Wer ist freigestellt?
Es gibt verschiedene Befreiungen von dieser allgemeinen Verpflichtung. Diese hängen davon ab, aus welchen Gründen der Selbstständige nach Belgien kommt und wie lange er sich hier aufhält.
Folgende Aktivitäten sind von der Meldepflicht befreit:
Internationaler Transport
Freigestellt sind Arbeitnehmer im Sektor des internationalen Personen- und Gütertransports.
Diese Freistellung gilt allerdings nicht für die Ausführung von Kabotage-Tätigkeiten in Belgien. Das bedeutet, wenn jemand in Belgien Güter abholt und diese auch in Belgien abliefert.
Beispiel
Eine Französische Transportfirma, die Güter im Auftrag eines belgischen Kunden in Amsterdam abholt und bei einem Kunden in Brügge abliefert, ist von der Meldepflicht befreit. Eine Französische Firma, die in Belgien Güter beim Kunden A abholt und anschließend bei einem anderen Kunden in Belgien abliefert, ist jedoch nicht freigestellt.
Hinweis
Transportunternehmen aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten dürfen vorübergehend keine Kabotagetätigkeiten in Belgien durchführen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr Neues Fenster.
Transportunternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die Kabotagetätigkeiten in Belgien durchführen wollen, benötigen eine gemeinschaftliche Transportgenehmigung, ebenso wie es für andere Transporttätigkeiten der Fall ist. Diese Genehmigung können Sie im Land ihrer Niederlassung erhalten.
Wissenschaftliche Kongresse
Arbeitnehmer und Selbständige werden freigestellt, wenn sie an wissenschaftlichen Kongressen teilnehmen. Sie dürfen sich für diese Tätigkeiten nicht länger als fünf Tage im Monat in Belgien aufhalten.
Beispiel
Der brasilianische Arzt, der während zwei Wochen einem medizinischen Kongress in Brüssel beiwohnt, ist freigestellt.
Versammlungen in einem begrenzten Kreis
Arbeitnehmer und Selbständige werden freigestellt, wenn sie Versammlungen in einem begrenzten Kreis in Belgien beiwohnen. Um die Freistellung zu beanspruchen, dürfen sie sich insgesamt nicht länger als 60 Tage pro Jahr auf solchen Versammlungen in Belgien aufhalten. Außerdem darf jede Versammlung nicht länger als 20 aufeinander folgende Kalendertage dauern.
Es handelt sich hier um unterschiedliche Arten von Versammlungen: strategische Besprechungen, Vertragsverhandlungen mit einem Kunden, Evaluierungsgespräche…
Beispiele
- Der General Manager eines US-amerikanischen multinationalen Unternehmens ist von der Meldepflicht befreit, wenn er sich während elf Tagen zu Evaluierungsgesprächen mit den europäischen Country Managers in der Europa-Zentrale in Belgien aufhält.
- Der italienische Manager, der einen fünftägigen Fortbildungskurs in Antwerpen besucht, ist von der Meldepflicht befreit.
Installation und Montage von Gütern
Arbeitnehmer und Selbständige, die für die Erstmontage und/oder Erstinstallation einer Güterlieferung nach Belgien entsandt werden, sind von der Meldepflicht befreit. Es muss sich dabei um qualifizierte und/oder spezialisierte Arbeitnehmer des Unternehmens oder den Selbständigen handeln, das bzw. der die Güter liefert. Die Arbeiten dürfen nicht länger als acht Tage dauern. Darüber hinaus gilt diese Ausnahme nicht für Aktivitäten im Bausektor.
Beispiel
Eine amerikanische Firma verkauft eine technologisch hochwertige Druckpresse an eine belgische Druckerei. Die Firma entsendet zwei Techniker. Sie müssen die Druckpresse installieren, einstellen und das Personal des belgischen Kunden einweisen. Diese Tätigkeit dauert fünf Tage. Diese amerikanische Firma und ihre Arbeitnehmer sind von der Meldepflicht befreit.
Dringende Restaurierungs- oder Wartungsarbeiten
Spezialisierte Techniker ausländischer Unternehmen und Selbständige, die zu dringenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten nach Belgien kommen, sind von der Meldepflicht befreit. Es muss sich dabei um Maschinen oder Geräte handeln, die von ihrem Arbeitgeber oder den Selbständigen an das Unternehmen geliefert wurden, in dem die Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Die Techniker dürfen nicht länger als fünf Tage pro Monat in Belgien verbleiben.
Beispiel
Die Klimaanlage eines belgischen Unternehmens ist defekt. Der Betrieb wendet sich an den Französischen Lieferanten, der einen Techniker schickt. Nach einem halben Tag ist das technische Problem gelöst. Der Französische Lieferant/Arbeitgeber ist von der Meldepflicht befreit.
Selbständige Geschäftsleute
Selbständige Geschäftsleute sind von der Meldepflicht befreit, wenn sie für ihre Tätigkeiten nicht länger als fünf Tage pro Monat in Belgien verbleiben.
Selbständige Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften sind ebenfalls von der Meldepflicht befreit, wenn sie in Belgien an Sitzungen des Verwaltungsrates oder allgemeinen Sitzungen von Gesellschaften teilnehmen. Auch sie dürfen sich für diese Tätigkeiten monatlich nicht länger als fünf Tage in Belgien aufhalten.
Sportler
Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die zur Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen nach Belgie einreisen, sind von der Meldepflicht befreit. Sie dürfen sich nur für die Dauer eines Sportwettkampfes und maximal drei Monate je Kalenderjahr in Belgien aufhalten.
Diese Befreiung gilt auch für:
- Schiedsrichter
- Begleiter
- offizielle Vertreter, Personal und alle durch internationale oder nationale Sportverbände anerkannten Personen.
Künstler
Künstler mit internationalem Ruf sind von der Meldepflicht befreit, wenn sie für ihre Tätigkeiten nicht länger als 21 Tage pro Quartal in Belgien verbleiben.
Diese Befreiung gilt ebenso für ihre Begleiter, die für einen Auftritt erforderlich sind und die als Arbeitnehmer nach Belgien einreisen.
Wissenschaftler
Wissenschaftler/Forscher einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Einrichtung, die sich normalerweise im Ausland aufhalten, sind von der Meldepflicht befreit. Das gilt zumindest dann, wenn sie in Belgien als Gast an einem wissenschaftlichen Programm einer Universität oder wissenschaftlichen Einrichtung teilnehmen. Sie dürfen jedoch nicht länger als 3 Monate pro Kalenderjahr in Belgien bleiben, um die Freistellung zu beanspruchen.
Behördenpersonal
Arbeitnehmer, die als statutarische oder vertragliche Mitarbeiter im Dienst einer ausländischen Behörde stehen, sind von der Meldepflicht befreit.
Beispiel
Ein slowenischer Beamter, der im Rahmen des Vorsitzes im EU-Ministerrat für ein Jahr in die ständige Vertretung seines Landes in Brüssel berufen wird, ist von der Meldepflicht befreit.
Internationale Einrichtungen
Arbeitnehmer einer internationalen Einrichtung öffentlichen Rechts, die in Belgien niedergelassen ist, sind von der Meldepflicht befreit. Der Status dieser Einrichtung muss allerdings durch einen ratifizierten Vertrag geregelt sein.
Beispiel
Der US-amerikanische Kommunikationsmanager, der für ein halbes Jahr bei der NATO arbeitet, ist von der Meldepflicht befreit.
Diplomaten
Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Korps sind von der Meldepflicht befreit.