Vorgezogene Pension in der Regelung für Selbständige

Als Selbständige/r können Sie vorzeitig in Pension gehen (d.h. vor dem gesetzlichen Pensionsalter). Dazu müssen Sie jedoch die erforderlichen Bedingungen in Bezug auf Mindestalter und Mindestlaufbahn erfüllen.

Erforderliche Alters- und Laufbahnbedingungen

Vorzeitig in Pension gehen kann:

  • ab 63 Jahren, wenn Sie eine Laufbahn von 42 Jahren nachweisen können;
  • ab 62 Jahren, wenn Sie eine Laufbahn von 43 Jahren nachweisen können;
  • ab 61 Jahren, wenn Sie eine Laufbahn von 43 Jahren nachweisen können;
  • ab 60 Jahren, wenn Sie eine Laufbahn von 44 Jahren nachweisen können.

Übergangsmaßnahmen

Für Selbständige, die kurz vor dem Ruhestand stehen, gibt es eine Reihe von Ausnahmen (Übergangsmaßnahmen) von den erforderlichen Alters-und Laufbahnbedingungen für die vorzeitige Pensionierung:

  • Sie sind vor dem 1. Januar 1958 geboren (und sind oder werden in 2016 59 Jahre alt)? Dann können Sie vorzeitig in Pension gehen:
    • ab 63 Jahren, wenn Sie eine Laufbahn von 41 Jahren nachweisen können;
    • ab 62 Jahren, wenn Sie eine Laufbahn von 42 Jahren nachweisen können;
    • ab 61 Jahren, wenn Sie eine Laufbahn von 43 Jahren nachweisen können.
  • Erfüllten Sie schon zu einem bestimmten Zeitpunkt die geltenden Bedingungen in Bezug auf Mindestalter und Mindestlaufbahn für die Gewährung einer vorzeitigen Pension? Dann können Sie, nach Wahl und auf Antrag, auch nach diesem Zeitpunkt eine vorzeitige Pension beziehen, auch wenn Sie am späteren Einsetzungsdatum Ihrer Pension die zu diesem Zeitpunkt geltenden Alters- und Laufbahnbedingungen nicht mehr erfüllen.
  • Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt oder haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen und können Sie unter den bis 31. Dezember 2016 geltenden Alters- und Laufbahnbedingungen eine vorzeitige Pension aus der Regelung für Lohnempfänger beziehen? Wenn Sie dann auch eine berufliche Laufbahn als Selbständige/r nachweisen, erhalten Sie Ihre vorzeitige Pension in der Regelung für Selbständige zu den gleichen Bedingungen und damit zum gleichen Zeitpunkt.

Welche Laufbahnjahre kommen für Ihre vorzeitige Pension in Betracht?

  • Als Selbständige/r kommt jedes Jahr, in dem Sie für mindestens 2 Quartale Pensionsansprüche erworben haben, in Betracht, d. h. Quartale als Selbständige/r im Hauptberuf oder gleichgestellte Zeiträume (z. B. Militärdienst, Krankheit und Invalidität).
  • Als Lohnempfänger/in und als Beamte/r kommt jedes Jahr, das mindestens 104 gearbeitete oder gleichgestellte Tage zählt, in Betracht.
  • Laufbahnjahre von mindestens 104 Tagen, für die Pensionsansprüche in ausländischen Pensionsregelungen erworben wurden, und dies im Rahmen europäischer Verordnungen und/oder bilateraler Abkommen mit Belgien über die soziale Sicherheit.
  • Beschäftigungszeiträume, die sich in verschiedenen Regelungen überschneiden, werden nur ein einziges Mal in Betracht gezogen. Wenn Sie im Laufe eines Kalenderjahres eine Berufstätigkeit nacheinander, abwechselnd oder ganz oder teilweise gleichzeitig ausüben, werden nur die nicht zusammenfallenden Zeiträume der Berufstätigkeit zusammengerechnet.
  • Ein Zeitraum (von max. 36 Monaten), in dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Selbständige/r unterbrochen haben, um ein Kind unter 6 Jahren zu erziehen. Hierfür gelten jedoch folgende Bedingungen:
    • Sie haben für diesen Zeitraum Familienbeihilfen erhalten;
    • die Unterbrechung Ihrer Berufstätigkeit hat höchstens 5 Jahre gedauert;
    • Sie haben unmittelbar nach dieser Unterbrechung während mindestens einem Jahr eine Berufstätigkeit ausgeübt, die einen Pensionsanspruch begründet.

Bitte beachten Sie: die regularisierten Studienzeiten werden nicht auf die Laufbahndauer, die für die vorzeitige Pensionierung erforderlich ist, angerechnet. Diese Zeiträume werden nur auf die Höhe der Pension angerechnet.

Was bedeutet das für Ihre Situation?

Sie möchten wissen, was das für Ihre konkrete Situation bedeutet? Dann können Sie dies unter www.mypension.be überprüfen.