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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2022/4

Übersicht

Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und berufliche Reisen

(31/01/2023)

Die maximale Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie berufliche Reisen beträ 0,4259 EUR/km und zwar von 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 (Rundschreiben Nr. 713 vom 19. Dezember 2022, BS vom 27. Januar 2023).

Freiwillige Feuerwehrleute und Sanitäter – befreite Entschädigungen

(05/01/2023)

Das Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BS vom 27. Dezember 2022) sieht vor, dass auch der Wachdienst in einer Kaserne oder an einem 112-Standort als "außergewöhnliche Leistung" zu betrachten ist.

Darüber hinaus erhöht das Gesetz den Höchstbetrag der Entschädigungen für „nicht außergewöhnliche“ Leistungen von freiwilligen Feuerwehrleuten und Sanitätern, der nicht überschritten werden darf, um die Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nehmen zu können.Der erhöhte und indexierte Höchstbetrag beläuft sich ab dem 1. Januar 2023 auf 1.667,24 EUR pro Quartal.

Studenten, Freiwillige und Rentner im Gesundheitswesen

(05/01/2023)

Das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022 (BS vom 30. Dezember 2022) verlängert die Maßnahmen gegen den Personalmangel im Gesundheitswesen für das erste Quartal 2023. Es handelt sich u. a. um:

  • Neutralisierung von Studentenstunden im Gesundheitswesen
    • In der Dimona-Erklärung wird die Verlängerung der Neutralisierung bereits berücksichtigt
  • Ermutigung von Rentnern für die Arbeit in der Pflege durch die Befreiung von den Arbeitnehmerbeiträgen
  • Vorübergehende Gleichstellung von privatwirtschaftlichen Einrichtungen, die freiwillige Mitarbeiter einsetzen, mit einer „Organisation" im Sinne des Freiwilligengesetzes, sofern sie nicht einen Arbeitnehmer in vorübergehender Arbeitslosigkeit in der von ihm ausgeübten Funktion ersetzen.

Außerdem sieht ein königlicher Erlass vom 21. Dezember 2022 (BS vom 29. Dezember 2022) die Verlängerung der erhöhten Kostenobergrenze für Freiwillige vor, die bis 31. März 2023 tatsächlich im Pflegebereich eingesetzt werden.

Das bedeutet, dass für sie - wenn sie im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 in der Pflege aktiv sind - für das Jahr 2023 der erhöhte Jahresbetrag von 4.067,05 EUR Anwendung findet.

Studentenarbeit

(05/01/2023)

Ein königlicher Erlass vom 19. Dezember 2022 (BS vom 27. Dezember 2022) sieht eine Ausweitung des Kontingents für Studentenarbeit im Rahmen des Solidaritätsbeitrags vor. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Höchstzahl der Stunden, die als Student im Rahmen des Solidaritätsbeitrags geleistet werden können, von 475 Stunden/Jahr auf 600 Stunden/Jahr erhöht, und zwar für alle Sektoren.

In der Dimona-Erklärung ist dieses neue Kontingent bereits berücksichtigt.

Ausweitung der Gleitzeitarbeit und der sektoralen Gleitzeitvergütung

(05/01/2023)

Das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022 (BS vom 30. Dezember 2022) erweitert den Anwendungsbereich der flexiblen Arbeit auf die folgenden Sektoren (auch für Arbeitsvermittler für die Arbeitnehmer, die sie einem Nutzer aus einem dieser Sektoren zur Verfügung stellen):

  • 223 - Die nationale paritätische Kommission für den Sport
  • 303.03 - die paritätische Unterkommission für den Betrieb von Kinosälen
  • 304 - die paritätische Kommission für die Unterhaltungsindustrie,
    • mit Ausnahme der künstlerischen, künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Funktionen, die Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Einrichtung der Kunstwerkkommission und zur Verbesserung des sozialen Schutzes der Kunstschaffenden umfassen
  • 330 - die paritätische Kommission für Gesundheitseinrichtungen und -dienste
    • und von öffentlichen Einrichtungen und Diensten des öffentlichen Pflegesektors mit den NACE-Codes 86101, 86102, 86103, 86104, 86109, 86210, 86901, 86903, 86905, 86906, 86909, 87101, 87109, 87301 und 87302
    • mit Ausnahme von Funktionen, die Aufgaben umfassen, die in den materiellen Anwendungsbereich des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung von Gesundheitsberufen fallen.

Flexi-Job-Beschäftigte haben für Tätigkeiten, die im Rahmen der Paritätischen Kommission für Einrichtungen und Dienste des Gesundheitswesens (PC 330) oder in einer öffentlichen Einrichtung und Diensten des öffentlichen Pflegesektors, deren NACE-Code einer der oben genannten Codes ist, ausgeübt werden, Anspruch auf eine Grundentlohnung von mindestens 11,49 EUR pro Stunde (nicht indexiert). Angepasst an die Indexentwicklung beträgt   ab 1. Januar 2023 diese Mindestsumme des Flexi-Stundenlohns 14,29 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 1,10 EUR pro Stunde (insgesamt also 15,39 EUR).

Zur Erinnerung:  Ab 1. Dezember 2022 beträgt für die anderen Sektoren die Mindesthöhe des Flexi-Stundenlohns 10,97 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,84 EUR pro Stunde (insgesamt also 11,81 EUR).

Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeit und mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer

(05/01/2023)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während der Monate Oktober und November (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Gastgewerbe, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) und Oktober (Hochseefischer) ändern sich die Tageslohnpauschalen (auf Französisch).

Die Tabelle enthält die ab dem 1. Januar 2023 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, ausgeübter Tätigkeit und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Angestellten von Toiletten außerhalb des Gastgewerbesektors werden sich im Vergleich zum 4. Quartal 2022 nicht ändern.

Beitrag zur Stabilisierung der Reaktion auf aufeinanderfolgende Tagesverträge in der Leiharbeitsbranche

(27/12/2022)

Um die Entleiher von Leiharbeit, die missbräuchlich aufeinanderfolgende Tagesverträge (ATV) nutzen, zur Verantwortung zu ziehen, sieht das (noch zu veröffentlichende) Programmgesetz vor, dass dem Entleiher ein spezieller LSS-Beitrag in Rechnung gestellt wird, wenn ein Leiharbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von ATV pro Semester bei demselben Entleiher überschreitet.

Welche Leiharbeitnehmer?

Die Maßnahme gilt für alle Leiharbeitnehmer, die mit aufeinanderfolgenden Tagesverträgen beschäftigt werden, einschließlich der im Rahmen des Solidaritätsbeitrags gemeldeten Studenten, jedoch mit Ausnahme der folgenden spezifischen Kategorien:

  • Pensionierte,
    • >=  65-Jährige;
    • < 65-Jährige, für die in der DmfA die Zone „P" (Vermerk pensioniert) eingetragen ist;
  • Flexijobber;
  • Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern bei Entleihern unter PC 144 Landwirtschaft, PC 145 Gartenbau und PC 302 Hotelgewerbe.

 

Welche Tagesverträge??

Alle Tagesverträge, die unmittelbar aufeinander folgen, d. h. von einem Tag auf den anderen, gelten als aufeinanderfolgende Tagesverträge (ATV). Zur Ermittlung der Anzahl der ATV zählt auch der 1. Vertrag. Ein Tagesvertrag für Montag und einer für Dienstag gelten also als zwei aufeinanderfolgende Tagesverträge.

Die Bestimmung der Anzahl der ATV desselben Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher erfolgt durch das LSS auf der Grundlage der in der DmfA gemeldeten Tagesverträge. Speziell für Studenten gibt das Leiharbeitsunternehmen selbst die Anzahl der ATV bei demselben Entleiher im Studentenbeitragsblock an. Wenn ein und dieselbe Person sowohl als regulärer Arbeitnehmer als auch als Student bei ein und demselben Entleiher arbeitet, werden die beiden Zahlen der ATV nicht addiert. Wenn ein und derselbe Leiharbeitnehmer in aufeinanderfolgenden Tagesverträgen eine andere Tätigkeit für denselben Entleiher ausführt, hat dies keinen Einfluss auf die Bestimmung der Anzahl der ATV.

 

Berechnung des Beitrags?

Die Berechnung des Beitrags erfolgt pro Halbjahr (für das 1. und 2. Quartal zusammen und für das 3. und 4. Quartal zusammen) auf der Grundlage der Anzahl der ATV, die derselbe Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher über dasselbe Leiharbeitsunternehmen leistet:

  • wenn die Anzahl der ATV >= 40 aber =< 59 ist, beträgt der Beitrag 10,00 EUR x die Gesamtzahl der ATV;
  • wenn die Anzahl der ATV >= 60 aber =< 79 ist, beträgt der Beitrag 15,00 EUR x die Gesamtzahl der ATV;
  • wenn die Anzahl der ATV >= 80 aber =< 99 ist, beträgt der Beitrag 30,00 EUR x die Gesamtzahl der ATV;
  • wenn die Anzahl der ATV >= 100 ist, beträgt der Beitrag 40,00 EUR x die Gesamtzahl der ATV;

 

DmfA-Erklärung?

Die Regel ,dass aufeinanderfolgende Verträge, die dieselben Merkmale aufweisen und aufeinander folgen, ohne dass dazwischen andere als normale Ruhetage liegen, in ein und derselben Beschäftigungszeile kombiniert werden können, gilt ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr für Leiharbeitnehmer. Ab diesem Zeitpunkt muss für jeden befristeten Vertrag (unabhängig davon, ob es sich um einen ein- oder mehrtägigen Vertrag handelt) jedes Mal eine neue Beschäftigungszeile begonnen werden, auch wenn sie dieselben Merkmale aufweisen.

In der DmfA muss der Entleiher für jede Beschäftigungszeile eindeutig identifiziert werden. Wenn der Entleiher eine ZDU-Nummer hat, ist deren Verwendung obligatorisch (sowohl in Dimona als auch in der DmfA). Zu diesem Zweck muss das Leiharbeitsunternehmen immer die ZDU-Nummer des Entleihers anfordern. Wenn der Entleiher keine ZDU-Nummer hat, muss er auf andere Weise identifiziert werden. Weitere Informationen hierzu werden so bald wie möglich zur Verfügung gestellt.

Speziell für Studenten, die im Rahmen des Solidaritätsbeitrags gemeldet werden, erfolgt die Meldung der Anzahl der ATV desselben Studenten mit demselben Entleiher in einer neuen Zone innerhalb des Blocks „Studentenbeitrag“.

 

Erste Zahlung?

Die erste Abrechnung gegenüber dem Kunden/Entleiher ist für Oktober 2023 vorgesehen.

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(22/12/2022)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im Laufe des Monats Oktober und anschließend November 2022 ändern sich einige Lohngrenzen für die Berechnung von Beitragsermäßigungen. Dies kann sich auch auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. Januar 2023 auswirken.

Der Grenzbetrag für die Zielgruppenermäßigung Künstler wurde ebenfalls angepasst.

 

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Sehrniedriglohnkomponente (S2) und Anpassung der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung:

RKategorie 1 = 0,1400 x ( 10.585,95 – S) + 0,4000 x (6.375,19 - S); (allgemeine Kategorie)
RKategorie 2 = 79,00 + 0,2557 x ( 8.892,89 – S) 0,4000 x (6.547,52 - S) + 0,0600 x (W – 15.524,27); (Kategorie soziale Maribel)
RKategorie 3 mit Lohnmäßigung  = 0,1400 x ( 11.470,54  S) + 0,4000 x (6.375,19 - S); (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung)
RKategorie 3 ohne Lohnmäßigung  = 495,00 + 0,1785 x ( 10.890,57  S) + 0,4000 x (6.375,19 - S). (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

 

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Brüssel: 12.548,46 EUR
  • Wallonien: 16.662,56 EUR

 

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 5.864,97 EUR

 

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.528,65 EUR
  • S1 = 5.174,76 EUR

Verantwortlichkeitsbeitrag Arbeitgeber für Invalidität

(22/12/2022)

Das Gesetz vom 27. Dezember 2021, geändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, sieht einen vierteljährlich per Lastschrift eingezogenen Verantwortlichkeitsbeitrag für Arbeitgeber vor, bei denen der Zugang von Arbeitnehmern zur Invalidität im Durchschnitt zwei Mal höher ist als in Unternehmen desselben Sektors und drei Mal höher als im Privatsektor im Allgemeinen.

Diese Maßnahme gilt nur für Arbeitgeber,

  • die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen und
  • die während des Referenzzeitraums durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen und
  • in denen mindestens 3 Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum, der 4 Referenzquartale ((Q - 3) bis Q) umfasst, invalide geworden sind, wobei Q das Quartal des Eintritts in die Invalidität ist.

Ausgenommen sind die Arbeitgeber von beschützten Werkstätten und Werkstätten für angepasste Arbeit, die dem gemeinsamen Ausschuss für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und Werkstätten für angepasste Arbeit angehören (Arbeitgeberkategorien 073, 176, 273, 373, 473, 573 und 673).

Der vierteljährliche Verantwortlichkeitsbeitrag beträgt 0,625 Prozent der Gehälter des Quartals (Q - 1) vor dem Berechnungsquartal (Q). Dieser Beitrag wird dem LASS zum ersten Mal im zweiten Quartal 2023 (Q + 2) geschuldet. Als Berechnungsgrundlage gelten die 4 Referenzquartale von 2022.

Zu diesem Zweck berechnet das LASS Kennzahlen auf der Ebene des Arbeitgebers, des Sektors, zu dem er gehört, und des Privatsektors insgesamt. Diese Kennzahlen entsprechen der Zahl der Arbeitnehmer , die im betreffenden Quartal (Q) invalide geworden sind, ohne die Arbeitnehmer, die am Tag des Eintritts der Behinderung die Genehmigung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz haben, im Verhältnis zur Zahl der Vollzeitäquivalente im gleichen Quartal des Vorjahres. Anschließend wird ein Durchschnitt der Kennzahlen aller 4 Quartale berechnet.

Nur die Arbeitnehmer, die in Quartal Q invalide geworden sind und

  • die am (Q - 4) mindestens 18 Jahre und jünger als 55 Jahre sind und
  • die mindestens drei Jahre lang ohne Unterbrechung bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren,

werden zur Berechnung der Kennzahlen in Betracht gezogen.

In einer proaktiven Mitteilung informiert das LASS die Arbeitgeber , für die sich der durchschnittliche Zugang von Arbeitnehmern zur Invalidität ungünstig entwickelt, dass sie den Verantwortlichkeitsbeitrag 2 Quartale später schulden könnten.

Diese proaktive Mitteilung wurde zum ersten Mal in dieser Woche verschickt und richtet sich an die Arbeitgeber, die in den Referenzquartalen mindestens :

  • Kategorie 1
    • 3 Arbeitnehmer beschäftigen, die invalide geworden sind und
    • im Durchschnitt eine 2-mal höhere Kennzahl als in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich und eine 3-mal höhere Kennzahl als im Privatsektor haben.
  • Kategorie 2
    • im Durchschnitt eine 2-mal höhere Kennzahl als in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich und eine 3-mal höhere Kennzahl als im Privatsektor haben.
    • 2 Arbeitnehmer haben, die invalide geworden sind und bei denen die Gefahr besteht, dass der Verantwortlichkeitsbeitrag bezahlt werden muss, wenn ein weiterer Arbeitnehmer im nächsten Quartal invalide wird.
  • Kategorie 3
    • 3 Arbeitnehmer beschäftigen, die invalide geworden sind und
    • im Durchschnitt eine 1,5-mal höhere Kennzahl als in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich und eine 2,5-mal höhere Kennzahl als im Privatsektor haben und bei denen die Gefahr besteht, dass der Verantwortlichkeitsbeitrag im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Eintritts in die Invalidität bezahlt werden muss.

Es betrifft Arbeitgeber, die nach den Berechnungen für den Zeitraum vom dritten Quartal 2021 bis zum zweiten Quartal 2022 zur Kategorie 1 oder 2 oder 3 gehören.

Ein umfassenderes Bild der Unternehmenssituation ergibt sich auch, indem die gleichen Berechnungen ab dem zweiten Quartal 2020 durchgeführt werden.

Jahresbeträge 2023 und Anpassung der Büroentschädigung

(22/12/2022)

Jahresbeträge 2023

  • Geringe Vergütung für Künstler: maximal 147,67 EUR/Tag und 2.953,37 EUR/Jahr
  • Für 2023 beträgt der maximale Tagesbetrag für Freiwillige 40,67 EUR und der Jahresbetrag 1.626,77 EUR (und 2.987,70 EUR für den erhöhten Monatsbetrag). 
  • Der Monatsbetrag, unter dem Jugendliche KE499 keinen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, wurde für 2023 auf 651,66 EUR festgelegt.
  • Grenzbetrag für nicht geschützte lokale Mandatsträger: 7.819,96 EUR
  • Einmalige ergebnisgebundene Vorteile: 3.948
  • Betriebsfahrzeuge Solidaritätsbeitrag: Die Beträge müssen mit 171,64 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden. CO2-Mindestbeitrag 31,34 EUR
  • Dimona-Solidaritätsbeitrag: Pauschalbetrag in Höhe von 3.393,39 EUR
  • Umverteilung der sozialen Lasten: Der Betrag dieses Beitrags wird jährlich begrenzt; die Obergrenze beträgt 238.731,00 EUR.

 

Angepasste Aufwandsentschädigungen für 2023

  • Büroentschädigung: 148,73 EUR (ab 1. Januar 2023)

Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und berufliche Reisen

(05/12/2022)

Vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. Dezember 2022 beträgt die maximale Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 0,4201 EUR/km (Rundschreiben Nr. 711 vom 30. November 2022, BS vom 2. Dezember 2022).

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

(02/12/2022)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. Dezember 2022 auf 1.954,99 EUR.

Verfahren zur Reaktivierung von Mahlzeit-, Öko-, Konsum- und Corona-Schecks

(02/12/2022)

Der Königliche Erlass vom 22. November 2022 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2022) sieht ein Reaktivierungsverfahren für abgelaufene Mahlzeit-, Öko-, Konsum- und Corona-Schecks ab dem 1. Dezember 2022 vor

Innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablaufdatum der jeweiligen Schecks kann der Arbeitnehmer beim Aussteller der Schecks einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung stellen. Diese Anwendung ist unabhängig von der Anzahl der Schecks kostenlos. Reaktivierte Schecks sind dann drei weitere Monate gültig.

Beim Ablaufdatum werden die bereits erfolgten Verlängerungen der jeweiligen Schecks im Rahmen der Corona-Maßnahmen berücksichtigt.

Bei eventuellen Folgeanträgen kann unabhängig von der Anzahl der Schecks eine Beteiligung des Mitarbeiters in Höhe von maximal 5 Euro verlangt werden.

Decava – Lohnobergrenzen Einbehaltungen

(02/12/2022)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte zum 1. Dezember 2022 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungsentschädigungen.

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

in Vollzeit, mit Familienlast

in Vollzeit, ohne Familienlast

in Halbzeit, mit Familienlast

in Halbzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01.05.2022 1.964,07 1.630,59 982,04 815,29
ab 01.08.2022 2.003,33 1.663,18 1.001,67 831,59
ab 01.11.2022 2.043,35 1.696,40 1.021,67 848,20
ab 01.12.2022 2.084,26 1.730,36 1.042,13 865,18

 

Im Feld 00829 „BEGRIFF DER ANPASSUNG DES BETRAGS DER ZUSATZENTSCHÄDIGUNG ODER SOZIALLEISTUNGEN“ des Blocks „90337 - Zusatzentschädigung - Beitrag“ ist für die Indexanpassung im Dezember der Wert „9 = sonstige Änderung des Betrags während des Quartals“ zu verwenden.

Flexi-Lohn

(02/12/2022)

Bei einem Flexi-Job hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn von mindestens 8,82 EUR pro Stunde (brutto gleich netto, da nichts einbehalten wird). Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,68 EUR pro Stunde ausgezahlt (nicht-indexiert, der Gesamtlohn beträgt daher 9,50 EUR). Durch eine Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beträg  ab dem 1. Dezember 2022 der Mindestbetrag des Flex-Stundenlohns 10,97 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,84 EUR pro Stunde (d. h. insgesamt 11,81 EUR).

Arbeitsbonus – Grenzbeträge

(02/12/2022)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte eine Anpassung der Lohngrenzen für die Berechnung des Arbeitsbonus und der maximalen Ermäßigungsbeträge. Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge ab dem 1. Dezember 2022.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

2.013,64
2.013,64 und ≤ 3.082,66
3.082,66

247,31
247,31 - ( 0,2313 x (S - 2.013,64))
0,00

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.013,64
2.013,64 und ≤ 3.082,66
3.082,66

267,09
267,09 - (0,2498 x (S - 2.013,64))
0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.