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Laufbahnunterbrechung und Zeitkredit

Arbeitnehmer/innen, die im öffentlichen Sektor oder im Privatsektor beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen oder ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren. Bei Beamten spricht man in diesem Fall von Laufbahnunterbrechung; im Privatsektor wird die Regelung Zeitkredit genannt. Je nach Regelung gelten dabei unterschiedliche Bedingungen.

Haben Sie Kinder und suchen nach einer Möglichkeit, um Ihre Arbeit besser mit Ihren Erziehungsaufgaben als Elternteil zu vereinbaren? Dann können Sie Ihren Anspruch auf Erziehungsurlaub nutzen.

Pflegen Sie ein schwer erkranktes Familienmitglied oder einen Angehörigen (aus Ihrer eigenen Familie oder der Ihres Ehepartners)? Dann haben Sie die Möglichkeit, Urlaub wegen medizinischen Beistands zu nehmen.

Kümmern Sie sich um einen Angehörigen, der unheilbar und im Endstadium erkrankt ist, dann können Sie eine Auszeit zur Palliativpflege beantragen.

Sie sind als pflegender Angehöriger anerkannt? In diesem Fall können Sie Pflegeurlaub nehmen, um sich um Ihren Angehörigen zu kümmern. Diese Möglichkeit besteht auch für Selbstständige, für die allerdings ein anderes System einspringt.

Sind Sie selbstständig und haben Ihre berufliche Tätigkeit nach dem Tod eines Angehörigen vollständig unterbrochen? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Trauerbeihilfe.

Wenn Sie bei einem Arbeitgeber des Privatsektors beschäftigt sind, ermöglicht es Ihnen der Zeitkredit, mit einer der in den Vorschriften vorgesehenen Begründungen, eine Auszeit zu nehmen oder Ihre Arbeitszeit eine Zeit lang zu verkürzen.  Diese Begründungen sind hiernach aufgelistet: "Betreuung seines unter-8-jährigen Kindes", "Betreuung seines schwerkranken minderjährigen Kindes oder eines schwerkranken minderjährigen Kindes, das zum Haushalt gehört", "Betreuung seines unter-21-jährigen Kindes mit Behinderung", "Betreuung eines schwerkranken Haushaltsmitglieds oder Familienangehörigen", "Palliativpflege an eine unheilbar kranke und im Sterben liegenden Person" und "eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren".

Die Begründungen "Betreuung" ermöglichen eine vollzeitige Unterbrechung oder eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel von höchstens 51 Monaten. Wenn die Begründung "Bildung" geltend gemacht wird, beträgt die pauschale Dauer 36 Monate.  Während des Zeitkredits mit Begründung können Sie in den meisten Fällen als Ersatzeinkommen eine monatliche Unterbrechungsleistung des LfA beziehen, um Ihre Einkommenseinbußen in Grenzen zu halten.  Der Betrag dieser Leistung wird pauschal festgelegt. Er steht also nicht im Verhältnis zur Entlohnung.

Im Übrigen können Sie ab vollendetem 55. Lebensjahr einen Laufbahnendezeitkredit (Alterszeitkredit) erhalten, um Ihre Arbeitszeit bis zur Pension auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel zu verkürzen.  Für die Inanspruchnahme des Laufbahnendezeitkredits braucht keine Begründung geltend gemacht zu werden.  Allerdings müssen Sie eine mindestens 25-jährige Berufslaufbahn zurückgelegt haben.  Während des Laufbahnendezeitkredits kann das LfA Ihnen eine monatliche Unterbrechungsleistung zahlen, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.  Wenn Sie eine der Bedingungen der Sondermaßnahmen erfüllen (z.B. mindestens 35 Jahre Berufslaufbahn als Arbeitnehmer zurückgelegt haben, einen schweren Beruf ausgeübt haben...) können die Unterbrechungsleistungen Ihnen bereits ab vollendetem 55. Lebensjahr bewilligt werden.  Der Betrag der Unterbrechungsleistung wird pauschal festgelegt. Er steht also nicht im Verhältnis zur Entlohnung.


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Wenn Sie im föderalen öffentlichen Dienst, oder in einer lokalen, provinzialen oder regionalen Verwaltung, die von der Wallonischen Region oder von der Region Brüssel-Hauptstadt abhängt, oder in einer Verwaltung oder im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen oder Französischen Gemeinschaft beschäftigt sind, können Sie eine "gewöhnliche" Laufbahnunterbrechung erhalten, um eine Auszeit zu nehmen oder Ihre Arbeitszeit eine Zeit lang zu verkürzen.  Die Zugangsbedingungen und Rechtsansprüche auf die verschiedenen Unterbrechungsformen können je nach der Behörde (Föderale Behörde, Behörde eines föderierten Teilgebiets, Gemeinde, Provinz...) für die Sie beschäftigt sind, verschieden sein.  Über Ihre gesamte Berufslaufbahn können Sie auf 60 Monate vollzeitiger Unterbrechung, sowie auf 60 Monate Arbeitszeitverkürzung zurückgreifen.  Die Laufbahnunterbrechungszeiträume müssen in Zeitabschnitten von mindestens 3 Monaten beantragt werden.

Alle obengenannten Beamten, ernannte Beamte des Föderalstaats ausgenommen, können ab vollendetem 55. Lebensjahr außerdem im Laufbahnendesystem der Laufbahnunterbrechung eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit bis zur Pension beantragen, wenn die Behörde, für die sie beschäftigt sind, diese Möglichkeit vorschriftsmäßig vorgesehen hat.

Während der Laufbahnunterbrechung haben Sie Recht auf eine monatliche Leistung des LfA, die Ihre Einkommenseinbußen in Grenzen halten soll. Der Betrag der Unterbrechungsleistung wird pauschal festgelegt. Er steht also nicht im Verhältnis zur Entlohnung. 

Wichtiger Hinweis!   Am 02.09.2016 wurden die Vorschriften in Sachen Laufbahnunterbrechung für alle Personalmitglieder der Flämischen Behörde durch das regionale System des Zorgkrediets abgelöst.


Als Beschäftigter des Privatsektors oder des öffentlichen Dienstes haben Sie die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen oder Ihre Arbeitszeit eine Zeit lang zu verkürzen, um sich um Ihr unter-12-jähriges Kind zu kümmern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung von mindestens 66% aufweist, kann der Elternurlaub sogar angetreten werden, solange das Kind noch keine 21 Jahre alt ist.  Sowohl die Mutter als auch der Vater können auf eine volle Anspruchsdauer zurückgreifen. Ob sie die biologischen Eltern sind oder das Kind adoptiert haben, spielt im Übrigen keine Rolle.  Gegebenenfalls kann der Elternurlaub auch von der Person in Anspruch genommen werden, die das Kind anerkannt hat, und auch der Mitmutter steht ein Elternurlaub zu.

Für jedes einzelne Kind dürfen Sie, ausgehend von gleich welcher Arbeitszeit, einen Elternurlaub für eine Dauer von höchstens 4 Monaten in Form einer vollständigen Unterbrechung nehmen. Vorausgesetzt, dass Sie Vollzeit beschäftigt sind, haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit maximal 8 Monate auf eine Halbzeit oder maximal 20 Monate um ein Fünftel zu verkürzen. Wenn Sie Vollzeit beschäftigt sind, können diese verschiedenen Unterbrechungsformen kombiniert werden.  

Während des Elternurlaubs können Sie eine monatliche Unterbrechungsleistung des LfA beziehen, um Ihre Einkommenseinbußen in Grenzen zu halten.  Der Betrag dieser Leistung wird pauschal festgelegt. Er steht also nicht im Verhältnis zur Entlohnung.

Die Unterbrechungszeiträume, die Sie im Rahmen des Elternurlaubs erhalten, werden nicht auf die über Ihre gesamte Berufslaufbahn höchstzulässige Anspruchsdauer im Rahmen der Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Dienst) oder des Zeitkredits (im Privatsektor) angerechnet.


Als Beschäftigter des Privatsektors oder des öffentlichen Dienstes haben Sie die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen oder Ihre Arbeitszeit eine Zeit lang zu verkürzen, um einem schwerkranken Haushaltsmitglied (einer Person, mit der Sie unter einem Dach leben) oder Familienangehörigen (bis zweiten Grades) auf dem Weg zur Genesung zu begleiten.  Die Ernsthaftigkeit der Erkrankung muss vom behandelnden Arzt des Patienten, der den medizinischen Beistand benötigt, bescheinigt werden.  Wenn Sie im Privatsektor oder in einer Gemeinde, Provinz oder Dienststelle, die von ihnen abhängen, beschäftigt sind, muss der Arzt ebenfalls bescheinigen, dass die beantragte Laufbahnunterbrechung neben der Hilfe von Fachleuten, die dem Patienten anderweitig zuteilwerden kann, zur Genesung vonnöten ist.

Je nach der Arbeitszeit, von der ausgegangen wird, werden Sie die Wahl zwischen einer vollständigen Unterbrechung, einer Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit oder einer Verkürzung der Arbeitszeit um ein Fünftel haben.  Die Unterbrechungszeiträume betragen mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate und können bei einer vollständigen Unterbrechung auf 12 Monate und bei einer Arbeitszeitverkürzung auf 24 Monate verlängert werden.

Während des Urlaubs wegen medizinischen Beistands können Sie eine monatliche Unterbrechungsleistung des LfA beziehen, um Ihre Einkommenseinbußen in Grenzen zu halten. Der Betrag dieser Leistung wird pauschal festgelegt. Er steht also nicht im Verhältnis zur Entlohnung.

Die Unterbrechungszeiträume, die Sie im Rahmen des Urlaubs wegen medizinischen Beistands erhalten, werden nicht auf die über Ihre gesamte Berufslaufbahn höchstzulässige Anspruchsdauer im Rahmen der Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Dienst) oder des Zeitkredits (im Privatsektor) angerechnet.


Als Beschäftigter des Privatsektors oder des öffentlichen Dienstes haben Sie die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen oder Ihre Arbeitszeit eine Zeit lang zu verkürzen, um einer unheilbar kranken und im Sterben liegenden Person Palliativpflege zuteilwerden zu lassen. 

Diese vollzeitige oder teilzeitige Unterbrechung dauert einen Monat und kann nach Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes zweimal um einen weiteren Monat verlängert werden.

Während des Urlaubs für Palliativpflege können Sie eine monatliche Unterbrechungsleistung des LfA beziehen, um Ihre Einkommenseinbußen in Grenzen zu halten.  Der Betrag dieser Leistung wird pauschal festgelegt. Er steht also nicht im Verhältnis zur Entlohnung.

Die Unterbrechungszeiträume, die Sie im Rahmen des Urlaubs für Palliativpflege erhalten, werden nicht auf die über Ihre gesamte Berufslaufbahn höchstzulässige Anspruchsdauer im Rahmen der Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Dienst) oder des Zeitkredits (im Privatsektor) angerechnet.


Ab dem 1. September 2020 wird der als nahestehende Hilfsperson anerkannte Beschäftigte diesen neuen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen können und dem LfA gegenüber alle Schritte erledigen können, um die ihm zustehende Leistung zu erhalten. Auf www.lfa.be werden demnächst ein Antragsformular und ein Infoblatt erscheinen.

Nähere Auskunft zur Anerkennung als nahestehende Hilfsperson erteilen der Föderale öffentliche Dienst Soziale Sicherheit und Ihre Krankenkasse.


Institut

Was können Sie beanspruchen?

Wenn Sie als Selbständiger (nahestehende Hilfsperson) einem Angehörigen Pflegeleistungen erbringen, können Sie in den Genuss gewisser Maβnahmen kommen:

  • eine Pauschalzulage während höchstens 12 Monate
  • eine Befreiung von der Zahlung der Sozialbeiträge während höchstens 4 Quartale
  • die Aufrechterhaltung insbesondere der Rentenansprüche

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

Sie müssen immer die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie unterbrechen Ihre Tätigkeit als Selbständiger (vollständig oder teilweise) für mindestens 1 Monat und höchstens 12 Monate.
  • Während dieser Unterbrechung erbringen Sie Ihrem Kind mit Behinderung oder einem Angehörigen (Partner, Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder Haushaltsmitglied), das/der an einer schweren Krankheit leidet oder am Ende seines Lebens (Palliativpflege) steht, Pflegeleistungen.
  • Sie sind Selbständiger oder hauptberuflicher Helfer oder mithelfender Ehepartner während der zwei Quartale vor dem Quartal des Anfangs der Unterbrechung und während aller Quartale der Unterbrechung.
  • Ihre Sozialbeiträge für die zwei Quartale vor dem Quartal des Anfangs der Unterbrechung sind in Ordnung.

Was müssen Sie tun?

Sie müssen vor dem Anfang der Unterbrechung Ihrer Tätigkeit als Selbständiger einen Antrag bei Ihrer Sozialversicherungskasse einreichen.

Dieser Antrag umfasst:

  • ein ärztliches Attest im Falle von Palliativpflege und schwerer Krankheit
  • eine Eidesstattliche Erklärung 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungskasse.

Welche Summe bekomme ich?

Für eine vollständige Unterbrechung von einem Monat erhalten Sie 1.543,84 Euro.
Für einen Monat der teilweisen Unterbrechung erhalten Sie 771,92 Euro.


Worauf habe ich Anspruch?

Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit wegen des Todes eines Familienmitglieds vollständig unterbrochen? Dann haben Sie Anspruch auf eine Leistung für maximal 10 Tage. 

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sie müssen immer die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind selbständig tätig;
  • Sie wurden mit dem Tod eines Familienangehörigen konfrontiert (d.h. Ihr Ehepartner oder zusammenwohnender Partner, Ihr leibliches Kind oder Adoptivkind oder das leibliche Kind oder Adoptivkind Ihres Ehepartners oder Ihres zusammenwohnenden Partners oder Ihres Pflegekindes);
  • Sie sind mit den Sozialbeiträgen für die beiden Quartale vor dem Quartal, in dem Ihr Familienangehöriger gestorben ist, in Ordnung oder Sie unterliegen in diesen Quartalen einem anderen System der sozialen Sicherheit in Belgien;
  • Sie haben Ihre berufliche Tätigkeit wegen des Todes Ihres Familienangehörigen für einige Tage unterbrochen, und zwar innerhalb des auf den Tod folgenden Jahres.
  • Sie müssen rechtzeitig einen Antrag bei Ihrer Sozialversicherungskasse einreichen.

Eine Übersicht über alle Bedingungen erhalten Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse. Details zur Kontaktaufnahme finden Sie in der Liste der Sozialversicherungskassen auf der Seite der FÖD Soziale Sicherheit (auf Französisch).

Was sollte ich tun?

Füllen Sie ein Antragsformular aus und schicken Sie es an Ihre Sozialversicherungskasse.

Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des auf den Todesfall folgenden Jahres gestellt werden.

Achtung: Wenn Sie den Antrag nicht fristgerecht einreichen, haben Sie keinen Anspruch auf die Leistung!

Wieviel beträgt die Leistung?

Pro Tag der Unterbrechung erhalten Sie 97,56 Euro (Stand: 1. Juli 2023).