Tod eines pensionierten Selbständigen
Voraussetzungen für den Bezug der Hinterbliebenenpension
Es gibt zwei Bedingungen für den Bezug der Hinterbliebenenpension:
- Sie waren seit mindestens einem Jahr verheiratet, außer wenn ein Kind vorhanden ist oder der Tod die Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist.
- Sie sind mindestens 45 Jahre alt.
Wenn Sie noch keine 45 Jahre alt sind oder wenn Sie die oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, dann können Sie während einem Jahr (oder zwei Jahren, wenn ein Kind vorhanden ist) eine Übergangsleistung beziehen.
Die Altersbedingung wird allmählich angehoben werden, um 6 Monate jedes Jahr bis 2025 und dann um ein Jahr jedes Jahr bis 2030:
2016 |
45,5 Jahre |
2017 |
46 Jahre |
2018 |
46,5 Jahre |
2019 |
47 Jahre |
2020 |
47,5 Jahre |
2021 |
48 Jahre |
2022 |
48,5 Jahre |
2023 |
49 Jahre |
2024 |
49,5 Jahre |
2025 |
50 Jahre |
2026 |
51 Jahre |
2027 |
52 Jahre |
2028 |
53 Jahre |
2029 |
54 Jahre |
2030 |
55 Jahre |
Zeiten, die bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension und der Übergangsleistung berücksichtigt werden
Der Betrag Ihrer Hinterbliebenenpension sowie der der Übergangsleistung hängen von der Berufslaufbahn Ihres verstorbenen Ehepartners ab.
Berechnung der Hinterbliebenenpension
Die Berechnung der Pension ist unterschiedlich je nachdem, ob Ihr verstorbener Ehepartner das Pensionsalter erreicht hatte und/oder am Sterbedatum eine Ruhestandspension bezog.
Der Betrag der Pension hängt u.a. von folgenden Elementen ab :
- der Dauer der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners
- der Höhe der Berufseinkünfte, die für jedes gültige Jahr der Berufslaufbahn Ihres verstorbenen Ehepartners bezogen wurden.
Wenn die Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruchs auf die Mindestpension erfüllt sind, wird der Betrag Ihrer Hinterbliebenenpension ebenfalls aufgrund des Pauschalbetrags der Mindestpension und der Dauer der Laufbahn Ihres verstorbenen Ehepartners berechnet.
Nur der günstigste Pensionsbetrag (aufgrund der Berufseinkünfte bzw. der Mindestpension) wird Ihnen gewährt.
Der Betrag der Hinterbliebenenpension kann begrenzt werden, wenn Sie eigene Pensionen beziehen (Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension).
Für weitere Auskünfte über die Berechnung der Hinterbliebenenpension nehmen Sie bitte Kontakt mit dem LISVS auf.
Berechnung der Übergangsleistung
Die Berechnung der Übergangsleistung erfolgt auf derselben Weise wie bei der Hinterbliebenenpension.
Ihr Betrag darf jedoch nicht niedriger sein als der Mindestbetrag der Übergangsleistung, multipliziert mit dem Laufbahnbruch, der für die Berechnung der Leistung aufgrund der Berufseinkünfte gedient hat.
Für weitere Auskünfte über die Berechnung der Übergangsleistung nehmen Sie bitte Kontakt mit dem LISVS auf.
Aussetzung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsleistung
Der Anspruch auf die Hinterbliebenenpension (oder die Übergangsleistung) wird ausgesetzt, wenn Sie:
- die Bedingungen nicht mehr erfüllen;
- wieder heiraten.
Für die Hinterbliebenenpension gelten dieselben Bedingungen wie für die Alterspension.
Sie können die Übergangsleistung mit einer Berufstätigkeit ohne Einkommensgrenze oder mit Sozialleistungen kumulieren.