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Beihilfen und Leistungen

Als Person mit Behinderung stehen Ihnen verschiedene Beihilfen und Leistungen zu. Welche genau, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Ab Ihrem 18. Lebensjahr können Sie die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (BEE) sowie die Eingliederungsbeihilfe beantragen.

Über 65-jährige, die aufgrund einer Behinderung erheblich auf fremde Hilfe angewiesen sind, haben Anspruch auf Beihilfe für Betagte.

Kriegsinvaliden erhalten eine gesonderte Invaliditätspension.

Beamten steht ebenfalls eine besondere Pension bei dauerhafter körperlicher Unfähigkeit zu.

Um diese Leistungen zu beziehen, müssen Sie im Normalfall in Belgien wohnen. Wenn Sie ins Ausland ziehen, gelten Ihre Ansprüche nur unter bestimmten Bedingungen. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Umzug nach den Einzelheiten.

Um was und um wen geht es?

Die Eingliederungsbeihilfe wird Personen mit Behinderung gewährt, denen wegen ihrer beeinträchtigten Selbständigkeit zusätzliche Kosten entstehen. Eine Beeinträchtigung Ihrer Selbständigkeit bedeutet, dass Ihnen Ihre Behinderung die Durchführung von alltäglichen Tätigkeiten erschweren kann.

Welche Bedingungen gelten?

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie können die Beihilfe beantragen ab dem Monat, in dem Sie 17 Jahre alt werden;
  • Sie müssen im Bevölkerungsregister eingetragen sein;
  • Sie müssen Ihren Wohnsitz in Belgien gemeldet haben und auch tatsächlich dort wohnen;
  • Ihre Behinderung muss vom Arzt der GD Personen mit Behinderung anerkannt sein; 
  • Sie müssen eine Mindestzahl von 7 Punkten auf der Selbständigkeitsskala haben.

Ausnahmen: Von diesen Bedingungen gibt es verschiedene Ausnahmen.

Wie selbständig bin ich?

Um Anspruch auf eine Beihilfe zu haben, muss Ihre Behinderung zunächst von einem Arzt anerkannt sein. Für die Eingliederungsbeihilfe berücksichtigt dieser den Einfluss Ihrer Behinderung auf Ihre alltäglichen Tätigkeiten (Selbständigkeit).

Befristet oder unbefristet?

Hält der Arzt eine Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes für möglich, kann er entscheiden, Ihre Behinderung nur für einen bestimmten Zeitraum anzuerkennen. Sieht er Ihren Zustand als stabil an, wird er entscheiden, dass Ihre Behinderung unbefristet anerkannt werden kann.

Oft haben Änderungen Ihrer Situation Auswirkungen auf Ihre Beihilfe(n). Daher ist es wichtig, Änderungen rechtzeitig zu melden!

Lesen Sie bitte den Abschnitt "Veränderung Ihres Gesundheitszustandes" auf der Seite Anerkennung Ihrer Behinderung auf der Website GD Personen mit Behinderung.

Wie beantrage ich die Beihilfe?

Sie können die Beihilfe ab dem Monat beantragen, in dem Sie 17 Jahre alt werden.

Melden Sie sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis auf My Handicap an. Beantworten Sie die Fragen, die ermitteln sollen, inwiefern Ihre Behinderung Ihre Selbstständigkeit einschränkt.

Was passiert weiter?

Sobald Sie den Fragebogen abgeschickt haben, erhalten wir eine elektronische Meldung über Ihren Antrag. Daraufhin machen wir uns an die Arbeit. Wir kontaktieren Ihren behandelnden Arzt, um die erforderlichen Informationen zu erbitten. Wir überprüfen, ob Sie die Bedingungen erfüllen. Wir teilen Ihnen unsere Entscheidung per Brief mit.

Brauchen Sie Hilfe?

Wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, Ihr ÖSHZ oder Ihre Krankenkasse, wo man Ihnen beim Ausfüllen des Fragebogens gerne weiterhilft. Vergessen Sie nicht Ihren Personalausweis, Ihre Bankkontonummer sowie den Namen Ihres behandelnden Arztes mitzubringen! Daneben sind auch die Sozialarbeiter der GD Personen mit Behinderung für Sie da.

Wie viel Beihilfe bekomme ich?

Wenn Ihr Gesamteinkommen (Einkommen aus Arbeit, Ersatzeinkommen, andere Einkommensquellen) eine bestimmte Summe überschreitet, wird Ihre Beihilfe niedriger sein als die Höchstsumme der Beihilfe. Nur das steuerpflichtige Einkommen wird berücksichtigt.

Anhand des Simulationsmittel auf der Website der GD Personen mit Behinderung können Sie selbst einschätzen, auf welche Beihilfshöhe Sie möglicherweise Anspruch haben.

Wenn Sie die Gesetzgebung nicht gut genug kennen, ist es jedoch nicht so einfach, die Simulation selbst durchzuführen. Nehmen Sie daher bitte Kontakt mit den Sozialarbeitern Ihrer Stadt, Gemeinde, des ÖSHZ oder der Krankenkasse auf. Hier kann man Ihnen bei der Nutzung des Tools helfen. Oder wenden Sie sich an den Sozialassistenten der GD Personen mit Behinderung.


Was und für wen?

Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (BEE) wird Personen mit Behinderung gewährt, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt mindestens ein Drittel weniger verdienen können als eine gesunde Person.

Welche Bedingungen gelten?

Um Anspruch auf eine Beihilfe zu haben, muss Ihre Behinderung zunächst von den Ärzten der GD Personen mit Behinderung anerkannt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Anerkennung Ihrer Behinderung auf der Website der GD Personen mit Behinderung.

Im Zusammenhang mit einer BEE berücksichtigen die Ärzte, wie sich Ihre Behinderung auf Ihre Möglichkeit zu arbeiten auswirkt. Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auf 1/3 eingeschränkt ist, können Sie Anspruch auf eine BEE haben.

Hierzu müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein,
  • Sie müssen im Bevölkerungsregister eingetragen sein,
  • Sie müssen Ihren Wohnsitz in Belgien haben und tatsächlich dort wohnen,
  • Ihre Behinderung muss von den Ärzten anerkannt werden,
  • Ihr Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Von diesen Bedingungen gibt es verschiedene Ausnahmen.

Befristet oder unbefristet?

Der Arzt kann entscheiden, Ihre Behinderung nur für einen bestimmten Zeitraum anzuerkennen, wenn er der Meinung ist, dass sich Ihr Gesundheitszustand noch verbessern wird. Sobald Ihr medizinischer Zustand stabil ist, wird er entscheiden, dass Ihre Behinderung unbefristet anerkannt werden kann.

Oft haben Änderungen Auswirkungen auf Ihre Beihilfe(n). Daher ist es wichtig, Änderungen rechtzeitig zu melden! Lesen Sie hierzu den Abschnitt Änderung der persönlichen Situation auf der Website der GD Personen mit Behinderung.

Wie beantrage ich die Beihilfe?

Sie können die Beihilfe ab dem Monat beantragen, in dem Sie 17 Jahre alt werden.

Melden Sie sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis auf My Handicap an und beantworten Sie die Fragen zur Einschätzung, wie weit Ihre Behinderung Ihre Selbstständigkeit einschränkt.

Was passiert weiter?

Sobald Sie den Fragebogen abgeschickt haben, erhält die GD Personen mit Behinderung eine elektronische Meldung über Ihren Antrag. Die Mitarbeiter kontaktieren daraufhin Ihren behandelnden Arzt, um die erforderlichen Informationen anzufragen und zu prüfen, ob Sie die Bedingungen erfüllen. Die Entscheidung wird Ihnen per Brief mitgeteilt.

Brauchen Sie Hilfe?

Wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, Ihr ÖSHZ oder ihre Krankenkasse, wo man Sie beim Ausfüllen des Fragebogens gerne unterstützt. Vergessen Sie dabei nicht, Ihren Personalausweis, Ihre Bankkontonummer sowie den Namen Ihres behandelnden Arztes mitzubringen! Auch die Sozialarbeiter der GD Personen mit Behinderung stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Mit welcher Beihilfshöhe kann ich rechnen?

Bei der Berechnung der Beihilfe werden das Einkommen der Person mit Behinderung sowie das Einkommen der Person, mit der die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet berücksichtigt. Es gibt verschiedene Befreiungen für diese Einkommen.

Die Höchstsumme für die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (BEE) hängt in erster Linie von Ihrer Familienkategorie ab. Ob Sie dann auch Anspruch auf diese Höchstsumme haben, wird anhand Ihres Haushaltseinkommens ermittelt. Der schlussendliche Betrag kann von Person zu Person sehr unterschiedlich sein.

Sie können ein Simulationsmittel auf der Website der GD Personen mit Behinderung nutzen, um selbst einzuschätzen, auf welche Beihilfshöhe Sie möglicherweise Anspruch haben. Wenn Sie die Gesetzgebung nicht im Einzelnen kennen, ist es jedoch nicht so einfach, die Simulation selbst durchzuführen. Nehmen Sie daher bitte Kontakt mit den Sozialarbeitern Ihrer Gemeinde, des ÖSHZ oder der Krankenkasse auf. Sie können Ihnen bei der Nutzung des Tools helfen. Oder wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Sozialassistenten der GD Personen mit Behinderung.


Bis Ende 2016 wurde die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (BUB) vom FÖD Soziale Sicherheit gewährt, unabhängig von Ihrer Region. Seit dem 1. Januar 2021 fällt diese Beihilfe vollständig in die Zuständigkeit der Regionen.

Weitere Informationen zu laufenden Anträgen beim FÖD Soziale Sicherheit finden Sie auf der Seite Beihilfe zur Unterstützung von Betagten auf der Website des FÖD Soziale Sicherheit. Erhalten Sie schon eine BUB? Sie müssen nichts tun, um Ihre Akte an die zuständige Stelle Ihrer Region zu übertragen.

Wohnen Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft?

Seit dem 1. Januar 2023 können Sie sich nicht mehr an den FÖD Soziale Sicherheit wenden, um einen Antrag auf Beihilfe zur Unterstützung von betagten Personen zu stellen. Sie müssen sich nun an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Fachbereich Gesundheit und Senioren - Team Pflegegeld für Senioren wenden.

Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Pflegegeld auf der Website des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Auch die Einstufungen werden ab dem 1. Januar 2023 vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft übernommen.

Beziehen Sie derzeit eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten?

In diesem Fall müssen Sie nichts unternehmen: Ihre Akte wird automatisch übertragen. Das Ministerium prüft automatisch, ob das neue System, das in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angewendet wird, vorteilhafter für Sie ist. Wenn die Höhe der Beihilfe erhöht wird, werden Sie darüber informiert. Andernfalls bleibt die Höhe Ihrer monatlichen Beihilfe unverändert.

Wohnen Sie in Flandern?

Seit dem 1. Januar 2017 ist die Zuständigkeit für die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (BUB) für alle Einwohner Flanderns auf die Flämische Gemeinschaft übertragen worden. Dort übernehmen die (an Ihre Krankenkasse angeschlossenen) Pflegekassen die Bearbeitung Ihrer Akte sowie die Auszahlung Ihrer Beihilfe. Weitere Informationen über den Ersatz der BUB finden Sie auf der Seite Pflegebudget für pflegebedürftige Senioren auf der Website des flämischen Sozialschutzes (auf Niederländisch).

Der FÖD Soziale Sicherheit ist derzeit noch für die medizinische Anerkennung der Behinderung bei Anträgen auf BUB zuständig.

Wohnen Sie in Wallonien?

Seit dem 1. Januar 2021 können Sie Ihren Antrag nicht mehr an den FÖD Soziale Sicherheit richten. Sie können Ihren Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Beihilfe zur Unterstützung von Betagten auf der Website von AVIQ (auf Französisch), die zu diesem Thema die Koordinierung für die Krankenkassen übernimmt.

Von nun an sind die Krankenkassen - unter Aufsicht von AVIQ - auch für die medizinische Anerkennung Ihrer Behinderung zuständig, wenn Sie Ihren Antrag auf eine Behilfe zur Unterstützung von Betagten stellen.

Wohnen Sie in Brüssel?

Seit dem 1. Januar 2021 können auch Sie Ihren Antrag nicht mehr beim FÖD Soziale Sicherheit stellen. Kontaktieren Sie hierzu Iriscare. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter Häufig gestellte Fragen zur BUB für Brüsseler Bürger auf der Website von Iriscare (auf Französisch).

Wenn Sie in Brüssel wohnen, übernimmt der FÖD Soziale Sicherheit bis zum 31. Dezember 2021 die medizinische Anerkennung Ihrer Behinderung, wenn Sie eine BUB beantragen.

Achtung: Wenn Sie in eine andere Region umziehen, müssen Sie sich innerhalb von 3 Monaten mit der dort für die BUB zuständigen Einrichtung in Verbindung setzen, um Ihre Akte zu übertragen.


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Was wird aus meiner Beihilfe, wenn ich ins Ausland ziehe?

Unter bestimmten Bedingungen können Sie Ihre Beihilfe auch im Ausland erhalten. Die genauen Bedingungen hängen davon ab, ob Ihr Wohnsitz weiter in Belgien ist oder nicht.

Vorübergehender Aufenthalt im Ausland (Wohnsitz weiter in Belgien)

Erhalten Sie eine Eingliederungsbeihilfe oder eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens von der GD Personen mit Behinderung? Sie behalten den Anspruch auf diese Beihilfe, wenn Sie sich maximal 90 Tage pro Kalenderjahr (aufeinanderfolgend oder zeitversetzt) im Ausland aufhalten und Ihren Wohnsitz in Belgien behalten.

Sie erhalten Ihre Beihilfe auch weiter,

  1. wenn Sie sich länger als 90 Kalendertage im Ausland aufhalten und zwar:
  • in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung,
  • bei einem (leiblichen oder verschwägerten) Familienangehörigen, der verpflichtet ist, sich im Ausland aufzuhalten, um dort Aufgaben auszuführen oder im Dienste des belgischen Staates tätig zu sein (z. B. als Berufssoldat in Deutschland oder als diplomatischer Vertreter in einer Botschaft), oder
  • bei einem (leiblichen oder verschwägerten) Familienangehörigen, dessen Ehegatte/Ehegattin oder Partner/Partnerin verpflichtet ist, sich zeitweilig im Ausland aufzuhalten, um dort Aufgaben auszuführen oder im Dienste des belgischen Staates tätig zu sein.
  1. Daneben kann der zuständige Minister einen Aufenthalt im Ausland für länger als 90 Tage genehmigen, wenn auβergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies betrifft die folgenden Situationen:
  • höhere Gewalt, oder
  • eine Situation, die andernfalls schwerwiegende familiäre, soziale oder gesundheitliche Folgen für die Person mit Behinderung oder ein Familienmitglied haben könnte.

Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt

Sie halten sich weniger als 90 Tage im Ausland auf?

Sie sind nicht verpflichtet, die GD Personen mit Behinderung zu benachrichtigen.

Sie möchten sich aus den unter Punkt 1 genannten Gründen länger als 90 Tage im Ausland aufhalten?

Sie müssen die GD Personen mit Behinderung in jedem Fall benachrichtigen, unabhängig von der Dauer Ihres Aufenthaltes. Sie müssen dies mindestens einen Monat vor Ihrer Abreise erledigen und dabei angeben, wann Sie abreisen, wann Sie zurückkehren, wo Sie sich aufhalten und aus welchem Grund Sie ins Ausland gehen. Um Ihren Antrag zu einzureichen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Website der GD Personen mit Behinderung.

Sie möchten sich aus anderen Gründen im Ausland aufhalten (Punkt 2)?

Sie müssen beim zuständigen Minister eine Genehmigung beantragen. Der Minister kann unter besonderen Umständen einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen genehmigen.

Dieser Antrag muss vor der Abreise eingereicht werden und die Antwort muss ebenfalls vor der Abreise eingehen. In Ihrem Antrag müssen Sie angeben, wann Sie abreisen, wo Sie sich aufhalten, wann Sie zurückkehren und aus welchem Grund Sie ins Ausland gehen (mit einer eindeutigen Begründung). Um Ihren Antrag einzureichen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Website der GD Personen mit Behinderung

Bei einem Antrag auf vorübrgehenden Auslandsaufenthalt müssen Sie auch die erforderlichen Nachweise vorlegen, wie z. B. den Nachweis der Anmeldung zu einer Ausbildung, eine Sterbeurkunde eines Familienmitgliedes im Ausland, ärztliche Gutachten eines Krankenhauses im Ausland...

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland

Sie halten sich dauerhaft im Ausland auf und Ihr Wohnsitz ist deshalb nicht mehr in Belgien?

Wenn Sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten, können Sie die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens nicht mehr erhalten. Um diese Beihilfe zu beziehen, müssen Sie in Belgien wohnhaft sein und sich dort tatsächlich aufhalten.

Unter zwei Bedingungen können Sie Ihre Eingliederungsbeihilfe jedoch weiter erhalten, und zwar,

  • wenn Sie weiterhin an das belgische Gesundheitssystem angeschlossen sind (als eigenständige/r Bezugsberechtigte/r oder als unterhaltsberechtigte Person). Für Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, ist ein Übergangszeitraum von 90 Tagen vorgesehen, oder
  • wenn Sie Ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in der Schweiz haben.

Antrag auf unbefristeten Aufenthalt

Um einen solchen Antrag einzureichen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Website der GD Personen mit Behinderung und senden Sie die folgenden Dokumente an die GD:

  • einen Versicherungsnachweis (Bescheinigung der Krankenkasse oder des LIKIV, aus dem hervorgeht, dass Sie tatsächlich dem belgischen Gesundheitssystem unterliegen), und
  • einen Nachweis über Ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in der Schweiz (über den Einwohnermeldedienst Ihrer Gemeinde).

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Was ist eine Invaliditätspension?

Eine Invaliditätspension wird Ihnen gewährt ab einer 10-prozentigen Invalidität die zurückzuführen ist auf die Umstände:

  • des Krieges 1914-1918;
  • des Krieges 1940-1945;
  • der Ereignisse in Kongo, Ruanda und Burundi im Rahmen des Unabhängigkeitsstreits.

Gewährungsbedingungen Invaliditätspension

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Antrag auf eine Invaliditätspension gestellt werden kann. Es muss die Rede sein von:

  • einem Kriegsfall. Diese sind limitativ vom Gesetz bestimmt;
  • einem physischen Schaden, der eine Invalidität von wenigstens 10 % herbeigeführt hat.Der Ursprung des Leidens, der medizinische Kausalzusammenhang und der Grad und die Dauer der Behinderung werden vom gerichtsmedizinischen Dienst begutachtet;
  • einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Kriegsereignis und der Verletzung der physischen Unversehrtheit.

Auf Anfrage kann eine Hinterbliebenenpension gewährt werden, unter de Bedingung, dass die Ehe wenigstens 10 Jahre gedauert hat und dass der verstorbene Gatte während eines Zeitraums von einem Jahr, welches dem Verscheiden unmittelbar vorausgeht, eine Zivilopferrente bezogen hat nach dem Gesetz vom 15/3/1954. Invaliditätspensionen sind den belgischen Bürgern vorbehalten.

Wie beantrage ich eine Invaliditätspension?

Sollten Sie durch den Eintritt eines Kriegsereignisses einen körperlichen Schaden erlitten haben, der eine Invalidität von mindestens 10 % herbeigeführt hat, können Sie Anspruch auf eine Pension erheben, deren Betrag vom Invaliditätsgrad und von der Art des Kriegsereignisses abhängig ist.

Weiere informationen über die Opfer von Terroranschlägen - Status von zivilen Invaliden auf der Website des Föderalen Pensionsdienstes.


Onlinedienste

Institut

Victimes d’actes de terrorisme

Vous êtes une victime d’un acte de terrorisme ? Vous avez alors éventuellement droit :

  • au statut de solidarité nationale ;
  • à une pension de dédommagement ;
  • au remboursement des soins médicaux qui résultent de l’acte de terrorisme.

Les ayants droit d’une victime d’un acte de terrorisme (par exemple un conjoint ou un enfant) ou les victimes indirectes (parents ou alliés jusqu’au 2e degré) peuvent aussi bénéficier d’une aide.

Vous trouverez plus d'informations concernant les aides sur lesquelles vous pouvez compter sur la page Victimes d'actes de terrorisme sur le site web du Service fédéral des Pensions.

Victimes civiles de guerre

Vous êtes un invalide civil de la guerre ou l’ayant droit (par ex. la veuve) d’un invalide civil de la guerre reconnu ? Vous avez alors éventuellement droit à une pension d’invalidité et à d’autres avantages en tant que victime d’un des conflits suivants :

  • Première Guerre mondiale (1914-1918) ;
  • Seconde Guerre mondiale (1940-1945) ;
  • guerres d’indépendance au Congo, au Rwanda et au Burundi ;
  • catastrophe de Tessenderlo du 29 avril 1942 (explosion d’un stock de nitrate d’ammonium dans une usine).

Vous trouverez plus d’informations sur le statut d’invalide civil de la guerre sur la page Victimes civiles de guerre et d'actes de terrorisme - Statut d'invalide civil de la guerre sur le site web du Service fédéral des Pensions.

Victimes de persécutions raciales

Vous êtes victime de persécutions raciales dans le cadre de la Seconde Guerre mondiale ? Vous avez alors éventuellement droit à une rente viagère.

Vous trouverez plus d’informations concernant les conditions, les droits et la demande de rente viagère sur la page Victimes civiles de guerre et d'actes de terrorisme - Victimes de persécutions raciales sur le site web du Service fédéral des Pensions.


Onlinedienste

Institut

Eigenanteil wenn das Rehabilitationszentrum ein LIKIV-Abkommen hat

Wen Sie in einem Zentrum, das ein sogenanntes ‘Rehabilitationsabkommen’ mit der Regierung geschlossen hat, gepflegt werden, werden Sie gewöhnlich dafür einen Eigenanteil zahlen müssen. In bestimmten Rehabilitationssektoren gibt es aber kein Eigenanteil.

Der Betrag des Eigenanteils unterliegt zwei Faktoren:

  • die Pflege ist ambulant (Sie verbringen nicht die Nacht im Zentrum) oder stationär (Sie verbringen die Nacht im Zentrum), und
  • Sie haben Recht, bzw. kein Recht auf die erhöhte Beteiligung für Ihre Gesundheitspflege.

Rehabilitation für (neuro)lokomotorische Krankheiten und Behinderungen, neurologische und Geistesstörungen, sensorische Störungen und chronische pädiatrische Pathologie wird von den föderierten Teilgebieten organisiert. Weitere Auskünfte finden Sie auf ihren Webseiten: 


Institut

Habe ich Recht auf eine Invaliditätspension als Bergarbeiter?

Sind Sie als Bergarbeiter wegen Krankheit nicht mehr in der Lage zu arbeiten? Dann haben Sie vielleicht Recht auf eine Invaliditätspension.

Die Beträge sind unterschiedlich, je nachdem Sie über oder unter Tage gearbeitet haben en je nachdem Ihre Familienlage.

Richten Sie Ihren Antrag an die Bergarbeiterabteilung des Dienstes Entschädigungen des LIKIV.


Institut