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Urlaubsgeld

Das einfache Urlaubsgeld, Angestellten gezahltes einfaches Abgangsurlaubsgeld, Angestellten mit einem Vertrag für zeitweilige Arbeit und Aushilfsarbeit gezahltes einfaches Abgangsurlaubsgeld, doppeltes Urlaubsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld sind unterschiedliche Begriffe.

Wir weisen die Arbeitgeber auf die Tatsache hin, dass für das vor 01.01.2007 gezahlte einfache Abgangsurlaubsgeld die Regelung, die 2006 in Kraft war, bestehen bleibt: die Beträge werden ausschließlich auf den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes erhoben, ohne den Betrag des einfachen Abgangsurlaubsgeldes zu verringern.

Informationen über das Angestellten geschuldete Urlaubsgeld sind bei den Regionalbüros der Sozialinspektion der FÖD Soziale Sicherheit erhältlich. Eine Übersicht der Regionalbüros finden Sie auf der Website des FÖD Soziale Sicherheit .

Einfaches Urlaubsgeld

Einfaches Urlaubsgeld ist der Teil des Urlaubsgeldes, der mit dem normalen Lohn für die gesetzlichen Urlaubstage übereinstimmt. Dieser Teil des Urlaubsgeldes entspricht dem Lohnbegriff, auf den Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden.

Für Handarbeiter werden die Beiträge auf das einfache Urlaubsgeld pauschal und indirekt berechnet, indem bei der Meldung an das LSS alle Löhne dieser Arbeitnehmer um 8 % erhöht werden.

Die Anweisungen für Angestellte, die wegen Arbeitsunfähigkeit keine Urlaubstage nehmen können, werden in einer folgenden Anpassung dieser Anweisungen bekannt gegeben (konkrete Fälle werden erst ab dem 4. Quartal 2007 vorkommen).

Der spezifische Fall eines Angestellten, der während des Urlaubsrechnungsjahres Leistungen als Arbeiter vollbrachte:

Der Arbeitgeber darf für seinen Angestellten, der im Urlaubsrechnungsjahr Leistungen als Arbeiter erbracht hat, den Teil des Urlaubsschecks, von dem berei ts ein Teil für das LSS einbehalten wurde, von dem zu meldenden einfachen Brutto-Urlaubsgeld abziehen. Das Brutto-Urlaubsgeld von Arbeitern ist nämlich ein Prozentsatz der Summe einerseits des Effektivlohns zu 108 % (auf den bereits LSS-Beiträge kassiert wurden) und andererseits des Fiktivlohns zu 100 % für die gleichgestellten Tage (auf die deshalb keine LSS-Beiträge kassiert wurden).

Der Betrag, der abgezogen werden darf, entspricht 8/108eln des Betrags, auf den im Urlaubsrechnungsjahr LSS-Beiträge berechnet wurden und der auf dem Auszug beim Urlaubsscheck angegeben wird, den der Arbeitnehmer vom LJU erhält. Wenn der Arbeitnehmer nicht über diesen Auszug verfügt, kann der Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung beim LJU beantragen.

Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres bei mehreren Arbeitgebern arbeitet, muss jeder von ihnen anteilig zur Anzahl bei ihm genommener Urlaubstage den Bruttolohn, auf den er die Beiträge berechnet, verringern, sofern der Arbeitnehmer als Angestellter angeworben wurde.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat das ganze Urlaubsrechnungsjahr 2000 bei Arbeitgeber A als Arbeiter gearbeitet. Auf seinem Urlaubsscheck stehen 240 geleistete Tage mit einem Effektivlohn von 108 % in Höhe von 15.500,00 EUR und 10 gleichgesetzte Tage mit einem Fiktivlohn zu 100 % von 500,00 EUR. Insgesamt erhält er im Jahre 2000 16.000,00 EUR, das Brutto-Urlaubsgeld beträgt 2.460,80 EUR (16.000,00 x 15,38 %). Er wird bei Arbeitgeber B als Angestellter eingestellt und nimmt 5 Tage Urlaub, wonach er bei Arbeitgeber C den Dienst antritt und dort seine 15 restlichen Tage nimmt. Arbeitgeber B darf 5/20tel von 8/108eln des Betrags, auf den Arbeitgeber A im Jahre 2000 Beiträge bezahlte, vom Bruttolohn abziehen, auf den er (B) Beiträge berechnen muss, d.h. {(5 x 8 x 15.500,00) / (20 x 108)} oder 287,04 EUR. Arbeitgeber C darf 15/20tel von 8/108eln des Betrags abziehen, wenn der Arbeitnehmer dort als Angestellter arbeitet, nämlich {(15 x 8 x 15.500,00) / (20 x 108)} oder 861,11 EUR. Wenn der Arbeitnehmer jedoch als Arbeiter arbeitet, darf er (C) nichts abziehen.

Angestellten gezahltes einfaches Abgangsurlaubsgeld (mit Ausnahme des einfachen Abgangsurlaubsgeldes, das Angestellten mit einem Vertrag über zeitweilige Arbeit und Aushilfsarbeit gezahlt wird – siehe unten)

Angestellten, die sich in einer der unten beschriebenen Situationen befinden, zahlt der Arbeitgeber nur Urlaubsgeld in Form eines Prozentanteils (7,67 % des Bruttolohns des laufenden und gegebenenfalls des abgelaufenen Jahres):

  1. Der Arbeitsvertrag wird beendet (Kündigung, Pension),
  2. der Angestellte entscheidet sich für: Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder Vollzeitkredit,Palliativurlaub mit vollständiger Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, Vollzeit-Elternurlaub, Vollzeitlaufbahnunterbrechung für den Beistand oder die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder Verwandten.
  3. der Angestellte wird einberufen,
  4. der Angestellte verringert seine Arbeitsleistungen bei ein und demselben Arbeitgeber (Vollzeit- zu Teilzeitarbeit, Halbzeit-Zeitkredit usw.). In diesem Fall erfolgt die Zahlung des Urlaubsgeldes im Dezember des Jahres, in dem die Verkürzung der Arbeitsleistungen stattgefunden hat. Die Verringerung der Arbeitsleistung infolge der Anwendung einer der Krisenbekämpfungsmaßnahmen gibt nicht Anlass zur Abrechnung des Urlaubsgeldes im Dezember (Zielgruppenermäßigung vorübergehende kollektive Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche infolge der Krise, die vorübergehende individuelle Verringerung der Arbeitsleistungen zur Bewältigung der Krise und die krisenbedingte Aussetzung Angestellte). In Sachen Jahresurlaub werden diese Zeiträume der Aussetzung vom Arbeitsvertrag jedenfalls tatsächlichen Arbeitsleistungen gleichgesetzt.

Vom einfachen Abgangsurlaubsgeld werden bei der Auszahlung Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. In der DmfA müssen die dem einfachen Abgangsurlaubsgeld entsprechenden Leistungen nicht angegeben werden. Das einfache Abgangsurlaubsgeld wird mit Entlohnungscode 7 angegeben.

Wenn der Angestellte, der einfaches Abgangsurlaubsgeld empfangen hat, seinen Urlaub bei einem Arbeitgeber nimmt:

Der Arbeitgeber darf von dem Betrag, auf den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, das einfache Abgangsurlaubsgeld abziehen (der Abzug darf nicht größer sein als der Betrag des Urlaubsgelds für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage). Der Arbeitgeber meldet die Urlaubstage in der DmfA mit Leistungscode 1 und das einfache Urlaubsgeld gibt er unter Lohncode 12 an (in einem solchen Fall natürlich beschränkt auf das Urlaubsgeld, das für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage geschuldet wird). Muss der Arbeitgeber selbst noch einfaches Urlaubsgeld zahlen, wird dies mit Lohncode 1 angegeben.
Die Summe der mit den Lohncodes 1 und 12 angegebenen Beträge entspricht daher dem Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber schulden würde, falls der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte.

Wir veranschaulichen die Anweisungen anhand von Beispielen, die zeigen, dass das einfache und doppelte Abgangsurlaubsgeld einmalig zu verrechnen ist, wenn der Angestellte seinen Haupturlaub nimmt. In zwei Situationen wird diese Regel mit Verfeinerungen angewandt.

  1. Ein Angestellter verlässt das Unternehmen, nachdem das Abgangsurlaubsgeld vollständig verrechnet wurde, er hat aber noch einige Urlaubstage übrig. Der Arbeitgeber muss die Verrechnung zu dem Zeitpunkt korrigieren, an dem der Arbeitsvertrag mit einer Änderung der Meldung des Quartals, in dem der Haupturlaub genommen wurde, unterbrochen wird.
  2. In der zweiten Situation beendet ein Angestellter seinen Dienst bei dem Arbeitgeber, bevor er seinen Haupturlaub genommen hat; er hat aber bereits einige Urlaubstage genommen. Beim Ausscheiden aus dem Dienst muss der Arbeitgeber das Abgangsurlaubsgeld, das durch den vorangegangenen Arbeitgeber bezahlt wurde, noch für die paar Urlaubstage verrechnen, indem er die Meldung des Quartals ändert, in welchem sich diese Tage befinden.

Beispiel - Angestellten ausgezahltes Abgangsurlaubsgeld

Ein Angestellter wird entlassen. Sein letzter Arbeitstag ist der 28.02.2007. Er hat im Jahr 2007 noch keine Urlaubstage genommen. Der Angestellte arbeitete bei dem Arbeitgeber von (vor) Januar 2006 bis einschließlich Februar 2007. Für die 12 gearbeiteten Monate 2006 verdiente er 35.100,00 EUR (einschließlich Jahresendprämie). Für die Monate Januar und Februar 2007 erhielt er 5.400,00 EUR Lohn und zwei Zwölftel der Jahresendprämie, das sind 450,00 EUR.

1. Beträge und Code für DmfA

Der Arbeitgeber berechnet das einfache und doppelte Abgangsurlaubsgeld für die Urlaubsjahre 2007 und 2008 bei Dienstaustritt am 28. Februar 2007.

Für das Urlaubsjahr 2007 beruht die Berechnung auf den Bruttolöhnen des Urlaubsdienstjahres 2006. Das einfache Abgangsurlaubsgeld beträgt 2.692,17 EUR (7,67 % von 35.100,00).
Das doppelte Abgangsurlaubsgeld beträgt 2.692,17 EUR (7,67 % von 35.100,00); davon sind 2386,80 EUR (6,80 % von 35.100,00 EUR) sehr wohl einem besonderen Arbeitnehmerbeitrag unterworfen und 305,37 EUR (0,87 % von 35.100,00) nicht unterworfen.

Für das Urlaubsjahr 2008 beträgt das einfache Abgangsurlaubsgeld auf der Grundlage des Urlaubsjahres 2007 448,70 EUR (7,67 % von 5850,00). Das doppelte Abgangsurlaubsgeld beträgt ebenfalls 448,70 EUR (7,67 % von 5850,00 ); davon sind 397,80 EUR (6,80 % von 5850,00) dem besonderen Arbeitnehmerbeitrag unterworfen und 50,90 EUR (0,87 % von 5850,00) dem besonderen Arbeitnehmerbeitrag nicht unterworfen.
Für Februar 2007 gibt der Arbeitgeber in der DmfA-Meldung 3.140,87 EUR als einfaches Abgangsurlaubsgeld mit Lohncode 7 und ohne Leistungen an. Für die Meldung des doppelten Abgangsurlaubsgeldes gibt der Arbeitgeber den einbehaltenen Betrag für das gesamte Unternehmen global bei der Meldung an.

2. Ermäßigungen

Für die Berechnung des Arbeitsbonus, der Strukturermäßigung und der Zielgruppenermäßigung wird das einfache Abgangsurlaubsgeld als neutral betrachtet, da es nicht Bestandteil der Referenzlöhne ist. Von dem Betrag in Höhe von 3.140,87 EUR erhalten weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer eine der gemeldeten Beitragsermäßigungen.

Beispiel - Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes beim nächsten Arbeitgeber

Ab 01.01.2007 muss der neue Arbeitgeber in seiner DmfA-Meldung berücksichtigen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge auf das Abgangsurlaubsgeld gezahlt wurden. Er kann das Abgangsurlaubsgeld, das im Laufe des Jahres 2007 vom vorigen Arbeitgeber gezahlt wurde, von dem Urlaubsgeld abziehen, das er schulden würde, falls der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte.

Erstes Beispiel: Geringerer Lohn beim folgenden Arbeitgeber

1. Beträge und Codes für DmfA

Der Arbeitnehmer aus unserem Beispiel kann ab 01.04.2007 erneut als Angestellter arbeiten, sein Bruttomonatslohn beträgt 1.800,00 EUR. Im Juni 2007 nimmt er seinen Haupturlaub. Er arbeitet während dieses Monats 7 Tage und nimmt 14 Tage Urlaub. Der neue Arbeitgeber kann nicht das vollständige Urlaubsgeld abziehen, das der vorige Arbeitgeber gezahlt hat, weil das neue Gehalt des Angestellten geringer ist. Er kann nur 1.656,72 EUR (1.800,00 EUR x 12 x 7,67 %) einfaches Urlaubsgeld abziehen. Auf der DmfA-Meldung gibt der Arbeitgeber für Juni 2007 den Betrag von 1.656,72 EUR an mit Lohncode 12 und 143,28 EUR mit Lohncode 1. Die 21 Arbeits- und Urlaubstage gibt er mit Leistungscode 1 an.

Der neue Arbeitgeber muss in diesem Beispiel kein doppeltes Urlaubsgeld zahlen, da das begrenzte doppelte Urlaubsgeld (1.800,00 EUR x 12 x 7,67%) dem doppelten Urlaubsgeld entspricht, das geschuldet worden wäre, hätte der Angestellte bei diesem Arbeitgeber während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres 2006 gearbeitet (1.800,00 EUR x 92 %).

2. Ermäßigungen

a) ARBEITSBONUS

Für die Berechnung des Arbeitsbonus berücksichtigt der Arbeitgeber an dem Zeitpunkt, an dem die Urlaubstage genommen werden, die Beträge unter den Lohncodes 1 (143,28 EUR) und 12 (1.656,72 EUR), um den Referenzmonatslohn und den Ermäßigungsbetrag zu berechnen.

Der Referenzmonatslohn (S) beträgt 1.800,00 EUR.

Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) und der Ermäßigungsbetrag (P) betragen 49,90 EUR, nämlich 143,00 - [0,1804 x (1.800,00 - 1.283,91)]. Der Arbeitnehmerbeitrag von 18,73 EUR (=13,07 % von 143,28 EUR) reicht nicht aus, um den Arbeitsbonus vollständig zu berücksichtigen. Da das Quartal beendet ist, kann der Arbeitgeber das Guthaben des Arbeitsbonus, nämlich 31,17 EUR (49,90 EUR - 18,73 EUR) nicht mehr verrechnen.

b) STRUKTURELLE ERMÄSSIGUNG UND ZIELGRUPPENERMÄSSIGUNG

Die Beträge mit den Lohncodes 1 und 12 sind Bestandteil der Referenzquartallöhne.

Zweites Beispiel: Höherer Lohn beim folgenden Arbeitgeber

1. Beträge und Codes für DmfA

Der Arbeitnehmer aus unserem Beispiel findet ab 01.04.2007 eine neue Stelle als Angestellter. Im Mai 2007 nimmt er nach 6 gearbeiteten Tagen 15 Tage Urlaub. Sein Bruttomonatslohn beträgt 4.000,00 EUR. Als er seinen Haupturlaub nimmt, führt der neue Arbeitgeber die vollständige Verrechnung des einfachen Abgangsurlaubsgelds für das Urlaubsjahr 2007 durch und zieht 2.692,17 EUR ab. Auf der DmfA-Meldung gibt der Arbeitgeber für Mai 2007 den Betrag von 2.692,17 EUR an mit Lohncode 12 und 1.307,83 EUR mit Lohncode 1. Die entsprechenden Arbeits- und Urlaubstage gibt er mit Leistungscode 1 an.

Der Angestellte erhält ein doppeltes Urlaubsgeld in Höhe von 987,83 EUR, nämlich 3680,00 (92 % von 4000,00 EUR) abzüglich des doppelten Abgangsurlaubsgelds in Höhe von 2.692,17 EUR. Der Arbeitgeber schuldet dem LSS einen besonderen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 132,43 EUR [13,07 % von 3.400,00 EUR (85 % von 4.000,00 EUR) abzüglich 13,07 % von 2386,80 EUR (vom vorigen Arbeitgeber gezahlt)].

2. Ermäßigungen

ARBEITSBONUS - STRUKTURELLE ERMÄSSIGUNG - ZIELGRUPPENERMÄSSIGUNG

Wenn die Urlaubstage genommen werden, berücksichtigt der Arbeitgeber die Beträge unter den Lohncodes 1 und 12, um die Referenzlöhne zu berechnen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Angestellte keinen Anspruch auf den Arbeitsbonus hat, da der Referenzmonatslohn 2.076,63 EUR überschreitet.

Beispiel - Abgangsurlaubsgeld für eine Aushilfskraft, die einfacher Angestellter wird

Einem Angestellten, der vom 03.10.2006 bis einschließlich 02.01.2007 als Aushilfskraft tätig war, zahlt das Unternehmen für Aushilfsarbeit das einfache Abgangsurlaubsgeld bei Dienstaustritt. Vom einfachen Abgangsurlaubsgeld werden bei der Auszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Es wird auf der DmfA-Meldung mit Lohncode 11 angegeben.

Wenn der Arbeitnehmer ab 03.01.2007 als "normaler" Angestellter angegeben wird und im März 2007 5 Urlaubstage nimmt, gibt der neue Arbeitgeber auf der DmfA-Meldung Folgendes an:

-mit Lohncode 12: der Betrag, der vom Unternehmen für Aushilfsarbeit als einfaches Abgangsurlaubsgeld gezahlt wurde und den der aktuelle Arbeitgeber von dem zu zahlenden Betrag an einfachem Urlaubsgeld abziehen kann. Er zahlt darauf keine Sozialversicherungsbeiträge.

-mit Lohncode 1: den Betrag, den der neue Arbeitgeber selbst noch als Lohn und einfaches Urlaubsgeld zahlt (darauf sind sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen).

Die Summe der Arbeits- und Urlaubstage wird unter dem Leistungscode 1 angegeben.

Einfaches Abgangsurlaubsgeld, das Aushilfskräften und zeitweiligen Arbeitnehmern gezahlt wird

Dies betrifft das einfache Abgangsurlaubsgeld, das Aushilfskräften und zeitweiligen Arbeitnehmern gezahlt wird (in der DmfA mit Code "T" angegeben), im Sinne des Gesetzes vom 24.07.1987. Vom einfachen Abgangsurlaubsgeld werden zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Es werden keine Leistungen angegeben. Dennoch muss das einfache Abgangsurlaubsgeld in der DmfA mit Entlohnungscode 11 angegeben werden.

Wenn der Angestellte, der einfaches Abgangsurlaubsgeld empfangen hat, seine Urlaubstage bei einem Arbeitgeber nimmt, unterscheiden wir zwei Situationen:

    1. der Angestellte wird in einer anderen Eigenschaft als die einer Aushilfskraft oder eines Leiharbeitnehmers eingestellt
      Der Arbeitgeber darf von dem Betrag, auf den Sozialsicherheitsbeiträge berechnet werden, das einfache Abgangsurlaubsgeld abziehen (der Abzug darf nicht größer sein als der Betrag des Urlaubsgelds für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage). Der Arbeitgeber meldet die Urlaubstage in der DmfA mit Leistungscode 1 und das einfache Urlaubsgeld gibt er unter Lohncode 12 an (in einem solchen Fall natürlich beschränkt auf das Urlaubsgeld, das für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage geschuldet wird). Muss der Arbeitgeber selbst noch einfaches Urlaubsgeld zahlen, wird dies mit Lohncode 1 angegeben.
      Die Summe der mit den Lohncodes 1 und 12 angegebenen Beträge entspricht daher dem Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber schulden würde, falls der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte. Siehe auch das Beispiel.
    2. der Angestellte wird als Aushilfskraft oder Leiharbeitnehmer eingestellt
      Der Arbeitgeber meldet alle während des Quartals genommenen Urlaubstage unter Leistungscode 1. Er berechnet den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, als ob der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hat. Der Arbeitgeber berechnet die geschuldeten Sozialsicherheitsbeit räge auf den VOLLSTÄNDIGEN BETRAG, den er mit Entlohnungscode 1 angibt.

Doppeltes Urlaubsgeld

Doppeltes Urlaubsgeld ist der Teil des Urlaubsgeldes, auf den der Arbeitnehmer kraft der koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub von Lohnarbeitern Anspruch hat und der nicht dem normalen Lohn für die Urlaubstage entspricht. Auf diesen Teil werden keine Sozialversicherheitsbeiträge berechnet. Allerdings wird hierauf ein besonderer Arbeitnehmerbeitrag geschuldet.

Ergänzendes Urlaubsgeld

Ergänzendes Urlaubsgeld ist jeder Teil des Urlaubsgeldes, den der Arbeitgeber als Ergänzung zum gesetzlichen einfachen und doppelten Urlaubsgeld gewährt. Für diesen Teil des Urlaubsgeldes werden Sozialversicherungsbeiträge geschuldet.

Von der Berechnung der Beiträge werden jedoch die Ergänzungen zum gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld ausgeschlossen, das aufgrund eines nationalen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, das vor dem 31.12.1974 in einer paritätischen Kommission geschlossen wurde.