Teil 4: DIE BERECHNUNG VON BEITRÄGEN
Titel 3: DEM LSSPLV GESCHULDETE BEITRÄGE
Kapitel 4: SONSTIGE BEITRÄGE

4.3.401 A. LOHNMÄSSIGUNGSBEITRAG
4.3.402 B. ARBEITGEBERBEITRAG FÜR ARBEITSLOSIGKEIT
4.3.403 C. BESONDERER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG
4.3.404 D. BEITRAG BEZÜGLICH DER GEWÄHRUNG UND ZAHLUNG EINER GEWERKSCHAFTSPRÄMIE
4.3.405 E. BESONDERE EINBEHALTUNG AUF (DOPPELTES) URLAUBSGELD
4.3.406 F. SONDERBEITRAG FÜR EINZAHLUNGEN DER ARBEITGEBER ZUR BILDUNG AUSSERGESETZLICHER PENSIONSVORTEILE
4.3.407 G. SOLIDARITÄTSBEITRAG FÜR DIE NUTZUNG EINES VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTEN FIRMENWAGENS
4.3.408 H. SOLIDARITÄTSBEITRAG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON STUDENTEN
4.3.409 I. ARBEITGEBERBEITRAG ZUR FÖRDERUNG VON INITIATIVEN IM ZUSAMMENHANG MIT KINDERBETREUUNG
4.3.410 J. DER ARBEITGEBERBEITRAG ZUR FINANZIERUNG DES ASBESTFONDS
4.3.411 K. AUSGLEICHSBEITRAG FÜR PENSIONEN
4.3.412 L. SOLIDARITÄTSBEITRAG FÜR DURCH DEN ARBEITGEBER BEZAHLTE VERKEHRSBUßEN
4.3.413 M. Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler vertraglicher Personalmitglieder
4.3.414 N. BEITRAG FÜR DEN KOLLEKTIVEN SOZIALDIENST
4.3.415 O. Beiträge im Rahmen der konventionellen Frühpension
4.3.416 P. DER SOLIDARITÄTSBEITRAG AUF GEWINNBETEILIGUNGEN

A. LOHNMÄSSIGUNGSBEITRAG

4.3.401

Dieser Beitrag wird von jedem dem LSSPLV angeschlossenen Arbeitgeber für dessen Personalmitglieder erhoben, die zumindest den Beiträgen zur sozialen Sicherheit eines der folgenden Systeme unterworfen sind:


- dem System der Alters- und Hinterbliebenenpensionen der Arbeitnehmer,
- der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung (Sektor Gesundheitspflege oder Entschädigungen),
- der Arbeitslosigkeitsregelung.

Der Lohnmäßigungsbeitrag wird nicht geschuldet für Teilzeitschulpflichtige und Behinderte, die in anerkannten beschützten Werktstätten beschäftigt sind.

Dieser Arbeitgeberbeitrag entspricht:

- 5,67% des sozialversicherungspflichtigen Lohns des Arbeitnehmers,
- 5,67% des Gesamtbetrags der Arbeitgeberbeiträge, die für die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer geschuldet werden, einschließlich des Beitrags für die Regelung der Familienbeihilfen und des Beitrags für Berufskrankheiten. Für Arbeitnehmer, die den Gesetzen vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer unterworfen sind, wird der Lohnmäßigungsbeitrag um weitere 0,40% erhöht.
Der Erlös dieses Beitrags ist bestimmt für:

- BVA, die im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28.10.1986 eingestellt wurden: die Kasse für Familienbeihilfen des LSSPLV zur Finanzierung der Familienbeihilfen für dieses Personal,
- die übrigen Personalkategorien: die Globalverwaltung.
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B. ARBEITGEBERBEITRAG FÜR ARBEITSLOSIGKEIT

4.3.402

Einen Arbeitgeberbeitrag von 1,69% (1,60% + 0,09% Lohnmäßigung), berechnet auf der Grundlage des Arbeitnehmerlohns, schuldet jeder Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die in den Genuss der Urlaubsregelung des Privatsektors kommen. Der Erlös dieses Beitrags ist für die Globalverwaltung bestimmt.


Der Beitrag wird für jeden Arbeitgeber geschuldet, der während einer Referenzperiode mindestens 10 Arbeitnehmer im Dienst hatte.

Die Referenzperiode entspricht der durch das vierte Quartal des (Kalenderjahr – 2) gedeckten Periode sowie des ersten bis dritten Quartals des (Kalenderjahr – 1).
Die durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer ist die Summe der Anzahl der Arbeitnehmer am Ende jedes Quartals der Referenzperiode, geteilt durch die Anzahl der Quartale der Referenzperiode, für die eine DmfAPPL eingereicht wurde.

Um die Anzahl der Arbeitnehmer am Ende des Quartals zu ermitteln, werden alle Arbeitnehmer berücksichtigt, die beim Arbeitgeber in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiteten, sowie Lehrlinge und definitiv ernannte Personalmitglieeder. Mitgerechnet werden auch diejenigen, deren Beschäftigung wegen Krankheit oder Unfall, Schwangerschafts- oder Mutterschaftsruhe, Teil- oder Vollarbeitslosigkeit und Wiedereinberufung ausgesetzt wird, jedoch mit Ausnahme von Arbeitnehmern in Vollzeitlaufbahnunterbrechung.

Falls während der Referenzperiode während eines oder mehrerer Quartale keine Meldung für den betroffenen Arbeitgeber eingereicht wurde, erfolgt die Berechnung des Durchschnitts ausschließlich auf der Grundlage der Quartale, für die eine Meldung eingereicht wurde. Falls der Arbeitgeber während der Referenzperiode für keines der Quartale eine Meldung einreichen muss, erfolgt die Ermittlung des Durchschnitts auf der Grundlage der Anzahl Arbeitnehmer, die am Ende des Quartals beschäftigt waren, in dem die erste Beschäftigung nach der Referenzperiode erfolgte.
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C. BESONDERER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG

4.3.403

Ein Sonderbeitrag für die soziale Sicherheit wird zu Lasten aller Personalmitglie-der geschuldet, die der Sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterworfen sind. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Lohns und dem Familienstand des Personalmitglieds (Alleinstehend oder Familie mit Doppelver-dienern) und ist eine Steuer, deren Höhe auf der Grundlage des jährlich versteu-erbaren Nettoeinkommens der Familie festgelegt wird.


Jeden Monat behält die Verwaltung vom Lohn des Personalmitglieds - nach Ab-zug des Berufssteuervorabzugs und der Arbeitnehmerbeiträge - den Sonder-beitrag für soziale Sicherheit ein und gibt ihn separat auf der Lohnabrechnung und der Steuerkarte an.

Pro Quartal nimmt das LSSPLV einen Vorschuss auf den Beitrag ein. Die Berech-nungsgrundlage dieses Vorschusses ist

der Bruttoquartalslohn, welcher der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge unterliegt. Die Einbehalutng erfolgt jedoch auf Basis des Monatslohns des Arbeitnehmers. Da der Quartalslohn erst am Ende des jeweiligen Quartals genau bekannt ist, kann der Einbehaltungsbetrag von Monat zu Monat schwanken.

Die Verwaltung der Direkten Steuern berechnet jährlich den endgültigen Betrag bei der Steuererhebung.
Der auf der Sozialversicherungsmeldung anzugebende Beitrag wird wie folgt festgestellt:


Unter „Ehepartner mit Berufseinkünften“ ist der Ehepartner gemeint, der gemäß der Lohnsteuerregelung Berufseinnahmen hat, deren Betrag die Grenze über-schreitet, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuerermäßigung infolge anderer Familienlasten festgelegt wurde, die gewährt wird, wenn der Ehepartner eigene Berufseinkünfte hat.

Zusammenwohnende werden mit Verheirateten gleichgesetzt, sodass eine Per-son, die gesetzlich mit einer anderen Person zusammenlebt, mit einem Ehepart-ner gleichgesetzt wird.
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D. BEITRAG BEZÜGLICH DER GEWÄHRUNG UND ZAHLUNG EINER GEWERKSCHAFTSPRÄMIE

4.3.404

Die provinzialen und lokalen Verwaltungen müssen beim LSSPLV jährlich einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag für jedes Personalmitglied einzahlen, das am 31. März des Referenzjahres zum Personalbestand gehörte ungeachtet dessen, ob das Personalmitglied Vollzeit- oder Teilzeitleistungen erbringt, und ungeachtet des administrativen Status oder Zustands (aktiver Dienst, Disponibilität, Laufbahnunterbrechung, unbezahlter Urlaub), ungeachtet der Dauer der Beschäftigung und ungeachtet dessen, ob dieses Personalmitglied sozialversicherungspflichtig ist.


Zum Personalbestand gehören:

- definitiv ernanntes Personal,
- auf Probe ernanntes Personal,
- Vertragspersonal,
- bezuschusstes Vertragspersonal,
- nicht bezuschusstes Lehrpersonal.

Der Beitrag zur Gewerkschaftsprämie wird nicht geschuldet für:

- vor dem 31. März des Referenzjahres aus dem Dienst ausgeschiedene Personalmitglieder oder nach diesem Datum eingestellte Arbeitnehmer,
- Mitglieder des Lehrpersonals, deren Besoldung vollständig zu Lasten der Gemeinschaft geht (bezuschusstes Lehrpersonal),
- Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr,
- Personen, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds haben:
o Ärzte in Ausbildung zum Facharzt,
o Diener des Kultes oder Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates,
o nicht geschützte lokale Mandatsträger,
o Künstler,
o Tageseltern

Der Betrag des Beitrags entspricht 46,55 EUR pro Jahr und je Personalmitglied.

Die Eintreibung des Beitrags erfolgt mit der Rechnung vom Monat Dezember des Referenzjahres und ist am 5. Januar des Jahres, das auf das Referenzjahr folgt, zahlbar.
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E. BESONDERE EINBEHALTUNG AUF (DOPPELTES) URLAUBSGELD

4.3.405

1. Vertraglich angestellte Personalmitglieder, die der Jahresurlaubsregelung des Privatsektors über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer, schulden einen persönlichen Beitrag von 13,07% des doppelten Urlaubsgeldes.

Die Einbehaltung wird nicht geschuldet für das doppelte Urlaubsgeld des dritten, vierten und fünften Tags der vierten Urlaubswoche (= 7% des Bruttomonatslohns).
Der Erlös der Einbehaltung auf das Urlaubsgeld des Privatsektors ist für die globale Verwaltung bestimmt.

2. Definitiv ernannte Personalmitglieder und bezuschusste Vertragsangestellte, sowie vertraglich angestellte Personalmitglieder, die der Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors unterworfen sind, schulden ebenfalls einen persönlichen Beitrag von 13,07% ihres Urlaubsgeldes, und zwar auf den vollständigen Betrag dieses Urlaubsgeldes.

Der Erlös der Einbehaltung des Urlaubsgelds des öffentlichen Sektors ist in Bezug auf fest ernannte Personalmitglieder der lokalen Polizeizonen für die beim Pensions­dienst des öffentlichen Dienstes eingerichtete Ausgleichskasse der Pensions­systeme und in Bezug auf die vertraglichen Personalmitglieder der Polizeizonen für die Globalverwaltung bestimmt. Der Erlös dieser Einbehaltung in Bezug auf die Personalmitglieder der anderen lokalen Verwaltungen wird dem beim LSSPLV eingerichteten Ausgleichsfonds für Beitragsprozentsätze der Pensionsbeiträge zugeteilt.
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F. SONDERBEITRAG FÜR EINZAHLUNGEN DER ARBEITGEBER ZUR BILDUNG AUSSERGESETZLICHER PENSIONSVORTEILE

4.3.406

Ein besonderer Arbeitgeberbeitrag von 8,86% ist auf alle von Arbeitgebern vorgenommene Einzahlungen geschuldet, unabhängig von ihrem Statut, oder an ihre(n) Berechtigten außergesetzliche Vorteile für die Ruhestands- und Todesfallabsicherung zu gewähren.

Von der Erhebungsbasis des Beitrags sind ausgeschlossen:

1. Einzahlungen in ein kollektives oder individuelles Kapitalisierungssystem

Wenn die Verwaltung eine Prämie an eine Versicherungsgesellschaft zahlt (die später eine außergesetzliche Pension auszahlt), ist der gesamte Arbeitgeberanteil einem Beitrag von 8,86% unterworfen. Von der Erhebungsbasis des Beitrags sind ausgeschlossen:

- der persönliche Anteil, den der Arbeitnehmer für das Zusammenstellen der außergesetzlichen Vorteile für die Alters- und Todesfallabsicherung zahlt,
- die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge.

2. Zahlungen an ehemalige Personalmitglieder oder ihre Rechtsnachfolger

Wenn die Verwaltung direkt außergesetzliche Vorteile für die Alters- und Todesfallabsicherung an Personalmitglieder oder ihre Rechtsnachfolger zahlt, unterliegen nur die ab 01.01.1989 geleistete Zahlungen, die sich auf die Dienstjahre beziehen, dem Beitrag von 8,86%.
Wenn die Zahlungen der außergesetzlichen Vorteile sich zugleich auf Dienstjahre vor dem 01.01.1989 und Dienstjahre nach dem 31.12.1988 beziehen, wird der Beitrag auf der Grundlage des Betrags dieser Einzahlungen berechnet, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler und Nenner wie folgt festgelegt werden:

- Der Zähler entspricht der Anzahl Laufbahnjahre zwischen dem Alter des Arbeitnehmers am 31.12.1988 und dem gesetzlichen Pensionsalter.
- Der Nenner entspricht der Gesamtzahl der Dienstjahre einer normalen Laufbahn.
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G. SOLIDARITÄTSBEITRAG FÜR DIE NUTZUNG EINES VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTEN FIRMENWAGENS

4.3.407

1. Allgemeines


Artikel 38, §3quater des Gesetzes vom 29.06.1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer führt einen Solidaritätsbeitrag zu Lasten des Arbeitgebers ein, der einen Wagen, der auch zu anderen Zwecken als zu beruflichen bestimmt ist, dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt. Es handelt sich um einen Firmenwagen, der sowohl für die private als auch die berufliche Nutzung bestimmt ist.

Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird ausschließlich auf der Grundlage des CO2-Emissionswerts des Fahrzeugs berechnet, wie im Königlichen Erlass vom 26.02.1981 festgelegt ist.

Die Höhe des Solidaritätsbeitrag richtet sich daher nach:

- dem eventuellen Beitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung oder zum Gebrauch dieses Fahrzeugs.
- der Anzahl der Privatkilometer, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zurücklegt.

2. Fahrzeuge, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird

Bei der Anwendung der Berechnungsweise des Solidaritätsbeitrags für Fahrzeuge wird unter „Fahrzeug“ verstanden: „die Fahrzeuge, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.03.1968 zu den Kategorien M1 und N1 gehören“

Fahrzeuge der Kategorie M1 sind im Hinblick auf die Beförderung von Fahrgästen entworfen und gebaut und haben – außer dem Fahrersitz – höchstens 8 Sitzplätze. Genau genommen handelt es sich um Personenwagen sowie um Fahrzeuge für besondere Zwecke, zum Beispiel Rettungswagen und Panzerfahrzeuge.
Kategorie N1 entspricht Kraftfahrzeugen, die für den Warenverkehr bestimmt und auf ein zulässiges Höchstgewicht von 3,5 t ausgelegt sind.

Der Solidaritätsbeitrag wird sowohl für Fahrzeuge, die Arbeitnehmern unmittelbar, als auch für Fahrzeuge, die ihnen mittelbar zur Verfügung gestellt werden, geschuldet.

- Das Fahrzeug wird dem Arbeitnehmer unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn der Firmenwagen auf den Namen des Arbeitgebers gemietet oder gekauft wurde.
- Das Fahrzeug steht dem Arbeitnehmer indirekt zur Verfügung, wenn Letzterer das Fahrzeug zwar auf eigenen Namen least, die Rechnungen aber direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden. Jedoch kann sich der Arbeitnehmer die Kosten des gemieteten oder gekauften Fahrzeugs vom Arbeitgeber erstatten lassen.

Der Solidaritätsbeitrag wird auch dann geschuldet, wenn das Fahrzeug für die gemeinsame Beförderung von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird.
Eine Ausnahme wird nur unter 2 Bedingungen gemacht:

- Es betrifft eine Regelung zur Beförderung von Arbeitnehmern, auf die sich die Sozialpartner geeinigt haben, in der ein Fahrzeug der Kategorie N1 genutzt wird, in dem neben dem Fahrer mindestens 2 andere Arbeitnehmer des Unternehmens für mindestens 80% der zurückgelegten Strecke von und zur Wohnung des Fahrers mitfahren.
- Der Arbeitgeber beweist, dass das Fahrzeug sonst nicht zu Privatzwecken genutzt wird.

3. Widerlegbare Vermutung der Privatnutzung

Aufgrund einer gesetzlichen Vermutung wird für jedes Fahrzeug, das auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen wurde oder das Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder eines anderen Nutzungsvertrags ist, angenommen, dass es einem Arbeitnehmer zu Privatzwecken zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass für jedes vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug, das privat genutzt werden kann, vermutet wird, dass es vom Arbeitnehmer tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt wird, worauf der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird.

Die gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung der Privatnutzung widerlegen, indem er den Nachweis erbringt, dass das Fahrzeug durch den Arbeitnehmer ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Dann wird für den Firmenwagen kein Solidaritätsbeitrag geschuldet.

Der Arbeitgeber kann diese Vermutung der Privatnutzung widerlegen, indem er Folgendes nachweist:

- Das Fahrzeug für andere als reine Berufszwecke wird ausschließlich von einer Person genutzt, die nicht in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer fällt.
- Das Fahrzeug, das vom Arbeitnehmer zu reinen Berufszwecken genutzt wird, wird von ihm tatsächlich nur zu beruflichen Zwecken genutzt und es findet keine private Nutzung statt.

4. Berechnungsweise

Der monatliche pauschale Solidaritätsbeitrag, der übrigens nicht weniger als 20,83 EUR betragen darf, wird wie folgt festgelegt:

- Für elektrisch betriebene Fahrzeuge: der Mindestbetrag von 20,83 EUR;
- für LPG-Fahrzeuge: [(Y × 9 EUR) – 990] / 12,
- für Benzinfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) – 768] / 12,
- für Dieselfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) – 600] / 12.

Bei den oben genannten Formeln entspricht Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km, wie angegeben in der Konformitätsbescheinigung oder im Konformitätsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen. Fahrzeuge, deren CO2-Emissionsgehalt in den oben erwähnten Unterlagen oder der Datenbank nicht auffindbar ist, werden mit Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 182 g/km gleichgesetzt, falls sie mit einem Benzinmotor betrieben werden oder Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionsgehalt von 165 g/km, die mit einem Dieselmotor ausgestattet sind.

Die Höhe des Solidaritätsbeitrags ist außerdem an die Entwicklung des Gesundheitsindex gekoppelt. Am 1. Januar jedes Jahres wird der Betrag angepasst, indem der Basisbetrag mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der neue Betrag anwendbar ist, multipliziert wird und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2004 dividiert wird. Für das Jahr 2010 muss der Basisbetrag mit 125,67 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden.

5. Sanktionen

Wenn die Fahrzeuge, die einem Solidaritätsbeitrag unterliegen, nicht angegeben werden oder der angegebene Emissionsgehalt nicht den Tatsachen entspricht, wird der geschuldete Solidaritätsbeitrag für die Periode verdoppelt, in der der angegebene Emissionsgehalt nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet dieser pauschalen Sanktion bleiben die Sanktionen für eine unvollständige, unrichtige oder verspätete Meldung in Kraft.
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H. SOLIDARITÄTSBEITRAG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON STUDENTEN

4.3.408

Ein Solidaritätsbeitrag wird auf den Lohn der Studenten geschuldet, die in Anwendung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 mit Befreiung von Sozialversicherungsbeiträge beschäftigt werden.


Dieser Solidaritätsbeitrag ist für die Beschäftigung in den Monaten Juli, August und September auf 7,5% des Studentenlohns festgelegt und setzt sich zusammen aus einem Arbeitgeberanteil von 5% und einem Arbeitnehmeranteil von 2,5%.
Für die Beschäftigung außerhalb der Sommermonate ist der Studentenlohn einem Solidaritätsbeitrag von 12,5% unterworfen, wobei der Arbeitgeberanteil 8% und einem Arbeitnehmeranteil 4,5% beträgt.
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I. ARBEITGEBERBEITRAG ZUR FÖRDERUNG VON INITIATIVEN IM ZUSAMMENHANG MIT KINDERBETREUUNG

4.3.409

Vom Lohn der Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen wird ein Arbeitgeberbeitrag von 0,05% einbehalten, der zur Finanzierung von Initiativen im Zusammenhang mit Kinderbetreuung dient.


Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienste zugeteilt, der beim Landesamt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer eingerichtet ist.

Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer geschuldet, ausgenommen diejenigen, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.7.1976 beschäftigt sind und für die das ÖSHZ eine vollständige Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung genießt.
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J. DER ARBEITGEBERBEITRAG ZUR FINANZIERUNG DES ASBESTFONDS

4.3.410

Zur Finanzierung von Entschädigungen, die Opfern von Asbestexposition und ihren Angehörigen gewährt werden, müssen die provinzialen und lokalen Verwaltungen einen Arbeitgeberbeitrag von 0,01 % vom Lohn ihrer Personalmitglieder entrichten.


Der Arbeitgeberbeitrag fließt in den Asbestfonds, der vom Fonds für Berufskrankheiten eingerichtet wurde.

Der Beitrag ist für alle (vertraglichen und statutarischen) Personalmitglieder zu entrichten, die sozialversicherungspflichtig sind, sowie für Studenten, die ausschließlich dem Solidaritätsbeitrag unterliegen.

Der Arbeitgeberbeitrag zum Asbestfonds wird nicht geschuldet für:
- Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 beschäftigt sind,
- Ärzte mit Arbeitsvertrag, die auf der Grundlage von Art. 1, § 3 des Gesetzes vom 27.06.1969 ganz befreit sind,
- Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr
- Betreuer.

Der Beitrag ist außerdem für Personen zu entrichten, für die die lokale oder provinziale Verwaltung als fiktiver Arbeitgeber auftritt. Dabei handelt es sich um:
- Diener des Kultes,
- Künstler mit Sozialstatut,
- Tageseltern mit Sozialstatut,
- nicht geschützte lokale Mandatsträger mit Sozialstatut.
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K. AUSGLEICHSBEITRAG FÜR PENSIONEN

4.3.411

Ab 01.01.2005 werden 13,07% des vollständigen Betrags des Urlaubsgelds einbehalten, das Bürgermeistern, Schöffen und ÖSHZ-Vorsitzenden gewährt wird.


Der Ausgleichsbeitrag für Pensionen ist sowohl auf das Urlaubsgeld der nicht geschützten lokalen Mandatsträger, die das ergänzende Sozialstatut in Anspruch nehmen und deren Gehalt gemäß der Regelung für Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, als auch auf das Urlaubsgeld der geschützten lokalen Mandatsträger, die nicht in den Anwendungsbereich des ergänzenden Sozialstatuts fallen und die daher für ihr Gehalt keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, zu entrichten.

Der Erlös des Ausgleichsbeitrags für Pensionen ist für die beim Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes eingerichtete Fonds für den Ausgleich der Pensionsregelungen bestimmt.
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L. SOLIDARITÄTSBEITRAG FÜR DURCH DEN ARBEITGEBER BEZAHLTE VERKEHRSBUßEN

4.3.412

Ein Solidaritätsbeitrag von 33% wird für alle Beträge geschuldet, die der Arbeitgeber anstelle eines Arbeitnehmers zahlt oder einem Arbeitnehmer erstattet.


- zur Zahlung einer Verkehrsbuße, einer sofortigen Erhebung oder einer gütlichen Einigung in Bezug auf eine Verkehrsbuße;
- für eine Verkehrsbuße, die während der Ausübung der Arbeitsleistungen verursacht wurde.

Der Solidaritätsbeitrag wird auf Verkehrsbußen geschuldet, unabhängig vom Grad des Verstoßes, und auf Verkehrsbußen infolge von Geschwindigkeitsübertretungen.

Für Verkehrsbußen infolge einer leichten Verkehrsübertretung (Verstöße ersten und zweiten Grades) und für Verkehrsbußen von weniger als 150 EUR infolge einer Geschwindigkeitsübertretung wird ein Betrag von 150 EUR pro Arbeitnehmer auf Jahresbasis vom Solidaritätsbeitrag befreit. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt dem Solidaritätsbeitrag.

Der Solidaritätsbeitrag wird nicht geschuldet für Verkehrsbußen infolge des Zustands der Fahrzeuge und der Konformität der Ladung.
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M. Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler vertraglicher Personalmitglieder

4.3.413

Eine lokale Verwaltung, die in den Anwendungsbereich des Flämischen Sektoriellen Abkommens 2008-2013 fällt, kann für ihre vertraglichen Personalmitglieder im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers eine Zusatzpensionsregelung organisieren. Falls sich dem eine Verwaltung der Flämischen Region anschließt, muss sie in ihrer (lokalen) Pensionsregelung den Beitragssatz festlegen. Der Beitragssatz entspricht einem Arbeitgeberbeitrag von mindestens 1% des Jahreslohns, der Anspruch auf die Pension verleiht. Eine lokale Verwaltung kann beschließen, einen höheren Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler zu überweisen, aber 2010 darf dieser Beitrag höchstens 6% betragen.

Vom Anwendungsbereich sind folgende Personalmitglieder ausgeschlossen:


Auf den Beitrag für den zweiten Pensionsfeiler wird der Sonderbeitrag von 8,86% auf Zahlungen des Arbeitgebers für die außergesetzlichen Pensionen geschuldet. Der Beitrag für den zweiten Pensionsfeiler und der Sonderbeitrag von 8,86% werden vom LSSPLV zusammen berechnet und eingenommen.
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N. BEITRAG FÜR DEN KOLLEKTIVEN SOZIALDIENST

4.3.414

Für lokale Verwaltungen, die einem Kollektiven Sozialdienst angeschlossen sind, gewährleistet das LSSPLV die Einnahme des Arbeitgeberbeitrags von 0,15% vom Lohn des Vertragspersonals der definitiv ernannten Personalmitglieder.


Der Beitrag ist je nach Fall bestimmt für:

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O. Beiträge im Rahmen der konventionellen Frühpension

4.3.415

Das LSSPLV ist auch für das Kassieren eines besonderen Arbeitgeberbeitrags und einer persönlichen Einbehaltung von der Frühpension zuständig, die gemäß der Gesetzgebung über die konventionelle Frühpension gewährt werden.

Obwohl die Maßnahme prinzipiell nur für Arbeitgeber des Privatsektors in Betracht kommt, kann eine lokale oder provinziale Verwaltung, für die der Ministerrat oder die Exekutive einen Sanierungsplan genehmigt hat und die als ein Unternehmen in Umstrukturierung oder ein Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurde, auf ihre vertraglichen Personalmitglieder die Frühpensionsregelung anwenden.

Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ können vom Ministerium der Beschäftigung Unternehmen anerkannt werden, die im Jahresabschluss der beiden Geschäftsjahre, die der Beantragung der Anerkennung vorausgehen, einen Verlust aus der normalen beruflichen Tätigkeit vor Steuern erleiden, wenn dieser Verlust für das letzte Geschäftsjahr den Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen auf Gründungskosten, immaterielle und materielle feste Aktiva überschreitet.

Als „Unternehmen in Umstrukturierung“ können vom Ministerium der Beschäftigung Arbeitgeber anerkannt werden, die eine kollektive Entlassung vornehmen oder bei denen während des Jahres vor der Anerkenung die Anzahl der Arbeitslosigkeitstage mindestens 20% der insgesamt gemeldeten Tage der Arbeitnehmer ausmacht, wie in Kapitel 7 des Königlichen Erlasses vom 03.05.2007 festgelegt ist.

1. Die konventionelle Frühpension setzt sich zusammen aus: Die Regelmäßigkeit der Ergänzungsentschädigung gilt in der Regel monatlich bis einschließlich des Monats, in dem der Begünstigte 65 Jahre alt wird, aber der Schuldner kann die Ergänzungsentschädigung ansparen und die Ergänzungsentschädigung weniger oft als monatlich zahlen.

Der Sonderbeitrag und die persönliche Einbehaltung werden vom Gläubiger der Ergänzungsentschädigung geschuldet. Dies kann der frühere Arbeitgeber sein, aber auch eine andere Person oder Einrichtung, welcher der Arbeitgeber per Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Ergänzungsentschädigung überträgt. Dem LSSPLV schulden nur Schuldner, die eine lokale oder provinziale Verwaltung sind, die Beiträge. Wenn eine lokale Verwaltung die Verpflichtung einem sogenannten Drittzahler überträgt, der nicht dem LSSPLV angeschlossen ist (z. B. eine Versicherungsanstalt), werden die Beiträge dem LSS geschuldet.

Wenn der Frühpensionierte die Arbeit wiederaufnimmt, werden der besondere Arbeitgeberbeitrag und die persönliche Einbehaltung nicht geschuldet, wenn
2. Der besondere Arbeitgeberbeitrag entspricht einem prozentualen Anteil des Bruttomonatsbetrags der Ergänzungsentschädigung. Er wird für jeden Monat geschuldet, in dem die Ergänzungsentschädigung gezahlt wird. Der Betrag des Beitrags variiert je nach Sektor des früheren Arbeitgebers, Alter des Frühpensonierten und Beginndatum der Frühpension.

2.1. Wenn der Frühpensionierte im gemeinnützigen Sektor beschäftigt war (= Tätigkeit, die sich auf Gesundheitspflege, Sozialhilfe oder Kultur bezieht), gelten geringere Beitragssätze: Der Prozentsatz wird durch das Alter bestimmt, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Ergänzungsentschädigung bezieht und verringert sich degressiv je nach Alter
Der besondere Arbeitgeberbeitrag beträgt mindestens 6,20 EUR pro Monat unter 60-jährige Frühpensionierte. Der Mindestbetrag wird jedoch nicht geschuldet für unter 60-jährige Frühpensionierte, für die eine Ergänzungsentschädigung zum ersten Mal nach dem 31.03.2010 infolge der Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags nach dem 15.10.2009 gewährt wurde.

2.2. Wenn der Frühpensionierte bei einem anerkannten Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der Prozentsatz des Beitrags während der Periode der Anerkennung Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird bei Antritt der Frühpension festgelegt und bleibt unverändert.
Der Beitrag beträgt mindestens 8 EUR, wenn der Frühpensionierte unter 60 Jahre alt war und mindestens 6 EUR, wenn der Frühpensionierte mindestens 60 Jahre alt war.


2.3. Wenn der Frühpensionierte bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, gibt es während der Periode der Anerkennung zwei Möglichkeiten.
§ Wenn die Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags vor dem 16.10.2009 zugestellt wurde oder die Frühpension vor 01.04.2010 begonnen hatte, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag
§ Wenn die Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags vor dem 15.10.2009 zugestellt wurde oder die Frühpension nach dem 31.03.2010 begonnen hatte, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag Der Beitrag beträgt mindestens 25 EUR, wenn der Frühpensionierte unter 60 Jahre alt war und mindestens 18,80 EUR pro Monat, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

2.4. Wenn der Frühpensionierte bei einem anerkannten Unternehmen in Umstrukturierung oder bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag ab dem Monat nach dem Ende der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder als Unternehmen in Umstrukturierung:
Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird je nach Alter des Frühpensionierten bei Ablauf der Anerkennung festgelegt und bleibt unverändert.
Der Beitrag beträgt mindestens 25 EUR, wenn der Frühpensionierte unter 60 Jahre alt war und mindestens 18,80 EUR, wenn der Frühpensionierte mindestens 60 Jahre alt war.

3. Ein persönlicher Beitrag von 6,5% wird auf die Summe der Sozialleistung und der Ergänzungsentschädigung berechnet und von der Ergänzungsentschädigung einbehalten.

Die berechneten persönlichen Einbehaltungen dürfen nicht dazu führen, dass der übrige Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes und der Ergänzungsentschädigung weniger als 938,50 EUR/Monat für Berechtigte ohne Familienlast und 1.130,44 EUR/Monat für Berechtigte mit Familienlast beträgt. Die Schwellenwerte sind an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Die indexierten und garantierten Beträge entsprechen 1.274,59 EUR (ohne Familienlast) bzw. 1.535,27 EUR (mit Familienlast). Bei Überschreitung des Schwellenwertes wird die Einbehaltung begrenzt oder annulliert.
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P. DER SOLIDARITÄTSBEITRAG AUF GEWINNBETEILIGUNGEN

4.3.416

Ein interkommunaler Zusammenschluss, der gemäß dem Einkommenssteuergesetzbuch die Bedingungen im Sinne des Gesetzes vom 22.05.2001 (Beteiligungsplan, Beitrittsurkunde) erfüllt, kann seinen Personalmitgliedern Gewinnbeteiligungen gewähren. Die Gewinnbeteiligungen sind vom Lohnbegriff ausgeschlossen, aber die Barauszahlung der Gewinnbetgeiligung unterliegt einem Solidaritätsbeitrag von 13,07% zu Lasten der beigetretenen Personalmitglieder. Top