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Trillium - Jahresüberblick Beschäftigungsmaßnahmen

Info

02/02/2023: Jahresübersicht der Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung

Zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2023 übermittelt das Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) allen Unternehmen, die unter das Gesetz über kollektive Arbeitsabkommen (KAA) und paritätische Kommissionen fallen, die Jahresübersicht der Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung („Trillium“) für den Zeitraum 2021/4 bis einschließlich 2022/3. Die Übersicht wird an Ihre e-Box Enterprise verschickt. Für den Fall, dass Ihr Unternehmen keine aktive e-Box Entreprise besitzt, erhalten Sie die Übersicht in Papierform.
Je nach der konkreten Beschäftigungsmaßnahme, die der Arbeitgeber in den Quartalen 4/2021 bis einschließlich 3/2022 in Anspruch genommen hat, werden folgende Angaben aufgeführt:

  • die Anzahl der Beschäftigten (in absoluten Zahlen und Vollzeitäquivalenten), für die die Maßnahme zur Beschäftigungsförderung genutzt wurde (Arbeitsleistungen, für die die Maßnahme genutzt wurde) sowie
  • die Höhe des finanziellen Vorteils aus der genutzten Maßnahme.

Der Arbeitgeber muss die Jahresübersicht in schriftlicher Form an den Betriebsrat übermitteln. Wurde kein Betriebsrat gebildet, so muss der Arbeitgeber die Übersicht an die Gewerkschaftsdelegation übermitteln. Für den Fall, dass auch keine Gewerkschaftsvertretung vorhanden ist, müssen die Beschäftigten selbst die Möglichkeit haben, das Dokument einzusehen.

Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Übersicht erfolgen. Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat oder eine Gewerkschaftsvertretung, so wird die Mitteilung zeitgleich mit der jährlichen Unterrichtung über den Beschäftigungsstand übermittelt.

Nähere Einzelheiten zu den Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung können Sie in den administrativen Anweisungen des LSS (unter der Rubrik DmfA) nachlesen.

Ab dem 1. Dezember 2008 wurde der Inhalt der Sozialbilanz geändert : der dritte Teil mit den Beschäftigungsmaßnahmen wurde aufgehoben. Da das LSS mittels der DmfA-Meldung auch über die Angaben bezüglich der Beschäftigungsmaßnahmen verfügt, wird das LSS ab 2009 diesen Überblick an sämtliche Arbeitgeber, die dem Gesetz über die Tarifverträge und die paritätischen Kommissionen unterliegen, schicken. Dieser Überblick kann demnach die Arbeitsbelastung des Arbeitgebers anlässlich der Vorbereitung der sozialen Konzertierung innerhalb seines Unternehmens erleichtern.

Genauso wie dies der Fall ist für die Sozialbilanz soll der Arbeitgeber diesen Jahresüberblick auch schriftlich an den Betriebsrat weiterleiten. Wurde im Unternehmen kein Betriebsrat eingerichtet, muss der Arbeitgeber den Überblick der Gewerkschaftsvertretung zustellen. Gibt es auch diese nicht, so sollen die Arbeitnehmer über die Möglichkeit verfügen, Einsicht in den Überblick zu nehmen.

Anhand dieser Anwendung kann der Überblick, der geschickt wurde, konsultiert werden.