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Selbstständige in Schwierigkeiten

Sie sind selbstständig und stecken – aus persönlichen, finanziellen oder anderen Gründen – in einer schwierigen Phase? Die folgenden Erleichterungen sollen Ihnen helfen, Ihre Durststrecke zu überbrücken.

Sie haben die Möglichkeit, sich für eine Dauer von 30 Tagen pro Jahr von einem anderen Unternehmer vertreten zu lassen. Während dieser Zeit übernimmt dieser Ersatz Ihre Tätigkeit vollständig. Im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, der Betreuung eines schwer erkrankten Kindes oder wenn Sie Palliativpflege leisten, kann der Vertretungszeitraum verlängert werden.

Wenn Sie vorübergehend wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten haben, können Sie eine teilweise oder vollständige Befreiung von Ihren Sozialbeiträgen beantragen.

Schließlich können Sie auch Ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld nutzen. So erhalten Sie eine Beihilfe, die Ihnen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten helfen soll, eine erzwungene Unterbrechung oder Einstellung Ihrer Tätigkeit zu überbrücken.

Möglichkeit, einen selbständigen Arbeiter zu ersetzen.

Seit dem Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen kann ein Selbstständiger, der seine Berufstätigkeit zeitweilig aussetzt, sich vertreten lassen, damit die Kontinuität seiner Berufstätigkeit oder seines Unternehmens gewährleistet wird.

Vertretungsvertrag

Ein Vertretungsvertrag wird zwischen dem vertretenen Selbstständigen und dem stellvertretenden Unternehmer abgeschlossen. Der vertretene Selbstständige darf für die Dauer des Vertretungsvertrags weder seine gewöhnliche Berufstätigkeit noch eine andere Berufstätigkeit ausüben.

Es wird davon ausgegangen, dass der stellvertretende Unternehmer ein Selbstständiger ist

Dauer des Vertrags

Der Vertrag darf für den vertretenen Selbstständigen nicht über einen Zeitraum von mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr laufen. Diese Höchstanzahl Tage kann um folgende Inaktivitätszeiträume des vertretenen Selbstständigen verlängert werden:

  • jeden Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit und jeden Invaliditätszeitraum;
  • jeden Zeitraum der Mutterschaftsruhe;
  • jeden Zeitraum zeitweiliger Einstellung der Tätigkeit, um für ein Kind oder den Lebenspartner Palliativpflege zu leisten, mit einer Höchstdauer von einem Quartal;
  • jeden Zeitraum zeitweiliger Einstellung der Tätigkeit, um für ein schwerkrankes Kind zu sorgen, mit einer Höchstdauer von einem Quartal.

Eintragung

Jeder Bewerber als stellvertretender Unternehmer muss sich beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie angelegten „Register der stellvertretenden Unternehmer“ eintragen lassen. Für die Eintragung muss sich der Bewerber als stellvertretender Unternehmer an ein zugelassenes Unternehmensschalter wenden. Der Bewerber kann sich in einen oder mehrere Tätigkeitssektoren eintragen lassen.

Spätestens zum Zeitpunkt, an dem die Erfüllung des ersten Vertretungsvertrags beginnt, muss der stellvertretende Unternehmer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen sein, und als natürliche Person hauptberuflich beziehungsweise nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben. Trotzdem erlaubt das Gesetz Personen, die noch nicht selbständig sind, sich, ohne unmittelbare Eintragung in die ZDU, in das Register der stellvertretenden Unternehmer einzutragen. Spätestens zum Zeitpunkt, an dem die Erfüllung des ersten Vertretungsvertrags beginnt, müssen sie jedoch bei der ZDU eingetragen sein. Der stellvertretende Unternehmer muss auch seine Fachkenntnisse unter Beweis stellen (im Falle reglementierter Berufe).

Tarif

Die Eintragung erfolgt zu Preisen zwischen 34 Euro und 90,50 Euro, je nach der vom Unternehmensschalter durchzuführenden Überprüfung.


Als Selbstständiger müssen Sie Ihrer Sozialversicherungskasse Beiträge zahlen. Pro Quartal bezahlen Sie einen bestimmten Betrag, um für Ihre soziale Sicherheit zu sorgen. Dieser wird auf folgende Bereiche verteilt: Pensionen, Krankheit und Invalidität, Mutterschaft, Überbrückungsgeld, Mutterschaftshilfe, Geburtszulage, Trauerzulage und  Beihilfen für mithelfende Angehörige.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Sozialbeiträge zu zahlen, können Sie eine Beitragsbefreiung beantragen.

Die Beitragsbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden.

Sie können eine Befreiung von den vorläufigen Beiträgen oder vom Beitragszuschlag nach einer Regularisierung des Berufseinkommens beantragen.

Zeiträume, für die Sie eine Beitragsbefreiung erhalten, werden für Ihre Pension nicht berücksichtigt.

Vor Ihrem Antrag

Möchten Sie eine Befreiung für Ihre vorläufigen Beiträge beantragen? Fragen Sie Ihre Sozialversicherungskasse, ob Sie Anspruch auf eine Herabsetzung des Betrags der geschuldeten vorläufigen Beiträge haben, bevor Sie einen Antrag auf Befreiung einreichen. Oftmals bietet Ihnen bereits eine Herabsetzung eine Lösung.

Bedingungen für eine Beitragsbefreiung

  • Sie weisen nach, dass Sie sich vorübergehend in einer schwierigen finanziellen oder wirtschaftlichen Lage befinden, die Sie daran hindert, Ihre Beiträge zu zahlen. Zum Beispiel: Sie erhalten ein Eingliederungseinkommen; Sie sind Opfer einer Naturkatastrophe, eines Brandes, eines Zusammenbruchs Ihres Geschäfts; Sie sind in einem Krisensektor tätig; Sie haben unvorhergesehene, zwingende berufliche Ausgaben.
  • Sie reichen Ihren Antrag innerhalb einer Frist von 12 Monaten ein.
  • Die Beiträge, für die Sie einen Antrag stellen, kommen für eine Befreiung in Betracht. Prüfen Sie also vorher, für welche Beiträge Sie eine Befreiung beantragen können auf die Seite Für welche Beiträge kann ich eine Befreiung beantragen? auf der Website des LISVS.

Sie sind seit kurzem selbstständig?

Wenn Sie sich erst kürzlich selbstständig gemacht haben, müssen Sie bis zum fünften Quartal der Versicherungspflicht warten, bevor Sie eine Befreiung von den vorläufigen Beiträgen für Ihre ersten 4 Quartale der Versicherungspflicht beantragen können.

Wie beantragen?

Sie können die Beitragsbefreiung auf 2 Weisen beantragen.

  • Online mit dem Onlinedienst Befreiung Sozialbeiträge Selbstständige auf dem Portal der belgischen sozialen Sicherheit. Achtung! Selbstständige, die in bestimmten Krisensektoren Schwierigkeiten haben und online eine Beitragsbefreiung beantragt haben, sollten dies für eine schnellere Bearbeitung ihrer Akte ebenfalls an mailbox-dvr@rsvz-inasti.fgov.be melden;
  • Bei Ihrer Sozialversicherungskasse (mit einem Standardformular).

Ihre Sozialversicherungskasse wird Ihre Akte an den Dienst für Beitragsbefreiungen des LISVS weiterleiten. Die Entscheidung wird Ihnen per Einschreiben zugesandt.

Mehr Informationen?

Besuchen Sie die Seite Was wenn ich meine Sozialbeiträge nicht bezahlen kann? auf der Website des LISVS.


Was ist die Überbrückungsentschädigung?

Als Selbständiger, Helfer oder mithelfender Ehepartner können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Überbrückungsentschädigung haben. Es handelt sich um die folgenden Fälle:

  • Vorübergehende oder endgültige erzwungene Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit durch eine Naturkatastrophe, einen Brand, eine Allergie, eine Entscheidung eines dritten wirtschaftlichen Akteurs, ein Ereignis mit wirtschaftlicher Wirkung oder nach einem Konkurs;
  • Einstellung Ihrer selbstständigen Tätigkeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten:
    • wenn Sie zum Zeitpunkt der Einstellung ein Eingliederungseinkommen erhalten oder
    • wenn Sie während des Jahres vor der Einstellung einen Befreiungsbeschluss für Sozialbeiträge erhalten haben oder
    • wenn sie nachweisen können, dass Ihr Einkommen des Einstellungsjahres und des Vorjahres eine bestimmte Grenze nicht überschritt (16.409,20 Euro als hauptberuflicher Selbstständiger und 7.208,56 Euro als mithelfender Ehepartner).

Dies bedeutet zweierlei:

  • Sie behalten gewisse soziale Ansprüche (Zurückerstattung der Gesundheitspflege, Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen, Invaliditätsentschädigungen und Mutterschaftsgeld) während höchstens 4 Quartale per Unterbrechung/Einstellung. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
  • Sie erhalten eine Geldleistung während höchstens 12 Monate per Unterbrechung/Einstellung.

In Ihrer Laufbahn als Selbständiger können Sie diese Überbrückungsmaßnahmen sogar mehrmals in Anspruch nehmen. Nach Ausschöpfung des "Basispakets" (die ersten 12 Leistungsmonate/vier Quartale der Wahrung von Sozialansprüchen) können Sie nämlich zusätzliche Monate/Quartale beanspruchen, je nach der Anzahl der Quartale, für die zwischen der vorherigen Unterbrechung/Einstellung und der neuen Unterbrechung/Einstellung Rentenansprüche erworben wurden.

Was sind die Voraussetzungen?

Wenn Sie die Überbrückungsentschädigung beanspruchen möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen im Quartal des Anfangs der zwangsweisen Einstellung oder der Unterbrechung und der drei vorherigen Quartale dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen haben;
  • Sie müssen während dieses Zeitraumes von vier Quartalen die Beiträge hauptberuflich oder als mithelfender Ehepartner schulden;
  • Sie müssen während mindestens vier Quartale tatsächlich Beiträge gezahlt haben oder in den letzten sechszehn Quartalen während mindestens vier Quartalen Rentenansprüche aufgebaut haben;
  • Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in Belgien haben. 

Kumulierung mit einer beruflichen Tätigkeit oder einem Ersatzeinkommen

  • Bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit kann die finanzielle Leistung weiterhin für höchstens drei Monate gewährt werden, allerdings in degressiver Form (in Höhe von 75 % - 50 % - 25 % der monatlichen Leistung) und unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Außerdem kann die Überbrückungsentschädigung mit einem Ersatzeinkommen kumuliert werden, wobei die Summe aus Ersatzeinkommen und Überbrückungsentschädigung den Betrag des voraussichtlichen Überbrückungsanspruchs nicht übersteigen darf.

Was müssen Sie tun?

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig bei Ihrer Sozialversicherungskasse, spätestens bis Ende des zweiten Quartals nach dem Quartal des Konkurseröffnungsurteils, ab Anfang der gezwungenen Unterbrechung oder der Einstellung.

Welche Summe bekomme ich?

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, so erhalten Sie 1.543,84 EUR pro Monat. Haben sie eine unterhaltsberechtigte Person in Ihrem Krankenheft, können Sie eine höhere Summe (1.929,19 EUR) erhalten.