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Coronavirus und COVID-19 : Maßnahmen für Bürger

Die allgemeinen Maßnahmen, die die Regierung als Reaktion auf die Corona-Krise ergriffen hat, sind auf der Seite Erweiterte Maßnahmen der Website Belgium.be Neues Fenster zu finden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die spezifischen Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit.

Diese Seite wird aktualisiert, sobald mehr Informationen verfügbar sind.

Vorübergehende Arbeitslosigkeit (LfA)

Vorübergehende Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer

Eine der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen ist die Möglichkeit, einen Antrag auf vorübergehende Arbeitslosigkeit zu stellen. Das LfA veröffentlicht auf seiner Website aktuelle Informationen über Anträge auf vorübergehende Arbeitslosigkeit.

Achten Sie also darauf, die Website im Auge zu behalten, wenn Sie den neuesten Stand der Dinge zu diesem Thema erfahren möchten. Hier finden Sie unter anderem:

Die FAQ enthalten beispielsweise auch Antworten auf Fragen zu Ihrer Situation als Arbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer oder als Elternteil, der keine Kinderbetreuung findet.

Maßnahmen für Selbständige (LISVS)

Sind Sie Selbständige(r), und haben Sie Schwierigkeiten wegen des Coronavirus? Sie können sich auf folgende Maßnahmen berufen.

Herabsetzung der vorläufigen Beiträge

Sie können eine Herabsetzung der geschuldeten vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2022 beantragen, wenn Ihr geschätztes Berufseinkommen 2022 niedriger ist als das Einkommen 2019.

Beitragsbefreiung

Hauptberufliche Selbstständige und mithelfende Ehepartner, die ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen können, können eine Beitragsbefreiung beantragen.

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Ihre medizinischen Kosten und die Ihrer Familie werden von der Krankenkasse erstattet. Selbständige, die mindestens 8 Tage arbeitsunfähig sind, haben vom ersten Tag an Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsentschädigung der Krankenkasse. In bestimmten Fällen können Sie verlangen, dass Sie während der Krankheitsdauer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen ("Gleichsetzung wegen Krankheit").

Weitere Informationen und Ansprechpartner

Nähere Auskünfte zu den Maßnahmen und den Ansprechpartnern dafür finden Sie auf der Website des LISVS Neues Fenster.

Eine Frage zur Verschiebung, Reduzierung oder Befreiung Ihrer Beiträge aufgrund des Coronavirus? Rufen Sie die 0800 12 018 kostenlos an.

Krisenüberbrückungsrecht - Befristete Krisenmaßnahmen (FÖD Soziale Sicherheit)

Quarantäne und Betreuung von Kindern

Selbstständige, die ihre Tätigkeit wegen einer Quarantäne oder der Betreuung ihrer Kinder während der Schließung der Schule oder der Kindertagesstätte für mindestens 7 Tage unterbrechen müssen, können für jeden 7-tägigen Unterbrechungszeitraum eine Entschädigung beantragen.

Für jeden 7-tägigen Unterbrechungszeitraum können sie eine finanzielle Entschädigung von 370,97 Euro (463,57 Euro mit Familienlast) genießen.

Diese Krisenmaßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Nebenberufliche Selbstständige, deren vorläufige Pflichtbeiträge auf der Grundlage eines Referenzeinkommens zwischen 7.329,22 Euro und 14.658,44 Euro berechnet werden, sowie aktive Selbstständige im Ruhestand können Anspruch auf die Hälfte des oben genannten Betrags haben.

Die oben genannte finanzielle Entschädigung kann gleichzeitig mit einem anderen Ersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitsunfähigkeitsentschädigung) bezogen werden, und zwar bis zu einem bestimmten Betrag.

Für alle Informationen zu den Maßnahmen und Antragsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungskasse, der Sie angehören.

Informationen finden Sie auch auf der Website des LISVS unter diesem Link: Schwierigkeiten infolge des Coronavirus | NSSO Neues Fenster

Personen mit Behinderung: Dienstanpassung (FÖD Soziale Sicherheit)

Zum Schutz der Gesundheit der Zielgruppe und des umfangreichen Netzes professioneller Partner ergreift die GD Personen mit Behinderungen (FÖD Soziale Sicherheit) mehrere Maßnahmen.

Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit (Fedris)

Fedris, die Föderalagentur für Berufsrisiken, bestätigt, dass bestimmte Personen, die sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus infizieren und sich die Krankheit COVID-19 zuziehen, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dazu muss die Infektion erkannt werden alsBerufskrankheit.Neues Fenster Die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall kann auch in bestimmten spezifischen Situationen in Betracht gezogen werden.

Wer kommt in Frage für eine Anerkennung als Berufskrankheit?

Fedris ist für die Versicherung gegen Berufskrankheiten für Arbeitnehmer des privaten Sektors, Praktikanten und Personalmitglieder von Provinzial- und lokalen Verwaltungen (Provinzen, Städte, Gemeinden, ÖSHZ, Interkommunalen) zuständig.

Personalmitglieder anderer öffentlicher Behörden (Föderalverwaltung, Regionen, Gemeinschaften) sind nicht bei Fedris versichert. Sie müssen ihren Antrag gemäß dem festgelegten Verfahren bei ihrem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) einreichen. Selbstständige fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über Berufskrankheiten und haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung für eine Berufskrankheit im Falle einer Ansteckung mit COVID-19.

COVID-19 wird für Arbeitnehmer in bestimmten Sektoren als Berufskrankheit anerkannt. Das bedeutet, dass sie Anspruch auf eine Entschädigung machen können, wenn sie sich diese Krankheit zugezogen haben und die Infektion durch einen Labortest diagnostiziert wurde.

Welche Arbeitnehmer sind betroffen?

  • Lohnempfänger, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren (Berufskrankheitscode 1.404.03);
  • Lohnempfänger, die in Schlüsselsektoren und wesentlichen Dienstleistungen tätig sind und die dort in der Periode vom 18. März bis zum 17. Mai 2020 inbegriffen gearbeitet haben (Berufskrankheitscode 1.404.04), vorausgesetzt, dass:
    • die Arbeitsbedingungen oder die Art der regelmäßig ausgeführten Arbeitstätigkeiten es unmöglich machten, einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
    • zwischen dem Beginn der Krankheit und dem Datum der letzten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr als 14 Tage verstrichen sind,
    • und dass das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer gearbeitet hat, auf der Liste der Unternehmen in Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten steht (+ zwischen dem Auftreten der Krankheit und der Streichung des Unternehmens von der Liste dürfen nicht mehr als 14 Tage vergehen).

Personen, die nicht in diesen Sektoren arbeiten, können möglicherweise über das „offene System“ anerkannt werden. Diese Personen müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern auch nachweisen, dass sie sich durch ihre Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben.

Ist eine Anerkennung noch möglich für Personen, die nach dem 31. Mai 2020 krank geworden sind?

An COVID-19 erkrankte Lohnempfänger, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum bsolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert (potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter,die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen.

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

Einen Antrag auf Entschädigung einreichen

Arbeitnehmer und Praktikanten des privaten Sektors können ihre Anträge direkt bei Fedris einreichen.Neues Fenster
Personalmitglieder von Provinzial- und lokalen Verwaltungen müssen ihren Antrag über ihren Arbeitgeber einreichen.Neues Fenster

Wenn Sie in Betracht kommen, ist es in Ihrem Interesse, einen eine Entschädigung zu beantragen. Für eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie, uns so viele Informationen wie möglich zu erteilen:

  • die Art Ihrer beruflichen Tätigkeit in den letzten Wochen vor dem Auftreten der Symptome,
  • die medizinische Entwicklung der Erkrankung (Arztberichte),
  • die Laborergebnisse, die eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zeigen –diese Ergebnisse sind absolut notwendig, und
  • die Dauer der vom Arzt verordneten Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Auch wenn Sie bei Fedris eine Entschädigung beantragen, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit einreichen.

Möchten Sie mehr wissen?

Haben Sie Fragen zum Coronavirus und den Berufsrisiken, die es mit sich bringt? Antworten finden Sie in der FAQ zu COVID-19 auf der Fedris-Website Neues Fenster

Coronavirus: Auswirkungen auf Ihre Pension (Föderaler Pensionsdienst)

Wie wird Ihre Pension in Zeiten des Coronavirus ausgezahlt? Kann man als Rentner im Kampf gegen COVID-19 zusätzlich Geld verdienen, wenn man wieder eine Arbeitsstelle aufnimmt? Wie wirkt sich die vorübergehende Arbeitslosigkeit auf Ihre Pension aus? Und wie kontaktieren Sie den Pensionsdienst?
Sie können es auf der Seite 'Coronavirus: Wie wirkt sich das auf meine Pension aus?' des Föderalen Rentendienstes (auf Französisch) Neues Fenster lesen.

Sonder- und Ausnahmeregelungen der Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)

Das LIKIV passt einige seiner Regeln an. Ziel ist es, besser auf den aktuellen Stand der Krise zu reagieren, dem sich Bürgerinnen und Bürger und die Erbringer von Gesundheitsleistungen in Belgien gegenübersehen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sondermaßnahmen des LIKIV in der Coronakrise: Hinweise für Bürger (auf Französisch) Neues Fenster.

Jahresurlaub und Urlaubsgeld (LJU)

Urlaubsgeld 2022: Vergessen Sie nicht Ihre Bankkontonummer mitzuteilen/nachzuprüfen

Sind Sie Arbeiter oder nicht-selbständiger Künstler? Um Ihr Urlaubsgeld rechtzeitig empfangen zu können, müssen Sie ab heute Ihre Bankkontonummer mitteilen:

Haben Sie keinen Zugang zum Internet? Sie können das Kontaktzentrum unter der Nummer 02/627.97.65 anrufen oder, falls Sie keine andere Lösung haben, Ihre Bankverbindung per Brief an Ihre Urlaubskasse schicken Neues Fenster.

Gleichsetzung der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit 2021 infolge höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus für die Berechnung der Urlaubstage 2022

Die Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus werden für die Berechnung der Jahresurlaubstage und des gesetzlichen Urlaubsgeldes in 2022 den effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt werden. Die Gleichstellung gilt für die Arbeitnehmer, die eine Anerkennung der vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt genossen haben.

Es handelt sich um alle Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt:

  • infolge der durch das Coronavirus verursachten Pandemie, für die Periode vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021, und
  • infolge der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen vom 14. und 15. Juli 2021 für die Periode vom 14. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

Ein königlicher Erlass wurde am 7. Dezember 2021 verabschiedet, damit diese Gleichstellung in Kraft treten kann.

Für die Berücksichtigung der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt Corona in der Berechnung des Urlaubsgeldes sind zwei Voraussetzungen erforderlich:

  1. Die Tage der Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt Corona müssen durch den LfA bescheinigt werden
  2. Sie müssen an dem Tag, an dem Sie normale tatsächliche Arbeit leisten sollen durch einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag verbunden sein. Dieser Tag geht dem ersten Tag des gleichsetzbaren Zeitraums voraus (Artikel 19 des KE vom 30.03.1967 Neues Fenster zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger).

Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet 3 Tage pro Woche, immer von Montag bis Mittwoch. Wenn die Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt Corona am Montag 23/03 beginnt und die letzte Beschäftigung am Mittwoch 18/03 endet, wird die Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt Corona für die Berechnung der Urlaubsdauer und der Höhe des Urlaubsgeldes gleichgesetzt werden können.

Ich war im Jahr 2021 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Werden die Tage der vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus für die jährlichen Urlaubstage und für das gesetzliche Urlaubsgeld im Jahr 2022 gleichgestellt?

Die Tage der vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus von Leiharbeitnehmern werden vom LJU für die jährlichen Urlaubstage und für das gesetzliche Urlaubsgeld im Jahr 2022 wie für die anderen Arbeitnehmer gleichgestellt. (siehe FAQ-Frage "Ich war in 2021 in vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus. Wird mein Urlaubsgeld 2022 ändern?")

So wie das LfA die Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus für Leiharbeitnehmer unter erleichterten Bedingungen gewährt hat, hat das LJU beschlossen, die Gleichstellung der Arbeitslosigkeit aufgrund des Coronavirus auch für Leiharbeitnehmer zu gewähren, die sich in der folgenden Situation befinden: Der Leiharbeitnehmer hat gearbeitet und hatte Arbeitsverträge mit nur Arbeitslosigkeitstagen aufgrund des Coronavirus. Danach nimmt er individuelle Urlaubstage (maximal 4 Wochen) außerhalb eines Arbeitsvertrags. Auf diese Unterbrechung der Arbeitsverträge folgen direkt Verträge mit ausschließlich gemeldeten Arbeitslosigkeitstagen aufgrund des Coronavirus.

Das LJU neutralisiert die Unterbrechung in den Verträgen aufgrund des genommen Urlaubs und stellt die vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitslosigkeitstage aufgrund des Coronavirus in den späteren Verträgen unter zwei Bedingungen gleich:

  • Die gemeldeten Arbeitslosigkeitstage aufgrund des Coronavirus müssen durch eine Bescheinigung des LfA anerkannt werden.
  • Geleistete Tage werden bei demselben Arbeitgeber vor und nach den Arbeitslosigkeitstagen aufgrund des Coronavirus gemeldet.

Diese gleichgestellten Tage werden bei der Berechnung des Betrags und der Urlaubsdauer 2022 berücksichtigt.

Weitere Informationen?

Um mehr über die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Ihren Jahresurlaub zu erfahren, besuchen Sie die LJU-Website Neues Fenster.

Maßnahmen auf regionaler und kommunaler Ebene

Die Regionen und Gemeinschaften unseres Landes haben auch auf ihrer eigenen Ebene Entscheidungen und Maßnahmen als Reaktion auf das Coronavirus getroffen. Wir verweisen Sie auf deren Informationsseiten.

Verlängerung der Laufzeit bestimmter Schecks und Rechte von Freiwilligen (FÖD Soziale Sicherheit)

Verlängerung der Gültigkeit von Geschenkgutscheinen, elektronischen Mahlzeitscheck, Sport-/Kulturchecks sowie Öko-Schecks in Papier- und elektronischer Form

  • Die Gültigkeitsdauer der Geschenkgutscheine die im März, April, Mai und Juni 2020 ausläuft, wird um 6 Monate verlängert.
  • Die Gültigkeitsdauer der elektronischen Mahlzeitchecks die im März, April, Mai und Juni 2020 ausläuft, wird um 6 Monate verlängert.
  • Die Gültigkeitsdauer der Sport-/Kulturchecks die am 30. September 2020 ausläuft, wird bis einschließlich 31. Dezember 2020 verlängert.
  • Die Gültigkeitsdauer von Öko-Schecks, sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, die im März, April, Mai und Juni 2020 ausläuft, wird um 6 Monate verlängert.

Vorübergehende Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen

Vom 1. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 können Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Hilfe und Pflege betagter Menschen sowie für die Aufnahme und Unterbringung betagter Menschen anerkannt sind, auch Freiwillige einsetzen.

Dies gilt jedoch nicht für Zeiten, in denen sie einen vorübergehend arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer durch einen Freiwilligen auf seinem Posten ersetzen.

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