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Ergänzungen zu sozialen Vorteilen

Die Beträge, die als Ergänzung zu den Vorteilen für die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit zu betrachten sind, gelten nicht als Lohn. In diesem Sinne sollte der Begriff des sozialen Vorteils restriktiv ausgelegt werden. Es handelt sich nur um Ergänzungen zu:

  • den gesetzlichen Pensionen;
  • Arbeitslosengeld einschließlich des Beitrags seitens des LfA für Personen in Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit;
  • Familienbeihilfen;
  • Leistungen bei (Berufs-) Krankheit oder (Arbeits-) Unfall.
  • Leistungen bei Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Es handelt sich also auch um Zuschläge zum Mutterschaftsgeld, den umgewandelten Mutterschaftsurlaub (Artikel 39 Absatz 6, Arbeitsgesetz vom 16. März 1971), den Vaterschafts- oder Geburtsurlaub (Artikel 30 Absatz 2, Arbeitsvertragsgesetz vom 3. Juli 1978), den Adoptionsurlaub und den Pflegeelternurlaub.

Die Ergänzungen, die nicht unter eine dieser Kategorien fallen, sind also nicht vom Lohnkonzept ausgeschlossen. Dazu gehören zum Beispiel eine Ergänzung zum Eingliederungseinkommen, Behindertenbeihilfe, Jugend- und Seniorenurlaub…

In Anbetracht der Vorteile, die der Arbeitgeber ergänzend zu einem sozialen Vorteil bezahlt, der vom Lohnbegriff ausgeschlossen ist, werden keine normalen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Dies bedeutet keineswegs, dass für diese Vorteile kein besonderer Arbeitgeberbeitrag zu entrichten wäre. Dies ist z. B. der Fall bei einer Leistung zusätzlich zur gesetzlichen Pension, für die noch 8,86 % geschuldet werden.

Es gibt eine besondere Regelung für die Zusatzpension für entlohnte Sportler. Das Gesetz vom 28.04.2003 über die Zusatzpensionen ermöglicht für Sportler eine Auszahlung ab 35 Jahren. Darauf werden ebenfalls 8,86 % geschuldet.

 

SAB und SAEA.

Die Ergänzungsentschädigungen im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB) oder eines Systems der Arbeitslosigkeit mit Ergänzungsentschädigung (SAEA), die der Arbeitgeber während einer Periode der Arbeitswiederaufnahme durchgehend zahlt, gelten weiterhin als eine Ergänzungsentschädigung zusätzlich zu einem sozialen Vorteil. Nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung gilt dies auch für die Fortzahlung der Ergänzungsentschädigungen bei Arbeitslosigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Sonderbeitrag SAB und SAEA fallen (Gesetz vom 27.12.2006).

Arbeitswiederaufnahme: die Wiederbeschäftigung

  • als Lohnempfänger weder bei einem Arbeitgeber, der nicht der Arbeitgeber ist, der die ergänzenden Entschädigungen direkt oder indirekt zahlt, noch bei einem Arbeitgeber, der zu derselben Gruppe gehört.
  • als Selbstständiger im Hauptberuf, sofern die Tätigkeiten weder bei einem Arbeitgeber ausgeübt werden, der die ergänzenden Entschädigungen direkt oder indirekt zahlt, noch bei einem Arbeitgeber derselben Gruppe.

Fortzahlung: die Fortzahlung einer ergänzenden Entschädigung, deren Betrag mindestens dem entspricht, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, wenn er diese Arbeit nicht wiederaufgenommen hätte (andernfalls ist es als Lohn zu betrachten).

 

Voraussetzung

Um zu ermitteln, ob ein Vorteil als Ergänzung zu betrachten ist, meint das LSS, dass die Gewährung des Vorteils nicht den Verlust des sozialen Vorteils zur Folge haben darf. Gleichfalls muss aus der Art, dem Grund für die Gewährung und der Berechnungsweise deutlich hervorgehen, dass es sich um eine vorteilsmäßige Ergänzung handelt.

So wird das LSS zum Beispiel für die Arbeitslosenunterstützung die Bedingung aufstellen, dass die Höhe der Ergänzung nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer netto mehr erhält, als wenn er gearbeitet hätte. 

Das heißt, dass:

  • zusätzlich zur LfA-Unterstützung und eventuellen Zulagen pro Tag im Falle von „zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt“ auch Ergänzungen berücksichtigt werden müssen, die von einem Fonds für Existenzsicherung gewährt werden.
  • der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer der gleichen Kategorie gleich behandeln muss; dies kann
    • entweder durch Verrechnung bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettoentgelts geschehen
    • oder durch Zahlung eines Pauschalbetrags an alle erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass selbst die Arbeitnehmer mit den niedrigsten Löhnen nicht mehr erhalten dürfen, als sie erhalten hätten, wenn sie gearbeitet hätten
  • bei Arbeitnehmern mit variablem Lohn der Durchschnittslohn der Vormonate berücksichtigt werden darf
  • nur Löhne berücksichtigt werden dürfen, auf die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind; Ergänzungen dürfen daher Leistungen wie Mahlzeitschecks usw. nicht berücksichtigen
  • netto nicht heißt, dass vom Nettomonatslohn und dem Nettobetrag der Ergänzungen und LfA-Unterstützung ausgegangen werden sollte, sondern dass zu berücksichtigen ist, dass für den Lohn, die LfA-Unterstützungen und die Ergänzungen andere Berufssteuervorabzüge gelten; es sind daher am besten die jeweiligen steuerpflichtigen Bruttobeträge als Ausgangspunkt zu verwenden.

Es ist wichtig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Kassationshofes wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine Ergänzung der Vorteile, die den unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherheit zugewiesen sind, zum Ziel haben muss, einen Ausgleich für den Verlust von Einkommen aus Arbeit oder den Anstieg von Ausgaben durch das Auftreten eines der Risiken, die von den unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, bilden muss.

Eine Ergänzung zum Kindergeld, die als solche gewährt wird, um eine Lohnkürzung auszugleichen, oder als Teil eines Lohnoptimierungssystems, wie es in einem Cafeteria-Plan vorkommen kann, erfüllt diese Bedingungen nicht. Es muss ein ausgleichender Zusammenhang zwischen der Ergänzungsentschädigung und einem Anstieg der Ausgaben, die durch das Auftreten des Risikos, das durch den Kindergeldzweig gedeckt ist, festgestellt werden können.

Dies kann beispielsweise festgestellt werden, wenn der Arbeitgeber im Namen seines Arbeitnehmers eine Versicherung für die Betreuung kranker Kinder abgeschlossen hat, Es besteht jedoch keinerlei ausgleichender Zusammenhang, wenn der Arbeitgeber Kosten erstattet, die ausschließlich mit der Erziehung und dem Unterhalt von Kindern zusammenhängen, wie z. B. Schulgebühren (Ausflüge, Sprachkurse usw.), Ferienlager, Kosten für Kinderbetreuung oder außerschulische Kinderbetreuung, selbst wenn diese durch Belege nachgewiesen werden.

Prämien, die ein Arbeitgeber einer Versicherungsgesellschaft zahlt, anhand derer diese den Arbeitnehmern oder ihren Rechtsnachfolgern eine Ergänzung zu den Leistungen wegen Krankheit oder eines (Arbeits-) Unfalls (z. B. die Krankenhausversicherungen) zahlt, sind gleichfalls vom Lohnbegriff ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für individuelle als auch für Gruppenversicherungen, jedoch nur dann, wenn von der Versicherungsgesellschaft gewährte Vorteile den Charakter einer Ergänzung zu einem sozialen Vorteil haben Wenn die Prämien durch den Arbeitnehmer selbst an die Versicherungsgesellschaft gezahlt werden, ist die Rückzahlung durch den Arbeitgeber gleichfalls aus dem Lohnbegriff ausgeschlossen.