Meldung von Flexi-Arbeitnehmern im Bildungswesen
Der Königliche Erlass vom 18. April 2024 sieht eine Ausweitung der Flexi-Job-Regelung für eine Beschäftigung
- im von der Flämischen Gemeinschaft eingerichteten oder subventionierten öffentlichen Bildungswesen und
- von der Flämischen Gemeinschaft subventionierten freien Bildungswesen vor, soweit es sich um Funktionen handelt, für die in der Regel subventioniertes Personal, das nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird.
In Bezug auf das offizielle Bildungswesen gilt Folgendes:
- im Gegensatz zum freien Bildungswesen können Flexi-Jobber in allen Funktionen arbeiten (mit Ausnahme derjenigen, die von Flandern ausdrücklich ausgeschlossen sind, und derjenigen, die per Definition für Flexi-Jobbing ausgeschlossen sind, unabhängig vom Sektor);
- die Meldung wird von der Schulverwaltung (gesetzlicher Arbeitgeber) abgegeben;
- für Mitteilungen, Änderungen, Rückforderungen und ähnliches wird sich das LSS auch direkt an diese Arbeitgeber wenden
- das Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft meldet dem LSS keine Flexi-Arbeitnehmer; dafür ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig
- die voraussichtliche Meldung im Rahmen von E-gov 3.0 muss ebenfalls von der zuständigen Verwaltung (oder ihrem Beauftragten) abgegeben werden;
- für die in Anmerkung kommenden Tätigkeiten wird auf die Haupttätigkeit verwiesen, die einem der aufgeführten NACE-Codes entsprechen muss; für die örtlichen Provinzbehörden handelt es sich um den NACE-Code, der in der DmfA auf der Ebene der Beschäftigungslinie des Beschäftigten aufgeführt ist;
- innerhalb einer Verwaltung kann ein fest angestellter Beschäftigter nicht als Flexi an einer Schule innerhalb derselben Verwaltung arbeiten
- im Falle der lokalen Verwaltung ist die Gemeinde-, Stadt- oder Provinzverwaltung der Arbeitgeber
- dies bedeutet, dass ein Verwaltungsmitarbeiter des ÖSHZ nicht als Flexi in einer städtischen Schule derselben Gemeinde arbeiten kann
- und dass Lehrer einer Schule nicht als Flexi an einer anderen Schule derselben Verwaltung eingesetzt werden können
- aber eine Lehrkraft kann für eine andere Gemeinde-, Stadt- oder Provinzverwaltung einen Flexi-Job annehmen.
- dies bedeutet also auch, dass Beschäftigte, die bereits vom Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft für eine Beschäftigung als Statutar- oder Vertragsbedienstete bei einem bestimmten Arbeitgeber (juristische Person - Schulverwaltung) angemeldet wurden, nicht als Flexi-Jobber bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden dürfen;
- im Falle der lokalen Verwaltung ist die Gemeinde-, Stadt- oder Provinzverwaltung der Arbeitgeber
In Bezug auf das freie Bildungswesen gilt Folgendes:
- im Gegensatz zum offiziellen Bildungswesen kann das Flexi-Jobbing nur von Arbeitnehmern ausgeübt werden, die eine Funktion ausüben, für die üblicherweise subventioniertes Personal, das nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird (außer in Funktionen, die von Flandern ausdrücklich ausgeschlossen sind, und solchen, die per Definition vom Flexi-Jobbing ausgeschlossen sind, unabhängig vom Sektor)
- das bedeutet zum Beispiel, dass Busbegleiter nicht als Flexi eingesetzt werden können;
- die Meldung erfolgt gemäß PC 999; bisher wurde kein Opt-IN für Vertragsbeschäftigte im freien Bildungswesen durchgeführt und eine Meldung gemäß PC 225 oder PC 152 würde praktische Probleme aufwerfen;
- die Meldung wird von der Schulverwaltung (gesetzlicher Arbeitgeber) abgegeben;
- für Mitteilungen, Änderungen, Rückforderungen und ähnliches wird sich das LSS auch direkt an diese Arbeitgeber wenden
- das Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft meldet dem LSS keine Flexi-Arbeitnehmer; dafür ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig
- die voraussichtliche Meldung im Rahmen von E-gov 3.0 muss ebenfalls von der zuständigen Schulverwaltung (oder ihrem Beauftragten) abgegeben werden;
- bei in Frage kommenden Einrichtungen wird auf die Haupttätigkeit der subventionierten Einrichtung (juristische Person - Arbeitgeber) verwiesen, die der Definition einem der aufgeführten NACE-Codes entsprechen muss; es handelt sich also um den NACE-Code der subventionierten Einrichtung, wie er im Arbeitgeberverzeichnis aufgeführt ist;
- innerhalb einer Schulverwaltung (juristische Person) kann ein fest angestellter Beschäftigter nicht als Flexi an einer Schule derselben Schulverwaltung arbeiten;
- dies bedeutet auch, dass Beschäftigte, die bereits vom Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft für eine Beschäftigung als Statutar- oder Vertragsbedienstete bei einem bestimmten Arbeitgeber (juristische Person - Schulverwaltung) angemeldet wurden, nicht als Flexi-Jobber bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden dürfen.
Eine aktualisierte Datei „Anwendungsbereich Flexi-Jobs“ wird für das 3. Quartal 2024 auf dem Portal veröffentlicht.