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Freiwilligenarbeit
Wann sind Sie Freiwilliger?
Sie werden als Freiwilliger im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 betrachtet, wenn Sie:
- unentgeltlich und nicht verpflichtend eine Tätigkeit ausüben,
- die durch eine andere Organisation als Ihres familiären oder privaten Umfelds organisiert wird,
- für:
- eine oder mehrere Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- eine Gruppe ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- eine nichtrechtsfähige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- die Kollektivität.
sofern Sie
- dieselbe Tätigkeit nicht berufsmäßig für dieselbe Organisation ausüben, und
- Ihre Freiwilligentätigkeit auf dem belgischen Staatsgebiet ausüben, oder
- Ihre Freiwilligentätigkeit im Ausland ausüben, sofern:
- diese ab Belgien organisiert wird, und
- sich Ihr Hauptwohnort in Belgien befindet.
Zeitraum der Freiwilligenarbeit
Im Prinzip ist Freiwilligenarbeit zeitlich unbegrenzt: Sie können die Tätigkeit jederzeit beenden, sofern Sie die Organisation ausreichend und rechtzeitig davon in Kenntnis setzen.
Verfahren, um freiwillig tätig zu werden
Bevor Sie freiwillig tätig werden bei einer Organisation, muss diese Sie mindestens informieren:
- über das uneigennützige Ziel der Organisation;
- über die Rechtsform der Organisation (verfügt sie über eine Rechtspersönlichkeit, handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung, …?);
- wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt: über die Identität des oder der Verantwortlichen der Vereinigung;
- darüber, ob Entschädigungen für Freiwilligenarbeit ausgezahlt werden und, wenn ja, welche und in welchen Fällen;
- über die Möglichkeit, dass der Freiwillige Kenntnis bekommt von Geheimnissen, auf die Artikel 458 des Strafgesetzbuches Anwendung findet;
- über die Haftungsregelung, die auf den durch den Freiwilligen verursachten Schaden Anwendung findet, und über die eventuelle Deckung dieser Haftpflicht (und anderer Risiken) durch einen Versicherungsvertrag.
Sind Sie arbeitslos? Bevor Sie freiwillig tätig werden, müssen Sie das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung schriftlich in Kenntnis stellen. Wenn das Landesamt binnen zwei Wochen ab dem Eingang einer vollständigen Meldung nicht reagiert hat, können Sie davon ausgehen, dass Sie die unentgeltliche Tätigkeit mit Beibehaltung der Entschädigung ausüben dürfen.
Sind Sie arbeitsunfähig, so müssen Sie um die Stellungnahme des Vertrauensarztes bitten bevor Sie eine Freiwilligentätigkeit beginnen. Stellt der Vertrauensarzt fest, dass die Tätigkeit mit Ihrem allgemeinen Gesundheitszustand vereinbar ist, so können Sie diese ausüben.
Darf ich als Freiwilliger Kostenvergütungen entgegennehmen?
Wenn Sie Ihre Freiwilligentätigkeit in einer oder mehreren Organisationen ausüben, die Freiwilligen eine Kostenvergütung auszahlen, müssen Sie sich für eine der zwei bestehenden Systeme entscheiden:
- vollständige Rückzahlung der tatsächlichen Kosten gemäß den Belegen, Zahlungsnachweisen (Rechnungen, Kassenzetteln, Kilometerentschädigungen...)
In diesem Fall sind keine Höchstbeträge anwendbar, keine Sozialbeiträge fällig und haben Sie nichts (weder Einkommen noch Kosten) in der Einkommensteuererklärung für natürliche Personen einzutragen. - Zahlung einer pauschalen Entschädigung
In diesem Fall sind zwei indexierte Höchstbeträge (Tageshöchstbetrag und Jahreshöchstbetrag) anwendbar.
Es ist jedoch nicht möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2.000 Kilometern pro Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren. Für den Personenverkehr gilt diese Jahresgrenze von 2.000 Kilometern nicht.
Kumulierung mit Verbandsarbeit für dieselbe Organisation
Gesetz vom 24. Dezember 2020 über Vereinsarbeit)
Ein Freiwilliger kann auch Vereinsarbeit für dieselbe Organisation leisten, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1° die Tätigkeit, die als Freiwilliger ausgeübt wird, unterscheidet sich von der Tätigkeit, die als Vereinsarbeiter ausgeübt wird;
2° im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit erhaltenen Kostenvergütungen sind auf Erstattung tatsächlicher Kosten beschränkt.