Tod eines Selbständigen

Als Witwe oder Witwer einer selbständig oder als Helfer erwerbstätigen Person können Sie eine Hinterbliebenenpension beanspruchen.

Bedingungen

  • Sie sind mindestens ein Jahr mit der verstorbenen Person verheiratet gewesen.
  • Oder Sie waren weniger als ein Jahr mit der verstorbenen Person verheiratet, wohnten aber schon vor der Ehe gesetzlich zusammen, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt (es sei denn, es gibt ein Kind zu Lasten, bei einem Unfall und in einer Reihe anderer Fälle).
  • Sie haben das Mindestalter erreicht (hängt vom Zeitpunkt des Todes ab). Dieses Alter beträgt 48 Jahre und 6 Monate bei einem Todesfall im Jahr 2022. Dieses Mindestalter wird schrittweise erhöht und wird bei einem Todesfall ab dem 1. Januar 2025 50 Jahre sein.

Erfüllen Sie die Altersbedingung für die Hinterbliebenenpension nicht? Dann können Sie Anspruch auf die Übergangsentschädigung haben.

Betrag?

Die genaue Höhe Ihrer Hinterbliebenenpension hängt von der Berufslaufbahn und dem Berufseinkommen Ihres/Ihrer verstorbenen Ehepartners/Ehepartnerin ab. Es gibt auch eine Mindesthinterbliebenenpension.

Achtung: Wenn Sie wieder heiraten, wird die Auszahlung der Hinterbliebenenpension eingestellt.

Antrag

Nach dem Tod Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin können Sie eine Hinterbliebenenpension beantragen. In einigen Fällen müssen Sie keinen Antrag stellen und Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenpension wird automatisch geprüft.

Weitere Informationen?

Weitere Informationen über die Hinterbliebenenpension und die Übergangsentschädigung sind auf der Website des LISVS (auf französisch) verfügbar.