Ihre Rente als Unabhängige
- Alterspension
- Berechnung der Alterspension
- Ergänzende Pension für Selbstandige
- Mindestpension der Selbständigen
- Nichttätigkeitszeiten
- Pension nach Ehescheidung (Selbständige)
- Pensionsbonus
- Tatsächliche Trennung
- Tod eines pensionierten Selbständigen
- Vorgezogene Pension für Selbständige
- Vorteile für die Selbständigen
Mindestpension in der Selbständigenregelung
Voraussetzungen für den Bezug einer Mindestpension
Ihre Berufslaufbahn umfasst mindestens 30 Jahre (2/3 einer vollständigen Laufbahn) in der Selbständigenregelung und/oder in der Arbeitnehmerregelung sowie in ausländischen Regelungen (in Anwendung der europäischen Verordnungen und der bilateralen Abkommen).
Alle in der Selbständigenregelung zurückgelegten Tätigkeits- und Nichttätigkeitszeiten, die einen Pensionsanspruch begründen, werden berücksichtigt.
In der Arbeitnehmerregelung und in den ausländischen Regelungen soll jedes Jahr mindestens 104 Tätigkeitstage umfassen.
Berechnung der Mindestpension
Um den Mindestpensionsbetrag, den Sie beanspruchen können, festzulegen, wird der Pauschalbetrag der Mindestpension für eine vollständige Laufbahn mit einem Bruch multipliziert.
Der Bruch entspricht dem Laufbahnbruch, der zur Berechnung der Pension auf Grund der Berufseinkommen gedient hat.
Bei gemischter Laufbahn darf die Summe der Pensionsbeträge in den Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer nicht höher sein als der Betrag der Mindestpension für eine vollständige Laufbahn. Wenn sie höher ist, wird die Mindestpension entsprechend reduziert.
Die auf Grund der Mindestpension berechnete Pension wird nur dann gewährt, wenn deren Betrag höher ist als der Betrag der auf Grund der Berufseinkommen berechneten Pension.