Belgien - EU - EWR - Schweiz : Verordnungen (EWG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Sie verlassen Belgien, um in Deutschland, Österreich, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Schweden, die Schweiz, die Tschechische Republik zu ziehen oder Sie verlassen ein dieser Ländern um in Belgien zu ziehen.

Vor Ihrer Abreise müssen Sie sich bei den zuständigen Stellen über die zu beachtenden Formvorschriften erkundigen, um Ihre Leistungen der sozialen Sicherheit aufrecht zu erhalten. Belgien wendet die Verordnungen (EWG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 an. Diese Verordnungen organisieren die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit in allen Ländern der Europäischen Union und für Migrationen von und nach Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 betreffen die Arbeitnehmer, die Selbständigen, die Beamten, die Studenten.

Wenn Sie in einem der Länder der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz arbeiten, sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Landes auf Sie anwendbar, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die in den Verordnungen genannt werden, zum Beispiel bei Entsendung.

Wenn Sie in Belgien arbeiten, sind die Rechtsvorschriften der belgischen sozialen Sicherheit auf Sie anwendbar, abgesehen von bestimmten Ausnahmen , die in dem Abkommen genannt werden, zum Beispiel bei Entsendung.

Die Verordnungen finden unter gewissen Bedingungen Anwendung, insbesondere :

  1. Grundsätzlich müssen Sie sich im Gebiet eines der EU-Länder, im EWR oder in der Schweiz gesetzlich befinden.
  2. Für gewisse Länder (Dänemark, Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein) müssen Sie Staatsangehöriger eines der EU-Länder, des EWR oder der Schweiz sein bzw. als Flüchtling oder Staatenlosen anerkannt sein.

Die europäischen Verordnungen stellen sicher, dass

  • Sie im anderen Land die gleichen Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit wie ein Arbeitnehmer dieses Landes haben werden;
  • Ihre Beschäftigungszeiten in die zwei landen berücksichtigen wird, um den Anspruch auf die Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit zu begründen;
  • Sie Leistungen der sozialen Sicherheit unter gewissen Bedingungen erhalten werden, wenn Sie in das anderen Land wohnen;
  • Ihre Beschäftigungszeiten in Belgien und Ihre Beschäftigungszeiten in diesem anderen Land zusammengerechnet werden, um den Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit zu begründen und um deren Betrag zu berechnen, zum Beispiel für die Altersrenten.

Die Verordnungen sehen Durchführungsvorschriften zur Gewährung der Le istungen der sozialen Sicherheit vor.
Die betreffenden Leistungen sind :

  • die Familienbeihilfen
  • die Gesundheitspflegeleistungen
  • die Leistungen bei Krankheit (einschließlich Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld)
  • die Leistungen bei Invalidität
  • die Leistungen bei Arbeitsunfällen
  • die Leistungen bei Berufskrankheiten
  • die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  • die Altersrenten
  • die Hinterbliebenenrenten.

Auf " Suche nach Informationen " finden Sie nähere Informationen, indem Sie die für Sie geltenden Kriterien auswählen.

Um auf den text der Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 und den text der Verordnung (EWG) Nr. 987/2009 zu greifen.