A. LOHNMÄSSIGUNGSBEITRAG
4.3.401
- dem System der Alters- und Hinterbliebenenpensionen der Arbeitnehmer, - der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung (Sektor Gesundheitspflege oder Entschädigungen), - der Arbeitslosigkeitsregelung. Der Lohnmäßigungsbeitrag wird nicht geschuldet für Teilzeitschulpflichtige und Behinderte, die in anerkannten beschützten Werktstätten beschäftigt sind. Dieser Arbeitgeberbeitrag entspricht: - 5,67% des sozialversicherungspflichtigen Lohns des Arbeitnehmers, - 5,67% des Gesamtbetrags der Arbeitgeberbeiträge, die für die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer geschuldet werden, einschließlich des Beitrags für die Regelung der Familienbeihilfen und des Beitrags für Berufskrankheiten. Für Arbeitnehmer, die den Gesetzen vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer unterworfen sind, wird der Lohnmäßigungsbeitrag um weitere 0,40% erhöht. Der Erlös dieses Beitrags ist bestimmt für: - BVA, die im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28.10.1986 eingestellt wurden: die Kasse für Familienbeihilfen des LSSPLV zur Finanzierung der Familienbeihilfen für dieses Personal, - die übrigen Personalkategorien: die Globalverwaltung.
4.3.402
Der Beitrag wird für jeden Arbeitgeber geschuldet, der während einer Referenzperiode mindestens 10 Arbeitnehmer im Dienst hatte. Die Referenzperiode entspricht der durch das vierte Quartal des (Kalenderjahr – 2) gedeckten Periode sowie des ersten bis dritten Quartals des (Kalenderjahr – 1). Die durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer ist die Summe der Anzahl der Arbeitnehmer am Ende jedes Quartals der Referenzperiode, geteilt durch die Anzahl der Quartale der Referenzperiode, für die eine DmfAPPL eingereicht wurde. Um die Anzahl der Arbeitnehmer am Ende des Quartals zu ermitteln, werden alle Arbeitnehmer berücksichtigt, die beim Arbeitgeber in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiteten, sowie Lehrlinge und definitiv ernannte Personalmitglieeder. Mitgerechnet werden auch diejenigen, deren Beschäftigung wegen Krankheit oder Unfall, Schwangerschafts- oder Mutterschaftsruhe, Teil- oder Vollarbeitslosigkeit und Wiedereinberufung ausgesetzt wird, jedoch mit Ausnahme von Arbeitnehmern in Vollzeitlaufbahnunterbrechung. Falls während der Referenzperiode während eines oder mehrerer Quartale keine Meldung für den betroffenen Arbeitgeber eingereicht wurde, erfolgt die Berechnung des Durchschnitts ausschließlich auf der Grundlage der Quartale, für die eine Meldung eingereicht wurde. Falls der Arbeitgeber während der Referenzperiode für keines der Quartale eine Meldung einreichen muss, erfolgt die Ermittlung des Durchschnitts auf der Grundlage der Anzahl Arbeitnehmer, die am Ende des Quartals beschäftigt waren, in dem die erste Beschäftigung nach der Referenzperiode erfolgte.
4.3.403
Jeden Monat behält die Verwaltung vom Lohn des Personalmitglieds - nach Ab-zug des Berufssteuervorabzugs und der Arbeitnehmerbeiträge - den Sonder-beitrag für soziale Sicherheit ein und gibt ihn separat auf der Lohnabrechnung und der Steuerkarte an. Pro Quartal nimmt das LSSPLV einen Vorschuss auf den Beitrag ein. Die Berech-nungsgrundlage dieses Vorschusses ist der Bruttoquartalslohn, welcher der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge unterliegt. Die Einbehalutng erfolgt jedoch auf Basis des Monatslohns des Arbeitnehmers. Da der Quartalslohn erst am Ende des jeweiligen Quartals genau bekannt ist, kann der Einbehaltungsbetrag von Monat zu Monat schwanken. Die Verwaltung der Direkten Steuern berechnet jährlich den endgültigen Betrag bei der Steuererhebung. Der auf der Sozialversicherungsmeldung anzugebende Beitrag wird wie folgt festgestellt:
4.3.404
Zum Personalbestand gehören: - definitiv ernanntes Personal, - auf Probe ernanntes Personal, - Vertragspersonal, - bezuschusstes Vertragspersonal, - nicht bezuschusstes Lehrpersonal. Der Beitrag zur Gewerkschaftsprämie wird nicht geschuldet für: - vor dem 31. März des Referenzjahres aus dem Dienst ausgeschiedene Personalmitglieder oder nach diesem Datum eingestellte Arbeitnehmer, - Mitglieder des Lehrpersonals, deren Besoldung vollständig zu Lasten der Gemeinschaft geht (bezuschusstes Lehrpersonal), - Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, - Personen, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds haben: o Ärzte in Ausbildung zum Facharzt, o Diener des Kultes oder Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates, o nicht geschützte lokale Mandatsträger, o Künstler, o Tageseltern Der Betrag des Beitrags entspricht 46,55 EUR pro Jahr und je Personalmitglied. Die Eintreibung des Beitrags erfolgt mit der Rechnung vom Monat Dezember des Referenzjahres und ist am 5. Januar des Jahres, das auf das Referenzjahr folgt, zahlbar.
4.3.405
Die Einbehaltung wird nicht geschuldet für das doppelte Urlaubsgeld des dritten, vierten und fünften Tags der vierten Urlaubswoche (= 7% des Bruttomonatslohns). Der Erlös der Einbehaltung auf das Urlaubsgeld des Privatsektors ist für die globale Verwaltung bestimmt. 2. Definitiv ernannte Personalmitglieder und bezuschusste Vertragsangestellte, sowie vertraglich angestellte Personalmitglieder, die der Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors unterworfen sind, schulden ebenfalls einen persönlichen Beitrag von 13,07% ihres Urlaubsgeldes, und zwar auf den vollständigen Betrag dieses Urlaubsgeldes. Der Erlös der Einbehaltung des Urlaubsgelds des öffentlichen Sektors ist in Bezug auf fest ernannte Personalmitglieder der lokalen Polizeizonen für die beim Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes eingerichtete Ausgleichskasse der Pensionssysteme und in Bezug auf die vertraglichen Personalmitglieder der Polizeizonen für die Globalverwaltung bestimmt. Der Erlös dieser Einbehaltung in Bezug auf die Personalmitglieder der anderen lokalen Verwaltungen wird dem beim LSSPLV eingerichteten Ausgleichsfonds für Beitragsprozentsätze der Pensionsbeiträge zugeteilt.
4.3.406
Von der Erhebungsbasis des Beitrags sind ausgeschlossen: 1. Einzahlungen in ein kollektives oder individuelles Kapitalisierungssystem Wenn die Verwaltung eine Prämie an eine Versicherungsgesellschaft zahlt (die später eine außergesetzliche Pension auszahlt), ist der gesamte Arbeitgeberanteil einem Beitrag von 8,86% unterworfen. Von der Erhebungsbasis des Beitrags sind ausgeschlossen: - der persönliche Anteil, den der Arbeitnehmer für das Zusammenstellen der außergesetzlichen Vorteile für die Alters- und Todesfallabsicherung zahlt, - die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge. 2. Zahlungen an ehemalige Personalmitglieder oder ihre Rechtsnachfolger Wenn die Verwaltung direkt außergesetzliche Vorteile für die Alters- und Todesfallabsicherung an Personalmitglieder oder ihre Rechtsnachfolger zahlt, unterliegen nur die ab 01.01.1989 geleistete Zahlungen, die sich auf die Dienstjahre beziehen, dem Beitrag von 8,86%. Wenn die Zahlungen der außergesetzlichen Vorteile sich zugleich auf Dienstjahre vor dem 01.01.1989 und Dienstjahre nach dem 31.12.1988 beziehen, wird der Beitrag auf der Grundlage des Betrags dieser Einzahlungen berechnet, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler und Nenner wie folgt festgelegt werden: - Der Zähler entspricht der Anzahl Laufbahnjahre zwischen dem Alter des Arbeitnehmers am 31.12.1988 und dem gesetzlichen Pensionsalter. - Der Nenner entspricht der Gesamtzahl der Dienstjahre einer normalen Laufbahn.
4.3.407
Artikel 38, §3quater des Gesetzes vom 29.06.1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer führt einen Solidaritätsbeitrag zu Lasten des Arbeitgebers ein, der einen Wagen, der auch zu anderen Zwecken als zu beruflichen bestimmt ist, dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt. Es handelt sich um einen Firmenwagen, der sowohl für die private als auch die berufliche Nutzung bestimmt ist. Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird ausschließlich auf der Grundlage des CO2-Emissionswerts des Fahrzeugs berechnet, wie im Königlichen Erlass vom 26.02.1981 festgelegt ist. Die Höhe des Solidaritätsbeitrag richtet sich daher nach: - dem eventuellen Beitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung oder zum Gebrauch dieses Fahrzeugs. - der Anzahl der Privatkilometer, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zurücklegt. 2. Fahrzeuge, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird Bei der Anwendung der Berechnungsweise des Solidaritätsbeitrags für Fahrzeuge wird unter „Fahrzeug“ verstanden: „die Fahrzeuge, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.03.1968 zu den Kategorien M1 und N1 gehören“ Fahrzeuge der Kategorie M1 sind im Hinblick auf die Beförderung von Fahrgästen entworfen und gebaut und haben – außer dem Fahrersitz – höchstens 8 Sitzplätze. Genau genommen handelt es sich um Personenwagen sowie um Fahrzeuge für besondere Zwecke, zum Beispiel Rettungswagen und Panzerfahrzeuge. Kategorie N1 entspricht Kraftfahrzeugen, die für den Warenverkehr bestimmt und auf ein zulässiges Höchstgewicht von 3,5 t ausgelegt sind. Der Solidaritätsbeitrag wird sowohl für Fahrzeuge, die Arbeitnehmern unmittelbar, als auch für Fahrzeuge, die ihnen mittelbar zur Verfügung gestellt werden, geschuldet. - Das Fahrzeug wird dem Arbeitnehmer unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn der Firmenwagen auf den Namen des Arbeitgebers gemietet oder gekauft wurde. - Das Fahrzeug steht dem Arbeitnehmer indirekt zur Verfügung, wenn Letzterer das Fahrzeug zwar auf eigenen Namen least, die Rechnungen aber direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden. Jedoch kann sich der Arbeitnehmer die Kosten des gemieteten oder gekauften Fahrzeugs vom Arbeitgeber erstatten lassen. Der Solidaritätsbeitrag wird auch dann geschuldet, wenn das Fahrzeug für die gemeinsame Beförderung von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird. Eine Ausnahme wird nur unter 2 Bedingungen gemacht: - Es betrifft eine Regelung zur Beförderung von Arbeitnehmern, auf die sich die Sozialpartner geeinigt haben, in der ein Fahrzeug der Kategorie N1 genutzt wird, in dem neben dem Fahrer mindestens 2 andere Arbeitnehmer des Unternehmens für mindestens 80% der zurückgelegten Strecke von und zur Wohnung des Fahrers mitfahren. - Der Arbeitgeber beweist, dass das Fahrzeug sonst nicht zu Privatzwecken genutzt wird. 3. Widerlegbare Vermutung der Privatnutzung Aufgrund einer gesetzlichen Vermutung wird für jedes Fahrzeug, das auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen wurde oder das Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder eines anderen Nutzungsvertrags ist, angenommen, dass es einem Arbeitnehmer zu Privatzwecken zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass für jedes vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug, das privat genutzt werden kann, vermutet wird, dass es vom Arbeitnehmer tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt wird, worauf der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird. Die gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung der Privatnutzung widerlegen, indem er den Nachweis erbringt, dass das Fahrzeug durch den Arbeitnehmer ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Dann wird für den Firmenwagen kein Solidaritätsbeitrag geschuldet. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung der Privatnutzung widerlegen, indem er Folgendes nachweist: - Das Fahrzeug für andere als reine Berufszwecke wird ausschließlich von einer Person genutzt, die nicht in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer fällt. - Das Fahrzeug, das vom Arbeitnehmer zu reinen Berufszwecken genutzt wird, wird von ihm tatsächlich nur zu beruflichen Zwecken genutzt und es findet keine private Nutzung statt. 4. Berechnungsweise Der monatliche pauschale Solidaritätsbeitrag, der übrigens nicht weniger als 20,83 EUR betragen darf, wird wie folgt festgelegt: - Für elektrisch betriebene Fahrzeuge: der Mindestbetrag von 20,83 EUR; - für LPG-Fahrzeuge: [(Y × 9 EUR) – 990] / 12, - für Benzinfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) – 768] / 12, - für Dieselfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) – 600] / 12. Bei den oben genannten Formeln entspricht Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km, wie angegeben in der Konformitätsbescheinigung oder im Konformitätsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen. Fahrzeuge, deren CO2-Emissionsgehalt in den oben erwähnten Unterlagen oder der Datenbank nicht auffindbar ist, werden mit Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 182 g/km gleichgesetzt, falls sie mit einem Benzinmotor betrieben werden oder Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionsgehalt von 165 g/km, die mit einem Dieselmotor ausgestattet sind. Die Höhe des Solidaritätsbeitrags ist außerdem an die Entwicklung des Gesundheitsindex gekoppelt. Am 1. Januar jedes Jahres wird der Betrag angepasst, indem der Basisbetrag mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der neue Betrag anwendbar ist, multipliziert wird und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2004 dividiert wird. Für das Jahr 2010 muss der Basisbetrag mit 125,67 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden. 5. Sanktionen Wenn die Fahrzeuge, die einem Solidaritätsbeitrag unterliegen, nicht angegeben werden oder der angegebene Emissionsgehalt nicht den Tatsachen entspricht, wird der geschuldete Solidaritätsbeitrag für die Periode verdoppelt, in der der angegebene Emissionsgehalt nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet dieser pauschalen Sanktion bleiben die Sanktionen für eine unvollständige, unrichtige oder verspätete Meldung in Kraft.
4.3.408
Dieser Solidaritätsbeitrag ist für die Beschäftigung in den Monaten Juli, August und September auf 7,5% des Studentenlohns festgelegt und setzt sich zusammen aus einem Arbeitgeberanteil von 5% und einem Arbeitnehmeranteil von 2,5%. Für die Beschäftigung außerhalb der Sommermonate ist der Studentenlohn einem Solidaritätsbeitrag von 12,5% unterworfen, wobei der Arbeitgeberanteil 8% und einem Arbeitnehmeranteil 4,5% beträgt.
4.3.409
Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienste zugeteilt, der beim Landesamt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer eingerichtet ist. Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer geschuldet, ausgenommen diejenigen, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.7.1976 beschäftigt sind und für die das ÖSHZ eine vollständige Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung genießt.
4.3.410
Der Arbeitgeberbeitrag fließt in den Asbestfonds, der vom Fonds für Berufskrankheiten eingerichtet wurde. Der Beitrag ist für alle (vertraglichen und statutarischen) Personalmitglieder zu entrichten, die sozialversicherungspflichtig sind, sowie für Studenten, die ausschließlich dem Solidaritätsbeitrag unterliegen. Der Arbeitgeberbeitrag zum Asbestfonds wird nicht geschuldet für: - Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 beschäftigt sind, - Ärzte mit Arbeitsvertrag, die auf der Grundlage von Art. 1, § 3 des Gesetzes vom 27.06.1969 ganz befreit sind, - Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr - Betreuer. Der Beitrag ist außerdem für Personen zu entrichten, für die die lokale oder provinziale Verwaltung als fiktiver Arbeitgeber auftritt. Dabei handelt es sich um: - Diener des Kultes, - Künstler mit Sozialstatut, - Tageseltern mit Sozialstatut, - nicht geschützte lokale Mandatsträger mit Sozialstatut.
4.3.411
Der Ausgleichsbeitrag für Pensionen ist sowohl auf das Urlaubsgeld der nicht geschützten lokalen Mandatsträger, die das ergänzende Sozialstatut in Anspruch nehmen und deren Gehalt gemäß der Regelung für Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, als auch auf das Urlaubsgeld der geschützten lokalen Mandatsträger, die nicht in den Anwendungsbereich des ergänzenden Sozialstatuts fallen und die daher für ihr Gehalt keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, zu entrichten. Der Erlös des Ausgleichsbeitrags für Pensionen ist für die beim Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes eingerichtete Fonds für den Ausgleich der Pensionsregelungen bestimmt.
4.3.412
- zur Zahlung einer Verkehrsbuße, einer sofortigen Erhebung oder einer gütlichen Einigung in Bezug auf eine Verkehrsbuße; - für eine Verkehrsbuße, die während der Ausübung der Arbeitsleistungen verursacht wurde. Der Solidaritätsbeitrag wird auf Verkehrsbußen geschuldet, unabhängig vom Grad des Verstoßes, und auf Verkehrsbußen infolge von Geschwindigkeitsübertretungen. Für Verkehrsbußen infolge einer leichten Verkehrsübertretung (Verstöße ersten und zweiten Grades) und für Verkehrsbußen von weniger als 150 EUR infolge einer Geschwindigkeitsübertretung wird ein Betrag von 150 EUR pro Arbeitnehmer auf Jahresbasis vom Solidaritätsbeitrag befreit. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt dem Solidaritätsbeitrag. Der Solidaritätsbeitrag wird nicht geschuldet für Verkehrsbußen infolge des Zustands der Fahrzeuge und der Konformität der Ladung.
4.3.413
Vom Anwendungsbereich sind folgende Personalmitglieder ausgeschlossen:
4.3.414
Der Beitrag ist je nach Fall bestimmt für:
4.3.415
4.3.416