Gelegenheitsurlaub

Während des Gelegenheitsurlaubs haben Arbeitnehmer das Recht der Arbeit fernzubleiben unter Beibehaltung ihres normalen Gehalts. Man spricht auch von kurzfristiger Beurlaubung.

Dieser Urlaub kann bei den folgenden Gelegenheiten in Anspruch genommen werden:

  • für familiäre Ereignisse, wie z. B. eine Eheschließung oder Tod eines Familienmitglieds,
  • um staatsbürgerliche Pflichten oder zivile Aufgaben zu erfüllen, oder
  • um vor Gericht zu erscheinen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder senden Sie eine E-Mail an die Generaldirektion Individuelle Arbeitsverhältnisse.