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ÖSHZ@LfA: Berechnungsanträge gemäß Artikel 60

Mit dem Onlinedienst ÖSHZ@LfA können Sie beim LfA einen Antrag auf Berechnung stellen, wie lange eine Person mit unzureichenden Mitteln arbeiten muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Diese Hilfe ist in Artikel 60§7 des Organisationsgesetzes für ÖSHZ - kurz Artikel 60 - vorgesehen. Dieses Verfahren ist ein wichtiger Hebel, um Menschen zu reaktivieren und ihnen zu helfen, anschließend einen festen Arbeitsplatz zu finden.

Für wen ist dieser Onlinedienst gedacht?

ÖSHZ@LfA ist ein Onlinedienst für die Mitarbeiter der ÖSHZ. Die Initiative und die Entscheidung über die Anwendung des Artikels 60 liegt beim ÖSHZ, also beim Mitarbeiter des ÖSHZ. Das ÖSHZ reicht den Antrag auf Berechnung beim LfA ein.

Sind Sie Mitarbeiter des ÖSHZ und möchten den Onlinedienst nutzen? Wenden Sie sich an Ihren lokalen ÖSHZ-Zugangsverwalter für die LSS-Onlinedienste.

Wie werden die Anträge nach Artikel 60 behandelt?

Hier ist die ideale Vorgehensweise eines Falls, ohne Berücksichtigung von Ausnahmen, Fehlern oder anderen Aspekten, die den Fall komplexer machen:

  1. Ein Bürger mit einem Hilfeersuchen wendet sich an das ÖSHZ.
  2. Das ÖSHZ beurteilt die Situation und schlägt vor, Artikel 60 anzuwenden.
  3. Das ÖSHZ stellt einen Antrag auf Berechnung und liefert die erforderlichen Identitäts- und Laufbahndaten.
  4. Das LfA antwortet innerhalb von 7 Tagen.
  5. Das ÖSHZ organisiert die Beschäftigung.
  6. Der Bürger arbeitet und hat damit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Weitere Informationen

Die meisten Fragen zum Onlinedienst beantworten wir in unseren FAQs auf der Website des LfA Neues Fenster.