Anpassung Beitragssätze SAB und SAEA
Das Programmgesetz vom 29.03.2012 sieht eine neue Kategorie von SAB und SAEA mit angepassten Beitragssätzen ab 01.04.2012 und einer Änderung einer Reihe bestehender Beitragssätze vor. Der König hat jedoch von der im Gesetz vom 29.03.2012 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, um diese Beitragssätze ab 01.04.2012 zu ändern (Königlicher Erlass vom 19.06.2012, BS 22.06.2012). Die angepassten Beitragssätze finden Sie unter "Zusätzliche Informationen - DECAVA - Ausfüllen der DMFA" auf der Seite Decava - "Allgemeines".
Neben einer Änderung der bestehenden Beitragssätze werden ab 01.04.2012 folgende Änderungen vorgenommen:
- Eine dritte Gruppe SAB und SAEA mit höheren besonderen Arbeitgeberbeiträgen wurde eingerichtet; als neue SAB und SAEA Periode 3 gelten Regelungen, bei denen:
- die Kündigung nach dem 28.11.2011 zugestellt wurde UND
- die erste Ergänzungsentschädigung nach dem 31.03.2012 gezahlt wurde UND
- die kollektive Umstrukturierung nicht vor dem 01.04.2012 angekündigt wurde UND
- das Unternehmen nicht vor dem 01.04.2012 als in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung anerkannt wurde.
- Bestimmen des für SAEA geschuldeten Beitragssatzes: neue Beschreibung:
- laufende SAEA Periode 1 (Gewinn): das Alter ist für den anzuwendenden Beitragssatz ohne Bedeutung
- laufende SAEA Periode 2 (Gewinn): das Alter zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Ergänzungsentschädigung erworben wird, ist entscheidend (d. h. das Alter nach Entlassung und nach einer durch eine Kündigungsentschädigung abgedeckten Zeitraum, was zum Zeitpunkt, zu dem der entlassene Arbeitnehmer zum ersten Mal die Ergänzungsentschädigung erhält, nicht notwendig ist)
- laufende SAEA Periode 3 (Gewinn): das Alter, ab dem der entlassene Arbeitnehmer zum ersten Mal ein effektives Arbeitslosengeld erhält, ist entscheidend
- Die SAB-Mindestpauschalen wurden angepasst:
- SAB Periode 1 und Periode 2:
- 25,00 wird 26,50 EUR
- 18,80 wird 19,93 EUR
- 6,20 wird 6,57 EUR (nur für die gewinnfreie Periode 1)
- SAB Periode 3 (neu):
- 50,00 EUR <60 Jahre
- 37,60 EUR > = 60 Jahre
- SAB Periode 1 und Periode 2:
- Die Monatspauschalen für Schuldner, die sich der Meldepflicht ganz oder teilweise entzogen haben (Meldeanforderung), ändern sich wie folgt (ab 01.07.2012):
- monatlicher Beitrag SAB sonstige: 150,00 wird 159,00 EUR
- monatlicher Beitrag SAB gewinnfrei: 25,00 wird 26,50 EUR
- SAEA: 160,00 wird 170,00 EUR
- Der besondere Arbeitgeberbeitag darf nicht mehr als das 1,5-fache der bezahlten Ergänzungsentschädigung betragen (vor 01.04.2012 war es nicht mehr als das Einfache der bezahlten Ergänzungsentschädigung).