Aufnahme- und Pflegebetreuungsurlaub für Föderalbeamte

Aufnahmeurlaub: Was bedeutet das?

Es handelt sich um Urlaub, den Sie am Anfang der Unterbringung des aufgenommenen Kindes in Ihrer Familie beantragen können.

Dieser Urlaub gilt für Föderalbeamte (Vertragspersonal, Mandatsinhaber, Personalmitglieder auf Probe, statutarische Personalmitglieder).

Sie können Aufnahmeurlaub nehmen:

  • wenn Sie die Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren ausüben;
  • wenn Sie infolge einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in Ihre Familie aufgenommen haben.

Die Dauer des Urlaubs darf sechs Wochen für ein Kind unter drei Jahren und vier Wochen in den anderen Fällen nicht überschreiten. Hat das aufgenommene Kind eine Behinderung, so wird die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs verdoppelt.

Der Aufnahmeurlaub wird um die Anzahl Arbeitstage Pflegebetreuungsurlaub gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres für dasselbe Kind genommen wurden.

Weitere Informationen über die Bedingungen und Finanzierung finden Sie auf der Website des FÖD Personal und Organisation.

Pflegebetreuungsurlaub

Dieser Urlaub gilt für Föderalbeamte (Vertragspersonal, Mandatsinhaber, Personalmitglieder auf Probe, statutarische Personalmitglieder).

Der Urlaub dauert 6 Tage, wenn ein Minderjähriger oder eine Person mit Behinderung in Ihrer Familie untergebracht wird:

  • von einem Gericht;
  • von einem von der Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst;
  • von den Diensten ″Aide à la jeunesse″, vom ″Comité voor bijzondere jeugdbijstand″ oder vom Jugendhilfedienst.

Der Urlaub kann zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, Aufträge… genommen werden.

Vertragspersonal kann zwischen dem Aufnahmeurlaub für Lohnempfänger und dem Pflegebetreuungsurlaub für Föderalbeamte wählen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Personal und Organisation.

Weitere Informationen über den Aufnahmeurlaub für Lohnempfänger finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (Vorschriften) und der Website des LAAB (Finanzierung).