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Beförderung und Mobilität

Ihre Behinderung soll Sie nicht daran hindern, das Haus zu verlassen. Der FÖD Soziale Sicherheit sorgt dafür, dass Sie weiter so mobil wie möglich bleiben.

Für Personen, die sich durch ihre Behinderung nicht so einfach fortbewegen können, gibt es eine Reihe von Förderangeboten. Diese richten sich sowohl an Inhaber eines eines eigenen Fahrzeugs als auch an Personen, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

Was und für wen?

Zielgruppe dieser Maßnahme sind blinde und sehbehinderte Personen. Inhaber dieser Karte können mit ihrem Blindenhund kostenlos mit dem Zug, dem Bus, der Straßenbahn und der U-Bahn reisen.

Was sind die Voraussetzungen?

Sie sind blind oder sehbehindert, mit einer bleibenden Invalidität von wenigstens 90 % nach einer Augenerkrankung.

Daneben gibt es auch eine kostenlose Karte für den Begleiter einer blinden oder sehbehinderten Person (siehe auch: Kostenlose Begleiterkarte für öffentliche Verkehrsmittel).

Zeitraum

Im Prinzip ist die Ermäßigungskarte lebenslang gültig. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Wie beantrage ich die Ermäßigungskarte?

Die Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit gewährt diese Maßnahme und stellt die Ermäßigungskarte aus. 

Haben wir Sie bereits als vollständig blinde Person anerkannt?

Sie können die Karte über das Kontaktformular auf der Website der GD Personen mit Behinderung oder unter der 0800-Nummer beantragen.

Sind Sie noch nicht als Person mit Behinderung anerkannt?

Dann müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Melden Sie sich mit Ihrer elektronischen Identitätskarte auf My Handicap an. Beantworten Sie die Fragen, die ermitteln sollen, inwiefern Ihre Behinderung Ihre Selbstständigkeit einschränkt.

Was passiert weiter?

Sobald Sie den Fragebogen verschickt haben, erhalten wir eine elektronische Meldung über Ihren Antrag. Damit machen wir uns an die Arbeit. Wir kontaktieren Ihren behandelnden Arzt, um die erforderlichen Informationen zu erbitten. Wir überprüfen, ob Sie die Bedingungen erfüllen. Wir teilen Ihnen unsere Entscheidung per Brief mit. Wir stellen Ihnen die Ermäßigungskarte per Post aus.

Brauchen Sie Hilfe?

Wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, Ihr ÖSHZ oder ihre Krankenkasse, wo man Sie beim Ausfüllen des Fragebogens begleiten wird. Sie können sich auch an einen Blinden- bzw. Sehbehindertenverband wenden. Vergessen Sie nicht ihre Identitätskarte, Ihre Bankkontonummer sowie den Namen Ihres behandelnden Arztes mitzubringen! Auch die Sozialarbeiter der GD Personen mit Behinderung sind immer noch für Sie da. 


Was und für wen?

Mit einer Parkkarte für Personen mit Behinderung können Sie die für diese Personengruppe reservierten Parkplätze nutzen. Dies ist sowohl für Fahrer/innen als auch für Beifahrer/innen mit Behinderung möglich. Sowohl Erwachsene als auch Kinder können Anspruch auf eine Parkkarte haben.

Die Karte ist an eine Person gebunden und darf nicht verwendet werden, wenn Sie sich selbst nicht im Fahrzeug befinden. Legen Sie die Karte vorne auf das Armaturenbrett, sodass das Rollstuhlsymbol gut sichtbar ist.

Welche Bedingungen gelten?

Sie haben Anspruch auf eine Parkkarte, wenn:

  • Sie eine bleibende Invalidität von 50 % oder mehr (Invalidität an den Beinen) bzw. von 80 % oder mehr (andere Invalidität) haben,
  • Sie Kriegsinvalide (Zivilist oder Militärangehöriger) mit einer Invalidität von 50 % oder mehr sind,
  • Ihre Arme vollständig gelähmt sind, oder wenn Ihre beiden Arme amputiert wurden, oder
  • Ihr Gesundheitszustand Ihre Selbstständigkeit oder Mobilität einschränkt (siehe die Rubrik Parkkarte auf der Website der GD für Personen mit Behinderung).

Wie beantrage ich eine Parkkarte?

Es gibt zwei Möglichkeiten, mit jeweils einem eigenen Verfahren.

Haben Sie bereits eine Akte bei der Generaldirektion Personen mit Behinderung oder haben Sie einen Nachweis von einer anderen Einrichtung?

Fordern Sie Ihre Parkkarte über das Kontaktformular auf der Website der GD Personen mit Behinderung an, telefonisch über unsere 0800-Nummer oder per Post. Senden Sie uns auch den Nachweis über Ihren Anspruch auf die Parkkarte, oder erwähnen Sie, dass Sie bereits eine Akte bei uns haben. Wir stellen Ihnen die Parkkarte per Post aus.

Haben Sie noch keine Akte bei der GD Personen mit Behinderung und noch keinen Anspruch auf die Parkkarte?

Melden Sie sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis auf My Handicap an und beantworten Sie die Fragen zur Einschätzung, wie weit Ihre Behinderung Ihre Selbstständigkeit einschränkt.

Wie geht es dann weiter?

Sobald Sie den Fragebogen abgesendet haben, erhält die GD Personen mit Behinderung eine elektronische Meldung über Ihren Antrag. Die Mitarbeiter kontaktieren daraufhin Ihren behandelnden Arzt, um die erforderlichen Informationen anzufragen und zu prüfen, ob Sie die Bedingungen erfüllen. Die Entscheidung wird Ihnen per Brief mitgeteilt. Wir stellen Ihnen die Parkkarte per Post aus.

Brauchen Sie Hilfe?

Wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, Ihr ÖSHZ oder ihre Krankenkasse, wo man Sie beim Ausfüllen des Fragebogens gerne unterstützt. Vergessen Sie dabei nicht, Ihren Personalausweis, Ihre Bankkontonummer sowie den Namen Ihres behandelnden Arztes mitzubringen! Auch die Sozialarbeiter der GD Personen mit Behinderung stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Wie lange ist die Parkkarte gültig?

In den meisten Fällen ist die Parkkarte lebenslang gültig. Wenn dies nicht der Fall ist und Ihre Karte verfällt, müssen Sie uns dies neun Monate vor dem Verfalldatum melden.

Bei Verlust, Diebstahl oder Schaden fordern Sie eine neue Karte an. Sie erhalten eine neue Karte mit einer neuen Seriennummer, und wir sperren Ihre alte Karte. Senden Sie Ihre beschädigte Karte an die GD Personen mit Behinderung, sobald Sie die neue Karte erhalten haben. Im Todesfall muss die Parkkarte zurückgesendet werden.

Verwenden Sie das Kontaktformular auf der Website der GD Personen mit Behinderung oder wenden Sie sich an das Kontaktzentrum, um Verlust, Diebstahl oder Schaden der Karte zu melden und eine neue Karte zu beantragen.


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Interessante Links

Was und für wen?

Dank der kostenlosen Begleiterkarte kann eine Person mit Behinderung kostenfrei eine Begleitung mitnehmen, wenn sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reist. Die Begleitung reist also kostenlos in derselben Klasse und auf derselben Strecke. Bei der Begleitung kann es sich entweder um eine Person oder um einen Blindenhund handeln. Die Begleiterkarte ist sowohl auf dem ganzen SNCB-Netz als auch auf den Strecken der regionalen Verkehrsgesellschaften De Lijn, TEC und STIB gültig.

Welche Bedingungen gelten?

Die Karte richtet sich an Personen mit beschränkter Mobilität, die nicht alleine reisen können und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Einschränkung der Selbständigkeit um mindestens 12 Punkte,
  • Eingliederungsbeihilfe der 3. Kategorie oder höher,
  • bleibende Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %,
  • bleibende Invalidität der unteren Gliedmaßen von mindestens 50 %, oder
  • vollständige Lähmung oder Amputation der oberen Gliedmaßen.

Die Generaldirektion Personen mit Behinderung:

  • entscheidet über die Einschränkung der Selbstständigkeit um mindestens 12 Punkte,
  • entscheidet über die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe der 3. Kategorie oder höher,
  • bescheinigt die vollständige Lähmung oder Amputation der oberen Gliedmaßen,
  • bescheinigt die bleibende Invalidität der unteren Gliedmaßen von mindestens 50 %.

Lesen Sie die Seite Hilfen von anderen Diensten auf der Website der GD Personen mit Behinderung.

Wie beantrage ich die Begleiterkarte?

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kostenlose Begleiterkarte auf der Website der SNCB


Gibt es eine Beihilfe für meinen Rollstuhl, Motorroller für körperlich beeinträchtigte Personen oder mein orthopädisches Dreirad?

Ihre Krankenkasse leistet Beihilfe zu verschiedenen Typen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfsmitteln (Motorrollern für körperlich beeinträchtigte Personen, Gehhilfen, orthopädischen Dreirädern).

Für die Beihilfe für Mobilitätshilfsmittel sind die föderierte Teilgebiete zuständig.

Weitere Informationen:


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