Studenten, für die der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 % oder 12,5 % geschuldet wird
In der DmfAppl ist ein gesonderter Funktionsblock für Studenten vorgesehen, für die nicht die normalen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, sondern der Solidaritätsbeitrag von 7,51 % oder 12,51 % (der Beitrag von 0,01 % für den Asbestfonds ist darin enthalten). Es handelt sich um die Studenten, die in den Monaten Juli, August und September höchstens 23 Tage und/oder im restlichen Kalenderjahr höchstens 23 Tage arbeiten.
Neben den Angaben zur Identifikation dieser Personen als Arbeitnehmer müssen Sie für sie nur die folgenden Angaben mitteilen:
- LOHN: Der Betrag des Bruttolohns, den der Student empfängt.
- BEITRAG: Die Höhe des Solidaritätsbeitrags (= 7,51 % des Lohns für Leistungen im dritten Quartal, 12,51 % für Leistungen im 1., 2. und/oder 4. Quartal)
- ANZAHL TAGE: Die Anzahl der Tage, an denen der Student während seines Studentenvertrags gearbeitet hat.
Ab dem dritten Quartal 2004 wird in der Meldung zwischen Studenten-Arbeitern und Studenten-Angestellten unterschieden. Der Solidaritätsbeitrag bleibt aber für die beiden der gleiche.
Ab dem 2.Quartal 2009 melden Sie einen Studenten, der an einen Arbeitsvertrag gebunden ist, aber während eines ganzen Quartals keine Leistungen erbringt (erlaubtes Fernbleiben, Krankheit...), mit „0“ Tagen und ohne Lohn.
Arbeitgeber, die die Löhne nicht monatlich auszahlen und für die ein Teil des Monats Juni deshalb in das 3.Quartal und ein Teil des Monats September in das 4.Quartal fallen kann, müssen berücksichtigen, dass die Prozentsätze des Solidaritätszuschlags anhand des Kalenderquartals bestimmt werden, in dem die Leistungen erbracht wurden.