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4. Weg - Soziale Notifizierung

Der vierte Weg umfasst die Pflicht zu Lasten der Beamten oder ministeriellen Amtsträger,

  • die mit dem öffentlichen Verkauf von beweglichten Gütern im Wert von mindestens 250 € oder mit Drittpfändungen beauftragt sind
  • die mit der Errichtung von Urkunden, die die Veräußerung oder die Verwendung einer Immobilie, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs zur Hypothekenbestellung zum Zweck haben, beauftragt sind

um den Einrichtungen, die Sozialversicherungsbeiträge einnehmen (Landesamt für Soziale Sicherheit, Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, Sozialversicherungskassen für Selbständige) eine Nachricht zu versenden.

Nach dem Versenden der Nachricht notifizieren die Einnahmeeinrichtungen den Betrag ihrer Schuldforderung auf elektronischem Weg (Deponieren eines Pdf-Dokuments in die E-Box der Adressaten).
Die Notifizierung gilt als Drittpfändung in den Händen der Beamten oder ministeriellen Amtsträger.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter der Gesamtheit der Summen, die den eingetragenen Gläubigern und den Einspruch erhebenden Gläubigern geschuldet werden, dann müssen die betreffenden Beamten oder ministeriellen Amtsträger die Einnahmeeinrichtungen darüber informieren, spätestens am ersten Arbeitstag, der auf die Beurkundung folgt.

Dank dieser Applikation können die Beamten oder ministeriellen Amtsträger ihre Nachrichten und Informationen elektronisch übermitteln.Falls Sie noch keinen Zugriff auf die gesicherten Anwendungen haben, sollen Sie dazu beim Service Desk der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit einen Antrag stellen :

  • per Telefon unter der Nummer 02 741 84 00 zwischen 08 und 17 Uhr während der Arbeitstage,
  • per E-Mail unter der Anschrift: servicedesk@ksz-bcss.fgov.be,
  • per Telefax unter der Nummer 02 741 83 00.