Wann?
Sie versenden so schnell wie möglich die ausgefüllte Meldung (spätestens nach Ablauf des betreffenden Monats), um der Krankenkasse zu ermöglichen, die Zahlungsfristen der Erstattungen zu erfüllen. Die Meldung wird elektronisch über das Nationale Krankenkassenkollegium übermittelt.
Unterrisiko 1- Monatliche Meldung im Falle der Wiederaufnahme einer angepassten Arbeit im Laufe einer Periode der Arbeitsunfähigkeit
Am Ende des ersten Monats der angepassten Arbeit übermitteln Sie als Antwort auf eine von der Krankenkasse versandte Anfrage auf eigene Initiative die passende Meldung.
- Für die angepasste Arbeit, die vor dem 01. April 2018 wieder aufgenommen wurde und bis einschließlich 30. Juni 2018 fortgesetzt wird (Situation 1), wendet die Krankenkasse nötigenfalls die Garantiemaßnahme an. Dies beinhaltet konkret, dass die Krankenkasse bei einer angepassten Arbeit, die bereits vor dem 01. April 2018 begonnen wurde, für die Anwendung der Kumulationsregel ab dem 01. Januar 2018 das erworbene Arbeitseinkommen dieser angepassten Arbeit weiter berücksichtigt, anstelle der Unterbrechung der angepassten Arbeit, wenn dies für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist und die Zulassung des beratenden Arztes nicht geändert wurde.
- Für die angepasste Arbeit, die ab dem 01. April 2018 wieder aufgenommen oder ab dem 01. Juli (weiter) fortgesetzt wird (Situation 2), übermitteln Sie so schnell wie möglich eine Meldung, um der Krankenkasse die ursprüngliche Arbeitsunterbrechung der angepassten Arbeit (Faktor Q der angepassten Arbeit / Faktor S der angepassten Arbeit) sowie eventuelle Änderungen, die sich im Rahmen der angepassten Arbeit ergeben, mitzuteilen, beispielsweise eine Änderung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche, während der davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer angepasste Arbeit verrichtet (Q der angepassten Arbeit), eine Änderung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche der Referenzperson (Faktor S der angepassten Arbeit) oder eine vorübergehende Unterbrechung der angepassten Arbeit (freiwillig oder aus gesundheitlichen Gründen).
Sie teilen hierüber auch die Tage/Stunden des aufgenommenen Urlaubs im Rahmen der angepassten Arbeit mit (Referenzzeitraum bis 30. Juni 2018).
- Beispiel 1: der Arbeitnehmer nimmt die angepasste Arbeit ab dem 01. Oktober 2017 wieder auf und setzt die Arbeit bis einschließlich 12. August 2018 fort.
Sie versenden eine monatliche Bescheinigung am Ende jedes Monats der angepassten Arbeit (Situation 1 und anschließend Situation 2)
- Beispiel 2: der Arbeitnehmer nimmt die angepasste Arbeit ab dem 01. Juni 2018 wieder auf und setzt die Arbeit bis einschließlich 12. August 2018 fort.
Sie versenden eine monatliche Bescheinigung am Ende jedes Monats der angepassten Arbeit (Situation 2).
- Beispiel 3: der Arbeitnehmer nimmt die angepasste Arbeit ab dem 13. August 2018 wieder auf.
Sie versenden eine monatliche Bescheinigung am Ende jedes Monats der angepassten Arbeit (Situation 2).
Unterrisiko 2 - Monatliche Einkommensmeldung bei Durchführung einer angepassten Arbeit im Laufe einer Mutterschutzmaßnahme
Für die angepasste Arbeit, die im Laufe einer Mutterschutzmaßnahme ausgeübt wird, versenden Sie (auf eigene Initiative) am Ende jedes Monats der angepassten Arbeit eine monatliche Einkommensbescheinigung.
Hinweis! Für die ab dem 01. Januar 2018 ausgeübte angepasste Arbeit verringern Sie allerdings nicht länger den Bruttobetrag der Einkommen um die Sozialversicherungsbeiträge.
Unterrisiko 3 - Fortsetzung einer Aktivität bei einem von zwei Arbeitgebern (wenn die Arbeitnehmerin bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist und nur die Beschäftigung bei einem der beiden Arbeitgeber entfernt wird)
- Diese Meldung bleibt vorübergehend für die Perioden vor dem 01. Januar 2018 möglich.
Sie versenden regelmäßig (auf eigene Initiative) am Ende jedes Monats eine monatliche Einkommensbescheinigung für die Arbeit, die vor dem 01. Januar 2018 im Laufe einer Mutterschutzmaßnahme im Rahmen einer Aktivität bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzt wurde. - Sie versenden nicht länger eine monatliche Einkommensbescheinigung für die Arbeit, die vor dem 01. Januar 2018 im Laufe einer Mutterschutzmaßnahme im Rahmen einer Aktivität bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzt wurde.