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Wohnhilfe

Das ÖSHZ sorgt dafür, dass alle Personen, die sich keine Wohnung leisten können, eine Unterkunft haben.

Sie haben eine geeignete Wohnung gefunden, können sich die Mietkaution aber nicht leisten? Unter bestimmten Voraussetzungen kann das ÖSHZ die Summe vorstrecken.

Wenn Sie obdachlos sind, können Sie sich an das ÖSHZ wenden, um verschiedene Beihilfen, medizinische Versorgung, Sozialfürsorge, Vermittlung für offene Schulden und andere Hilfestellungen zu erhalten. Das ÖSHZ kann Sie auch vorübergehend in einer Notunterkunft unterbringen.

Weiterhin unterstützt das ÖSHZ einkommensschwache Senioren, die sich die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim nicht leisten können. Wenn Ihre unmittelbaren Familienangehörigen finanziell ebenfalls nicht in der Lage ist, Sie zu unterstützen, kann das ÖSHZ die fehlende Summe unter Umständen zuschießen.

Was wird unter einer Mietkaution verstanden?

Die Mietkaution besteht im Allgemeinen aus einer Geldsumme. Mit dieser Summe soll vermieden werden, dass die Person, die eine Wohnung vermietet (im Allgemeinen der Wohnungseigentümer), finanzielle Verluste erleidet, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter:

  • die Miete nicht pünktlich zum vereinbarten Datum zahlt,
  • den Mietgegenstand nicht in sauberem Zustand hält,
  • durch ihn entstandene Schäden nicht repariert,
  • den Mietgegenstand am Ende der Mietzeit nicht in ordentlichem Zustand übergibt usw.

Um eine Unterstützung für Ihre Mietkaution zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim ÖSHZ in Ihrer Gemeinde einreichen.

Wie kann ich vom ÖSHZ eine Unterstützung für die Mietkaution bekommen?

Um die Unterstützung des ÖSHZ für eine Mietkaution bewilligt zu bekommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Wenn Sie Ihren Antrag einreichen, überprüft das ÖSHZ, ob die bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Es wird Ihnen dafür einige Fragen stellen und Ihnen ggf. zu Hause einen Besuch abstatten.

  1. Sie müssen Ihren gewöhnlichen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben. Der gewöhnliche und tatsächliche Wohnsitz ist der Ort, an dem Sie oder Sie und Ihre Familie normalerweise leben. Sie müssen einen Nachweis darüber erbringen, dass sich Ihr Wohnsitz in Belgien befindet. Sie können Ihren Wohnsitz in Form eines Ausweises oder eines anderen Aufenthaltsdokuments nachweisen.
  2. Sie sind bedürftig. Das ÖSHZ hat darüber zu entscheiden, ob Sie bedürftig sind. Es wird hierfür eine Sozialerhebung durchführen, anhand derer Ihre finanzielle, soziale, medizinische Situation usw. festgestellt wird.
  3. Für das ÖSHZ gelten Sie grundsätzlich als bedürftig, wenn Sie mindestens einer der nachfolgenden Voraussetzungen nicht nachkommen können:
    • Unterkunft,
    • Ernährung,
    • Bekleidung,
    • Hygiene, oder
    • Zugang zu ärztlicher Versorgung.
  4. Die Gewährung einer Unterstützung in Form einer Intervention für die Mietkaution ist notwendig. Das ÖSHZ muss diese Notwendigkeit feststellen. Es wird Ihnen deshalb einige Fragen stellen und Sie bitten, einige Dokumente vorzulegen.

 


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Welche Hilfe bietet das ÖSHZ für Obdachlose Personen?

Das ÖSHZ kann in vielerlei Hinsicht helfen. Wenn eine obdachlose Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat sie beispielsweise ein Recht auf soziale Eingliederung (das Eingliederungseinkommen). Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird das ÖSHZ dennoch prüfen, welche Hilfe Sie erhalten können.

Die obdachlose Person kann sich für Folgendes an das ÖSHZ wenden:

  • Eingliederungseinkommen,
  • Niederlassungsprämie,
  • dringende ärztliche Hilfe (Besuch eines Arztes, Untersuchung, Krankenversorgung, Medikamente usw.),
  • Sozialhilfe, finanzielle Hilfe oder immaterielle Hilfe,
  • Hilfe für die Schuldenverwaltung,
  • Unterstützung, Empfehlungen, Ermutigung,
  • und vieles mehr

Welches ÖSHZ

Wenn Sie nicht in einer Einrichtung untergebracht sind, können Sie sich an das ÖSHZ in der Gemeinde wenden, in der Sie sich gewöhnlich aufhalten.

Eine obdachlose Person, die in einer Einrichtung (z. B. in einer Aufnahmeeinrichtung) untergebracht ist, kann sich an das ÖSHZ in der Gemeinde wenden, in der sie vor ihrer Unterbringung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister ihren Hauptwohnsitz hatte.

Finden Sie Ihr ÖSHZ in der ÖSHZ-Adressliste (PDF).

Einrichtungsprämie

Eine Einrichtungsprämie ist ein Geldbetrag, der Sie bei der Einrichtung einer Wohnung unterstützt. Sie können damit zum Beispiel Möbel kaufen oder Wasser- und Gasanschlüsse bezahlen.

Sie haben Anspruch auf eine Einrichtungsprämie, wenn Sie die drei folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erhalten ein (ergänzendes) Eingliederungseinkommenoder ein anderes Ersatzeinkommen von der sozialen Sicherheit, beispielsweise Arbeitslosengeld oder eine Invaliditätsauszahlung. Wenn Sie arbeiten, muss Ihr Einkommen niedriger sein als das Eingliederungseinkommen plus 10 %.
  2. Sie haben eine Wohnung gefunden (Sie sind also nicht mehr obdachlos).
  3. Sie haben noch nie eine Einrichtungsprämie erhalten.

Wir verwenden die folgenden Definitionen:

  • obdachlos sein = Sie wohnen auf der Straße, in einem besetzten Haus, in einem Aufnahmeheim, bei jemandem, der Sie vorläufig aufnimmt, im Gefängnis, in einer Gemeinschaft für Obdachlose
  • eine Wohnung finden = ein Zimmer oder ein Apartment mieten oder als Hauptwohnsitz nutzen, in dem Sie alleine oder mit von Ihnen frei gewählten Personen wohnen.

Die Höhe Ihrer Einrichtungsprämie entspricht immer dem monatlichen Betrag der Eingliederungseinkommensgruppe „Person mit Unterhaltsverpflichtung“, unabhängig davon, ob Sie eine Familie haben oder nicht.

Bezugsadresse

Für die Gewährung eines Eingliederungseinkommens kann das ÖSHZ nicht verlangen, dass Sie einen Wohnsitz haben oder im Melderegister eingetragen sind. Für einige andere Rechte (wie das Recht auf Kinderzulage, Stimmrecht, Arbeitslosengeld …) müssen Sie allerdings einen offiziellen Wohnsitz haben. Hierfür müssen Sie also im Bevölkerungsregister eingetragen sein. Dies ist entweder mit einem Hauptwohnort oder mit einer Bezugsadresse möglich. Als obdachlose Person haben Sie zwar keinen Hauptwohnort, aber Sie können dennoch durch die Angabe einer Bezugsadresse im Bevölkerungsregister eingetragen werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Eintragung bei einer Privatperson, die in der Gemeinde eingetragen und damit einverstanden ist, Ihre Post zu empfangen und Ihnen zu übergeben.
  2. Eintragung beim ÖSHZder Gemeinde, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

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Interessante Links

Was ist eine Übergangswohnung?

Eine Übergangswohnung ist eine Wohnung, die das ÖSHZ für einen kurzen Zeitraum an Menschen vermietet, die sich in einer Notlage befinden.
Der Mietvertrag wird für die Dauer von höchstens 6 Monaten abgeschlossen und kann einmal verlängert werden.

Der Aufenthalt in der Übergangswohnung bietet für einen begrenzten Zeitraum eine Wohnsicherheit, um eine dauerhafte Lösung für die Wohnsituation zu finden. Dadurch wird verhindert, dass Menschen in eine Abwärtsspirale von prekären Lebensumständen geraten.

Für welche Zielgruppe sind die Wohnungen bestimmt?

Mit einer Übergangswohnung soll der Wohnsituation von Menschen begegnet werden, die über keine Wohnung verfügen:

  • weil sie für unbewohnbar oder ungeeignet erklärt wurden,
  • wegen einer richterlichen Räumungsanordnung,
  • wegen familiärer Konflikte,
  • wegen einer Katastrophe wie ein Brand oder eine Überschwemmung, oder
  • weil sie obdachlos sind.

Eine Übergangswohnung ist also keine Lösung für Menschen, die aufgrund einer hohen Miete umziehen möchten, oder für Asylsuchende, die sich in dem Gebiet der Gemeinde niederlassen möchten.

Was sind die Bedingungen?

Das ÖSHZ muss jeden Antrag einzeln prüfen. 

Wie finde ich eine Übergangswohnung?

Ein Obdachloser kann sich an das ÖSHZ der Gemeinde melden, wo er tatsächlich lebt.


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Ältere Menschen, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, bezahlen ihren Aufenthalt im Seniorenheim im Prinzip selbst. Was geschieht aber, wenn man den Aufenthalt nicht vollständig bezahlen kann?

Wenn Ihre Einnahmen nicht ausreichen, um die Gesamtkosten zu tragen, kann das ÖSHZ (Öffentliches Sozialhilfezentrum) die Differenz übernehmen. Sie müssen in diesem Fall Ihre normalen Einnahmen an das ÖSHZ abtreten; diese werden zur Bezahlung des Aufenthalts im Seniorenheim verwendet. Ihnen bleibt jedoch ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe vom ÖSHZ festgelegt wird und über das Sie frei verfügen können.

In diesem Fall können die Unterhaltspflichtigen (Ihre Kinder, Enkelkinder, eventuell auch Ihr(e) Ehepartner(in), Ihr(e) ehemalige(r) Ehepartner(in) oder noch lebende Elternteile) dazu verpflichtet werden, die fehlende Differenz zu übernehmen. Dies erfolgt ausschließlich dann, wenn diese selbst über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen. Die Rückforderung kann nicht auf Geschwister des Einwohners angewendet werden.

Eine Rückforderung der Aufenthaltskosten in einem Senioren- und Pflegeheim bei Kindern und deren eventuellen Ehepartner(inne)n bleibt auf den Kindesanteil beschränkt. Der Unterhaltspflichtige kann für eine Freistellung von der Bezahlung Gründe der Billigkeit anführen wie beispielsweise ein geringes Einkommen, schwere finanzielle Belastungen und bestehende zerrüttete Familienverhältnisse.