- Mit einer vereinfachten Beschäftigungszeile mit den Capelo-Blöcken.
Weitere Informationen dazu folgen später. Falls die betroffenen Arbeitgeber diese Meldung vorbereiten möchten und diesbezüglich Fragen haben, können sie sich an das LSS wenden: per E-Mail an dirk.wulteputte@rsz.fgov.be dirk.wulteputte@rsz.fgov.be oder telefonisch unter der Rufnummer 02 509 34 77.