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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2024/2

Übersicht

Meldung von Flexi-Arbeitnehmern im Bildungswesen

(26/07/2024)

Der Königliche Erlass vom 18. April 2024 sieht eine Ausweitung der Flexi-Job-Regelung für eine Beschäftigung

  • im von der Flämischen Gemeinschaft eingerichteten oder subventionierten öffentlichen Bildungswesen und
  • von der Flämischen Gemeinschaft subventionierten freien Bildungswesen vor, soweit es sich um Funktionen handelt, für die in der Regel subventioniertes Personal, das nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird.

In Bezug auf das offizielle Bildungswesen gilt Folgendes:

  • im Gegensatz zum freien Bildungswesen können Flexi-Jobber in allen Funktionen arbeiten (mit Ausnahme derjenigen, die von Flandern ausdrücklich ausgeschlossen sind, und derjenigen, die per Definition für Flexi-Jobbing ausgeschlossen sind, unabhängig vom Sektor);
  • die Meldung wird von der Schulverwaltung (gesetzlicher Arbeitgeber) abgegeben;
    • für Mitteilungen, Änderungen, Rückforderungen und ähnliches wird sich das LSS auch direkt an diese Arbeitgeber wenden
    • das Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft meldet dem LSS keine Flexi-Arbeitnehmer; dafür ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig
    • die voraussichtliche Meldung im Rahmen von E-gov 3.0 muss ebenfalls von der zuständigen Verwaltung (oder ihrem Beauftragten) abgegeben werden;
  • für die in Anmerkung kommenden Tätigkeiten wird auf die Haupttätigkeit verwiesen, die einem der aufgeführten NACE-Codes entsprechen muss; für die örtlichen Provinzbehörden handelt es sich um den NACE-Code, der in der DmfA auf der Ebene der Beschäftigungslinie des Beschäftigten aufgeführt ist;
  • innerhalb einer Verwaltung kann ein fest angestellter Beschäftigter nicht als Flexi an einer Schule innerhalb derselben Verwaltung arbeiten
    • im Falle der lokalen Verwaltung ist die Gemeinde-, Stadt- oder Provinzverwaltung der Arbeitgeber
      • dies bedeutet, dass ein Verwaltungsmitarbeiter des ÖSHZ nicht als Flexi in einer städtischen Schule derselben Gemeinde arbeiten kann
      • und dass Lehrer einer Schule nicht als Flexi an einer anderen Schule derselben Verwaltung eingesetzt werden können
      • aber eine Lehrkraft kann für eine andere Gemeinde-, Stadt- oder Provinzverwaltung einen Flexi-Job annehmen.
    • dies bedeutet also auch, dass Beschäftigte, die bereits vom Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft für eine Beschäftigung als Statutar- oder Vertragsbedienstete bei einem bestimmten Arbeitgeber (juristische Person - Schulverwaltung) angemeldet wurden, nicht als Flexi-Jobber bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden dürfen;

In Bezug auf das freie Bildungswesen gilt Folgendes:

  • im Gegensatz zum offiziellen Bildungswesen kann das Flexi-Jobbing nur von Arbeitnehmern ausgeübt werden, die eine Funktion ausüben, für die üblicherweise subventioniertes Personal, das nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird (außer in Funktionen, die von Flandern ausdrücklich ausgeschlossen sind, und solchen, die per Definition vom Flexi-Jobbing ausgeschlossen sind, unabhängig vom Sektor)
    • das bedeutet zum Beispiel, dass Busbegleiter nicht als Flexi eingesetzt werden können;
  • die Meldung erfolgt gemäß PC 999; bisher wurde kein Opt-IN für Vertragsbeschäftigte im freien Bildungswesen durchgeführt und eine Meldung gemäß PC 225 oder PC 152 würde praktische Probleme aufwerfen;
  • die Meldung wird von der Schulverwaltung (gesetzlicher Arbeitgeber) abgegeben;
    • für Mitteilungen, Änderungen, Rückforderungen und ähnliches wird sich das LSS auch direkt an diese Arbeitgeber wenden
    • das Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft meldet dem LSS keine Flexi-Arbeitnehmer; dafür ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig
    • die voraussichtliche Meldung im Rahmen von E-gov 3.0 muss ebenfalls von der zuständigen Schulverwaltung (oder ihrem Beauftragten) abgegeben werden;
  • bei in Frage kommenden Einrichtungen wird auf die Haupttätigkeit der subventionierten Einrichtung (juristische Person - Arbeitgeber) verwiesen, die der Definition einem der aufgeführten NACE-Codes entsprechen muss; es handelt sich also um den NACE-Code der subventionierten Einrichtung, wie er im Arbeitgeberverzeichnis aufgeführt ist;
  • innerhalb einer Schulverwaltung (juristische Person) kann ein fest angestellter Beschäftigter nicht als Flexi an einer Schule derselben Schulverwaltung arbeiten; 
    • dies bedeutet auch, dass Beschäftigte, die bereits vom Bildungsministerium der Flämischen Gemeinschaft für eine Beschäftigung als Statutar- oder Vertragsbedienstete bei einem bestimmten Arbeitgeber (juristische Person - Schulverwaltung) angemeldet wurden, nicht als Flexi-Jobber bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden dürfen.

Eine aktualisierte Datei „Anwendungsbereich Flexi-Jobs“ wird für das 3. Quartal 2024 auf dem Portal veröffentlicht.

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(19/07/2024)

Die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4297 EUR/km und zwar vom 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 (Rundschreiben Nr. 741, BS vom 15. Juli 2024).

Darüber hinaus wurde am 17. Juli ein Rundschreiben Nr. 742 veröffentlicht, in dem für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 ein jährlicher Betrag von 0,4415 EUR/km für die Kilometerpauschale festgelegt wurde.

Zur Erinnerung: Die Berechnung der jeweiligen Kilometerpauschale basiert auf zwei unterschiedlichen Berechnungen, die in zwei verschiedenen Rechtsvorschriften enthalten sind. Die LSS-Befreiung beruht auf der vierteljährlichen Berechnung (Kilometerpauschale für föderale Beamte). Aber auch die Kilometerpauschale auf Jahresbasis wird als seriöser Standard akzeptiert.

Das bedeutet, dass:

  • sowohl die für ein Quartal festgesetzte Kilometerpauschale als auch die für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 festgesetzte Kilometerpauschale als seriöser Standard angesehen werden;
  • Arbeitgeber, die sich für die Anwendung des Pauschalierungssystems auf jährlicher Basis entscheiden, dieses für den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 beibehalten müssen. Sie können während dieses Zeitraums nicht zum vierteljährlichen Pauschalierungssystem wechseln;
  • eine Umstellung auf das Pauschalierungssystem auf vierteljährlicher Basis für diejenigen, die die Pauschalierung auf jährlicher Basis im dritten Quartal 2024 nutzen, frühestens ab dem 1. Juli 2025 erfolgen kann.

Flexi-Jobs - Flämischer Kinderbetreuungssektor

(05/07/2024)

Ab dem 1. April 2024 machen die folgenden Sektoren von der Möglichkeit, die Flexi-Regelung für ihren Sektor über einen Antrag eines föderierten Teilgebiets oder ein Opt-in anwendbar zu machen:

  • Flämischer Sektor des Sozial- und Gesundheitswesens (PK 331) mit Kinderbetreuung als Haupttätigkeit (NACE 88.91)
  • Arbeitgeber, die nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und deren Haupttätigkeit die Kinderbetreuung ist (NACE 88.91), die in Flandern niedergelassen sind oder der Flämischen Gemeinschaft unterstehen und in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassen sind

Für beide Sektoren gilt ab dem 1. Juli 2024 die Beschränkung, dass das jährliche Gesamtarbeitsvolumen, das für Flexi-Jobs zulässig ist, auf maximal 20 % des Gesamtarbeitsvolumens aller vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer begrenzt ist.  Um den Arbeitgebern die Möglichkeit zu bieten, sich zu organisieren, wird das Jahr 2024 als Übergangsjahr ohne Kontrolle der 20-Prozent-Regel betrachtet. Weitere Informationen zu den Kontrollen ab 2025 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Flexi-Jobs - Opt-in und Opt-out

(01/07/2024)

Ab dem 1. Juli 2024 hat der folgenden Sektor von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flexi-Job-Regelung auf seinen Sektor anzuwenden (Opt-in):

  • die Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt (PC 139) (Königlicher Erlass vom 20. Juni 2024 - BS 26. Juni 2024).

Ab dem 1. Juli 2024 hat der folgenden Sektor von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flexi-Job-Regelung für seinen Sektor ganz oder teilweise auszusetzen (Opt-out):

  • die Paritätische Kommission für Bestattungsinstitute (PC 320), mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die die in Artikel 2/4, zweiter Absatz, des Gesetzes vom 27. Juni 1969 (Königlicher Erlass vom 20. Juni 2024 - BS 26. Juni 2024) genannten Tätigkeiten ausüben.

Wie die Flämische Gemeinschaft hat sich auch die Deutschsprachige Gemeinschaft dafür entschieden, ab dem 1. Juli 2024 für den öffentlichen Sektor die Beschäftigung von Flexi-Arbeitnehmern zuzulassen, wie im Gesetz vom 16. November 2015 vorgesehen (Königlicher Erlass vom 9. Juni 2024 - BS vom 17. Juni 2024):

  • der Verwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die für das Bildungswesen zuständig ist, für die Beschäftigung in
    • einem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingerichteten oder subventionierten öffentlichen Bildungswesen, dessen Haupttätigkeit der Beschreibung eines der folgenden NACE-Codes entspricht:

      NACE-Codes

      • 85.101 - Allgemeine Vorschulerziehung, eingerichtet von den Gemeinschaften
      • 85.102 - Auf Provinzebene subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.103 - Gemeinschaftlich subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.105 - Außerordentliche offizielle Vorschulerziehung
      • 85.201 - Allgemeiner Grundschulunterricht durch die Gemeinschaften
      • 85.202 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.203 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.205 - Außerordentlicher offizieller Grundschulunterricht
      • 85.311 - Allgemeiner Sekundarunterricht durch die Gemeinschaften
      • 85.312 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.313 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.321 - Allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht, der von den Gemeinschaften organisiert wird
      • 85.322 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
      • 85.323 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.325 - Außerordentlicher offizieller Sekundarunterricht
      • 85.410 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
      • 85.421 - Offizielle Hochschulbildung
      • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
      • 85.601 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
      • 85.609 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)
    • unentgeltlicher, von der Deutschen Gemeinschaft subventionierter Unterricht, soweit es sich um Funktionen handelt, für die in der Regel subventioniertes Personal, das nicht unter das oben genannte Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird und deren Haupttätigkeit der subventionierten Einrichtung der Beschreibung eines der folgenden NACE-Codes entspricht:

      NACE-Codes

      • 85.104 - Frei subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.106 - Frei subventionierte außerordentliche Vorschulerziehung
      • 85.204 - Frei subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.206 - Frei subventionierter außerordentlicher Grundschulunterricht
      • 85.314 - Frei subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.324 - Frei subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
      • 85.326 - Frei subventionierter außerordentlicher Sekundarunterricht
      • 85.410 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
      • 85.422 - Frei subventionierte Hochschulbildung
      • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
      • 85.601 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
      • 85.609 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sport- und Kultursektor, sofern die Arbeitgeber nicht unter das oben genannte Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und ihre Haupttätigkeit der Definition eines der NACE-Codes 93.1 oder 90 entspricht und sie im deutschen Sprachgebiet niedergelassen sind oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien abhängen.

Eine aktualisierte Datei „Anwendungsbereich Flexi-Jobs“ wird für das 3. Quartal 2024 auf dem Portal veröffentlicht.

Die freiwilligen Feuerwehrleute, die freiwilligen Sanitäter oder die Freiwilligen des Katastrophenschutzes

(01/07/2024)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindex im April 2024 ändert sich der Höchstbetrag der Entschädigungen für „nicht außerordentliche“ Leistungen, die von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden können. Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der Höchstbetrag 1734,55 EUR/Quartal.

Zur Erinnerung: Die Entschädigungen für „außerordentliche“ Leistungen, die die freiwilligen Feuerwehrleute, die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und die freiwilligen Sanitäter bei den Organisationen erbringen, bei denen sie angestellt sind, sind immer von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, ungeachtet der Höhe der Entschädigung.

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(01/07/2024)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im Laufe des Monats April 2024 ändern sich einige Lohngrenzen für die Berechnung von Beitragsermäßigungen. Dies kann sich auch auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. Juli 2024 auswirken.an

Der Grenzbetrag für die Zielgruppenermäßigung Künstler wurde ebenfalls angepasst.

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Sehrniedriglohnkomponente (S2) und Anpassung der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung:

RKatégorie 1 = 0,1400 x ( 11.013,62 – S) + 0,4000 x (6.943,32 S); (allgemeine Kategorie)
RKatégorie 2 = 79,00 + 0,2557 x ( 9.252,17 – S) 0,4000 x (7.135,45 S) + 0,0600 x (W – 16.151,46); (Kategorie Maribel Sozial)
RKatégorie 3 mit Lohnmäßigung = 0,1400 x ( 11.933,95  S) + 0,4000 x (6.943,32 S); (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung)
RKatégorie 3 ohne Lohnmäßigung  = 495,00 + 0,1785 x ( 11.330,55  S) + 0,4000 x (6.943,32 S). (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Brüssel : 8.000,00 EUR (neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2024)
    • 10.666,67 EUR vor dem 4. Quartal statt 8.000,00 EUR, mit Ausnahme der Leiharbeitsbranche
    • 10.666,67 EUR für das 1. Quartal für die Leihaarbeitsbranche.
  • Wallonien: 17.335,73 EUR

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 6.211,44 EUR

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.671,21 EUR
  • S1 = 5.383,82 EUR

Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeit und mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer

(01/07/2024)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während des Monats April 2024 (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) ändern sich die Tageslohnpauschalen.

Die Tabelle enthält die ab dem 1. Juli 2024 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, der ausgeübten Tätigkeit und dem Alter der Arbeitnehmer am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Toilettenangestellten außerhalb des Horeca-Sektors und die Seefischer werden sich im Vergleich zum 2. Quartal 2024 nicht ändern.