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Start in die Selbstständigkeit

Sie machen sich selbstständig? Dann entscheiden Sie sich für einen Beschäftigungsstatus, bei dem Sie selbst für Ihre Pflichten und den Aufbau Ihrer Sozialversicherungsansprüche verantwortlich sind. Über Ihre berufliche Tätigkeit sorgen Sie für Ihr Einkommen, aber anders als angestellte Arbeitnehmer sind Sie nicht an die Weisungen Ihrer Auftraggeber gebunden.

Sie sind verpflichtet, einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige beizutreten. Den Beitritt erledigen Sie noch bevor Sie mit Ihrer Tätigkeit als Selbstständige/r loslegen. In diese Kasse zahlen Sie Sozialversicherungsbeiträge ein, die auf der Grundlage Ihres Berufseinkommens als Selbstständige/r berechnet werden.

Sie sind arbeitslos und überlegen, sich selbstständig zu machen? Mit den Vorbereitungen für Ihre neue Tätigkeit können Sie bereits beginnen, solange Sie noch Arbeitslosengeld beziehen.

Wann sollten Sie einer Sozialsversicherungskasse beitreten?

Als Selbständiger müssen Sie vor der Aufnahme Ihrer selbständigen Berufstätigkeit, einer Sozialversicherungskasse Ihrer Wahl beitreten.

Tun Sie das nicht, dann schickt Ihnen das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) eine Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen, um noch beitreten zu können. Wenn Sie nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist noch nicht Mitglied einer Sozialversicherungskasse sind, werden Sie automatisch Mitglied der Nationalen Hilfskasse, der Sozialversicherungskasse des LISVS.

Wenn Sie nicht rechtzeitig beitreten, riskieren Sie eine Verwaltungsstrafe.

Weitere Informationen?

Weitere Informationen über den Beitritt zu einer Sozialversicherungskasse finden Sie in der Website des LISVS.


Regelung

Alle Selbstständigen zahlen Sozialbeiträge an die Sozialversicherungskasse (SVK), bei der sie angeschlossen sind. Auf Grundlage dieser Beiträge haben sie Anspruch auf die folgenden Sozialleistungen:

  • Familienbeihilfen,
  • Pensionen,
  • Krankheit und Invalidität,
  • Mutterschaftsversicherung,
  • Anspruch auf Überbrückungsentschädigung,
  • Zulage für nahestehende Hilfsperson,
  • Vaterschafts- und Geburtsurlaub,
  • Adoptionsprämie und -urlaub,
  • Pflegeelternurlaub,
  • Trauerbeihilfe.

Es handelt sich um einen Jahresbeitrag, der in vier Raten gezahlt wird (einmal pro Quartal). Der Beitrag wird anhand Ihres beruflichen Nettoeinkommens (= berufliches Bruttoeinkommen abzüglich beruflicher Ausgaben und gegebenenfalls beruflicher Verluste) des laufenden Jahres berechnet. Die Beiträge entsprechen einem Prozentsatz des beruflichen Einkommens des Selbstständigen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf auf dieser Seite unter "Interessante Links".

Seit dem 1. Januar 2015 ist die frühere, aus dem Jahr 1967 stammende, Berechnungsweise der Beiträge grundlegend geändert worden. Seitdem werden die (definitiven) Beiträge für ein bestimmtes Jahr - von einigen Ausnahmen abgesehen - anhand des in diesem Jahr aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten beruflichen Einkommens berechnet.

Wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und vorher noch nie selbständig waren oder Ihre selbständige Tätigkeit vor mehr als fünf Jahren aufgegeben haben, können Sie unter bestimmten Bedingungen in den ersten vier Quartalen Ihrer Tätigkeit ermäßigte Beiträge für "Primostarter" erhalten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website Mode de calcul des cotisations de sécurité sociale pour les travailleurs indépendants sur le site web du SPF Sécurité sociale (auf Französisch).

Erste Beitragszeit: Anfang der Tätigkeit

Vom 1. Quartal der Tätigkeit bis zum 4. Quartal des 3. ganzen Jahres Sozialversicherungspflicht zahlt der Selbstständige vorläufige Pauschalbeiträge, die anschließend aufgrund des tatsächlichen beruflichen Einkommens geregelt werden. So ist jedes vollständige Kalenderjahr in diesem Zeitraum sein eigenes Bezugsjahr zur Berechnung der definitiven Beiträge.

Die Berechnung der vorläufigen Beiträge bei Anfang der Tätigkeit bleibt also unverändert (im Vergleich zur früheren Berechnungsweise).

Zweite Beitragszeit: „normale“ Tätigkeit

Zunächst bezahlt der Selbstständige vorläufige Beiträge (fällig im Jahr N = Jahr des Beitrages). Bis der Einkommensbetrag des Jahres N bekannt ist, zahlt der Selbstständige im Beitragsjahr vorläufige Beiträge, die im Prinzip aufgrund der indexierten Berufseinkommen des Jahres N-3 berechnet werden. 
Die am 1. Januar des Beitragsjahres bekannten Einkommensdaten (Einkommen des Jahres N-3) werden also berücksichtigt. Unter bestimmten Bedingungen kann der Selbstständige allerdings beantragen, höhere oder niedrigere Beiträge zu bezahlen.

Sobald das tatsächliche Einkommen für ein bestimmtes Jahr bekannt ist, werden die definitiven Beiträge berechnet. So wird die SVK einen Zuschlag fordern, wenn der Selbstständige zu wenig bezahlt hat, oder den Überschussbetrag zurückzahlen, wenn er zu viel bezahlt hat.

Schätzen Sie ihr Einkommen

Als Selbstständiger zahlen Sie also derzeit jedes Quartal Beiträge, mit denen Sozialversicherungsrechte verbunden sind. Sie erhalten weiterhin eine "dreimonatliche (informative) Fälligkeitsbenachrichtigung" bezüglich Ihrer Beitragspflicht. Mit dieser Benachrichtigung teilt die Sozialversicherungskasse den Betrag des fälligen vorläufigen dreimonatlichen Beitrages mit. Dieser wird aufgrund Ihrer indexierten Berufseinkommen als Selbstständiger von vor drei Jahren berechnet.

Möglicherweise stimmt jedoch der Betrag Ihres Berufseinkommens von vor drei Jahren nicht mit Ihren heutigen Berufseinkommen überein. Deshalb ist es ratsam, auf der Grundlage dieser Fälligkeitsbenachrichtigung Ihr aktuelles Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf der Grundlage der Fälligkeitsbenachrichtigung zu schätzen und dieses mit Ihren Einkommen von vor drei Jahren zu vergleichen.

Je nach Ergebnis gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Ihr Einkommen ist im Großen und Ganzen unverändert geblieben oder Sie können schwer abschätzen, wie es sich weiter entwickeln wird. Sie können sich dafür entscheiden, den in der Fälligkeitsbenachrichtigung angegebenen Beitrag zu zahlen.
  • Sie rechnen damit, dass Ihr aktuelles Einkommen höher sein wird als das vor drei Jahren. Sie können sich dafür entscheiden, höhere Beiträge zu zahlen, als auf der Fälligkeitsbenachrichtigung angegeben, um bei der Berechnung Ihrer endgültigen Sozialversicherungsbeiträge eine erhebliche Regularisierung zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass Sie keine offenen Beitragsschulden haben.
  • Sie stellen fest, dass Ihr aktuelles Einkommen kleiner als das vor drei Jahren sein wird.
    Sie können sich dafür entscheiden, geringere Beiträge zu zahlen. Seit dem 1. Januar 2022 sind die festen Schwellenwerte für die Senkung der vorläufigen Sozialbeiträge abgeschafft. Sie können also die Höhe Ihrer vorläufigen Sozialbeiträge selbst anhand Ihres geschätzten Einkommens festlegen, ohne dass die Höhe Ihrer Beiträge unter dem Mindestbeitrag eines selbständigen Primostarters, eines mitarbeitenden Ehepartners oder eines hauptberuflichen Selbständigen liegen muss. Da Ihre SVK dies genehmigen muss, sollten Sie dann auch erklären, warum Sie kleinere Beiträge zahlen wollen. Mit anderen Worten: Sie müssen plausibel machen, dass Ihr Einkommen im Vergleich zu vor drei Jahren tatsächlich gesunken ist.

Wichtiger Hinweis: Wenn aus der endgültigen Beitragsabrechnung hervorgeht, dass Ihr Einkommen dennoch höher ist als das geschätzte Einkommen, das bei der Berechnung der gesenkten vorläufigen Beiträge berücksichtigt wurde, wird eine Erhöhung auf die von Ihnen noch zu zahlenden Beiträge angewendet.

Wenn Ihre Zahlungen bezüglich Ihrer vorläufigen Sozialbeiträge für ein bestimmtes Jahr in Ordnung sind, sind Sie für Sozialversicherungsrechte wie Gesundheitspflege und Invalidität gedeckt.

Nichtzahlung der Beiträge

Die SVK kann vom Selbstständigen Zuschläge fordern, wenn die fälligen vorläufigen Beiträge nicht bezahlt wurden, oder wenn die bezahlten vorläufigen Beiträge nicht ausreichten.

Um Informationen über die fälligen Sozialbeiträge zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungskasse.


Wenn Sie, selbst nach einem Arbeitszeitraum als Arbeitnehmer, eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Nach Ihrer Beschäftigung als Selbständiger werden die Tage selbständiger Tätigkeit für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht herangezogen. Wenn Sie aber vor der selbständigen Tätigkeit lang genug als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, können Sie nach der Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit auf der Grundlage dieser vorangehenden Beschäftigung als Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung zugelassen werden.

Wenn Sie bereits entschädigter Vollarbeitsloser gewesen sind, können Sie unter Umständen nach der Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit auf Ihren früheren Anspruch zurückgreifen.

Außerdem bestehen Möglichkeiten, sich unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes auf eine selbständige Tätigkeit vorzubereiten oder zu einem selbständigen Beruf weiterbilden zu lassen.