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Elternurlaub
Als Beschäftigter des Privatsektors oder des öffentlichen Dienstes haben Sie die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen oder Ihre Arbeitszeit eine Zeit lang zu verkürzen, um sich um Ihr unter-12-jähriges Kind zu kümmern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung von mindestens 66% aufweist, kann der Elternurlaub sogar angetreten werden, solange das Kind noch keine 21 Jahre alt ist. Sowohl die Mutter als auch der Vater können auf eine volle Anspruchsdauer zurückgreifen. Ob sie die biologischen Eltern sind oder das Kind adoptiert haben, spielt im Übrigen keine Rolle. Gegebenenfalls kann der Elternurlaub auch von der Person in Anspruch genommen werden, die das Kind anerkannt hat, und auch der Mitmutter steht ein Elternurlaub zu.
Für jedes einzelne Kind dürfen Sie, ausgehend von gleich welcher Arbeitszeit, einen Elternurlaub für eine Dauer von höchstens 4 Monaten in Form einer vollständigen Unterbrechung nehmen. Vorausgesetzt, dass Sie Vollzeit beschäftigt sind, haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit maximal 8 Monate auf eine Halbzeit oder maximal 20 Monate um ein Fünftel zu verkürzen. Wenn Sie Vollzeit beschäftigt sind, können diese verschiedenen Unterbrechungsformen kombiniert werden.
Während des Elternurlaubs können Sie eine monatliche Unterbrechungsleistung des LfA beziehen, um Ihre Einkommenseinbußen in Grenzen zu halten. Der Betrag dieser Leistung wird pauschal festgelegt. Er steht also nicht im Verhältnis zur Entlohnung.
Die Unterbrechungszeiträume, die Sie im Rahmen des Elternurlaubs erhalten, werden nicht auf die über Ihre gesamte Berufslaufbahn höchstzulässige Anspruchsdauer im Rahmen der Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Dienst) oder des Zeitkredits (im Privatsektor) angerechnet.