Prämien, Zulagen und zusätzliche Entschädigungen allgemeiner Art können allen Personal-mitgliedern bzw. Mitarbeitern gewährt werden. Sie werden mit den Lohncodes 401 bis 499 und 801 bis 899 angegeben.
Prämien, Zulagen und zusätzliche Entschädigungen, die für bestimmte Personalkategorien spezifisch sind, werden mit den Lohncodes 501 bis 599 und 901 bis 999 angegeben. Diese Lohncodes sind für Prämien, Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen zu verwenden, die nur spezifischen Personalkategorien zugebilligt werden (Feuerwehrleute, Polizei-, Lehr-, Pflegepersonal usw.). Für diese besonderen Personalkategorien muß auch die Zone „Statut“ (siehe 1.4.311) angegeben werden.
Die zusätzlichen Entschädigungen, für dieSozialversicherungsbeiträge fällig werden, müssen stets mit den Zahlungscodes 801 bis 999 angegeben werden.
Zusätzliche Entschädigungen, die von Sozialversicherungsbeiträgen freigestellt sind, müssen stets mit den Zahlungscodes 401 bis 599 angegeben werden.
Für die fest angestellten Personalmitglieder bleibt der Unterschied zwischen den Codes für zusätzliche Entschädigungen beibehalten, je nachdem, ob sie Artikel 30, § 2, 4° des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 entsprechen. Die zusätzlichen Entschädigungen, die Artikel 30 nicht entsprechen und deshalb nicht von Sozialversicherungsbeiträgen freigestellt sind, müssen wie die Entschädigungen der Vertragsarbeiter mit den Lohncodes 801 bis 999 angegeben werden.
Jeder Lohncode hat in der DMFAPPL eine eindeutige Bedeutung abhängig davon, ob der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Die Nummer des Lohncodes enthält keinen Hinweis darauf, ob Pensionsbeiträge für die Entschädigung fällig werden oder nicht.
DIE ZUSÄTZLICHEN ENTSCHÄDIGUNGEN ALLGEMEINER ART
Prämien, Zulagen und zusätzliche Entschädigungen allgemeiner Art werden mit den Lohncodes 401 bis 499 und 801 bis 899 angegeben.
Vorteile als Sachleistungen oder in Form von Schecks sind in der DMFAPPL mit den Lohncodes 804 oder 806 anzugeben, falls die Vorteile sozialversicherungspflichtig sind. Falls sie beitragsfrei sind, ist Lohncode 404 oder 406 zu verwenden.
Die Lohncodes 404 und 804 werden in Abhängigkeit von der Anzahl der während des Meldequartals tatsächlich gearbeiteten Tage zugebilligt. Die Lohncodes 406 und 806 werden benutzt, wenn Vorteile unabhängig von der Anzahl der während des Meldequartals gearbeiteten Tage zugebilligt werden.
Die Sachvorteile (Wohnung, Beleuchtung, Heizung usw.) von Hausmeistern, die neben ihrem Sachvorteil auch einen Lohn empfangen, werden mit Lohncode 404 oder 804 angegeben.
Wenn der Hausmeister fest angestellt wurde und für eine Nebenfunktion als Hausmeister in der Verlängerung der Hauptfunktion (z. B. Bademeister, der Hausmeister des städtischen Schwimmbads ist) einen Sachvorteil erhält, muß Code 401 oder 801 (Überstundenlohn) verwendet werden.
Für die anderen Zulagen und Prämien gibt es ab 01.01.2005 vier Lohncodes.
Falls die anderen Zulagen, Prämien oder Entschädigungen unabhängig von der Anzahl der während des Meldequartals tatsächlich gearbeiteten Tage zugebilligt werden, sind Lohncode 433 (freigestellt von Sozialversicherungspflicht) und Lohncode 833 (sozialversicherungs-pflich-tig) zu verwenden.
Falls die Entschädigungen unmittelbar mit den während des Quartals erbrachten Leistungen zusammenhängen, sind Lohncode 434 (freigestellt von Sozialversicherungspflicht) und Lohncode 834 (sozialversicherungspflichtig) zu verwenden.
Mit den Codes 433, 434, 833 und 834 werden folgende Zulagen oder Entschädigungen angegeben:
§ Entschädigungen für Belastungen, die nicht als normal und untrennbar mit dem Amt verbunden betrachtet werden können (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 434 und 834 angegeben)
§ Gehaltszuschläge für fest angestellte Hausmeister, die kein Tarifgehalt erhalten und durch Vorteile in Sachleistungen vergütet werden (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 434 und 834 angegeben)
§ Zusatzleistungen zum gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 434 und 834 angegeben)
§ Rückerstattung von Kosten über die tatsächlich angefallenen Kosten hinaus (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 434 und 834 angegeben)
§ der Arbeitgeberanteil an Mahlzeitschecks, die nicht den Ausschlußbedingungen entsprechen (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 434 und 834 angegeben)
§ Geschenke und Geschenkschecks, die nicht den Ausschlußbedingungen entsprechen (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 434 und 834 angegeben)
§ Zulagen, Entschädigungen und Prämien aller Art
§ Vorteile aller Art (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 407 und 807 angegeben)
§ Überstundenzulage, sektorspezifische Zulage oder ähnliche Jahresprämie (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 418 und 818 angegeben)
§ Entschädigung für die Vorbereitung der Organisation und Aufsicht von Wahlen (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 420 angegeben)
§ Entschädigung für gefährliche, ungesunde Arbeit (diese wurde vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 431 und 831 angegeben)
§ Entschädigung für unregelmäßige oder unerwartete Arbeit (diese wurde vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 432 und 832 angegeben)
§ Produktivitätsprämie (diese wurde vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 433 und 833 angegeben)
§ 74,37 EUR pro Jahr, die dem in der anerkannten Familien- und Altenhilfe beschäftig-ten Personal zugebilligt werden (diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohn-codes 460, 860 und 517 angegeben)
§ Umstrukturierungsprämie für das pflegende, betreuende und paramedizinische Personal (diese wurde vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 513 angegeben).
§ sonstige Sonderentschädigungen für das Pflege- und Betreuungspersonal (Diese wurden vor dem 01.01.2005 mit den Lohncodes 519 und 919 angegeben).
§ sonstige Sonderentschädigungen für Ärzte (Diese wurden vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 529 angegeben).
Die Kosten für den Arbeitgeber werden mit Lohncode 441 angegeben. Sie beziehen sich sowohl auf die Erstattung von Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln und Fahrt-kosten durch den Arbeitgeber als auch auf die Bereitstellung von Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln und Fahrtmitteln und unterliegen nicht den Sozialversicherungsbeiträgen. Mit Zahlungscode 441 werden alle Entschädigungen für Kleidung, Unterkunft oder Reise- und Aufenthaltskosten angegeben.
Für die Erschwernis- und Standortzulage gibt es in der DMFAPPL zwei Lohncodes. Bei den Vertragsarbeitern ist die Entschädigung sozialversicherungspflichtig und muß mit Lohncode 821 angegeben werden. Für die fest angestellten Arbeitnehmer ist die Zulage beitragsfrei und muß Lohncode 421 verwendet werden.
Die Entschädigung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen, die anderen Personalmitgliedern als denen in öffentlichen Feuerwehrdiensten und der Gemeinde-polizei zugebilligt werden, (Rundschreiben BA 94/09 vom 13.07.1994 des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft) ist sozialversicherungspflichtig und mit Lohncode 835 (Entschädigung für Nacht-, Samstags- oder Sonntags-leistungen) anzugeben.
Die Gehaltsaufschläge und Prämien, die im Rahmen des Gesetzes vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor zugebilligt werden, sind mit den Lohncodes 452 (freigestellt) und 851 (sozialversicherungspflichtig) anzugeben. Sie geben die Beträge an, die Arbeitnehmern gewährt werden, die ihre Arbeitsleistungen mit entsprechendem Lohnverlust einschränken. Durch die gewährten Beträge soll der Lohnverlust in Bezug auf frühere Leistungen teilweise ausgeglichen werden.
Die Lohncodes 495 und 496, mit denen der (fiktive) Lohn entlassener fest angestellter Personalmitglieder angegeben wurde, wurden in der DMFAPPL beseitigt. Entlassene Festangestellte müssen mit den Arbeitnehmerkennzahlen 671 und 672 (siehe 1.4.203) angegeben werden. Der Referenzbruttolohn muß im Block „Beitrag für entlassene satzungs-gemäße Arbeitnehmer“ erwähnt werden.
DIE ZUSÄTZLICHEN ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR BESTIMMTE PERSONALKATEGORIEN
Die zusätzlichen Entschädigungen werden mit den Lohncodes 501 bis 599 angegeben, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, und mit den Lohncodes 901 bis 999, wenn Beiträge fällig werden.
Eine Reihe weiterer Entschädigungen, die vor dem 01.01.2005 mit verschiedenen Lohncodes angegeben wurden, sind in der DMFAPPL zusammengefasst unter einem Lohncode. Sonstige Codes, die wenig verwendet werden, wurden abgeschafft oder müssen mit einem Lohncode für eine zusätzliche Entschädigung allgemeiner Art angegeben werden.
Für Pflege-, Betreuungs- und paramedizinisches Personal gibt es in der DMFAPPL keinen separaten Code mehr für die „Umstrukturierungsprämie (29,35 EUR/Monat)“, die „sonstigen spezifischen Entschädigungen“ (die mit den im Quartal erbrachten Leistungen zusammenhängen), die „Bereitschaftsentschädigung“ und die „Jahresprämie in Höhe von 74,37 EUR, die infolge des Beschlusses der flämischen Exekutive dem Personal gewährt wird, das in anerkannten Familien- und Altenpflegediensten beschäftigt wird“. Diese Entschädigun-gen werden in der DMFAPPL mit den allgemeinen Lohncodes angegeben.
Für Ärzte werden in der DMFAPPL mit Lohncode 921 sowohl die Tarife als auch das Garantie-gehalt, der garantierte Anteil am Pool als auch die Honorare angegeben. Der variable Anteil am Pool muss mit Lohncode 924 angegeben werden.
Für die freiwillige Feuerwehr werden die Entschädigungen für (regelmäßige) Leistungen, die bei der Prüfung der Frage in Betracht kommen, ob die Grenze von 785,95 EUR erreicht wurde, in der DMFAPPL mit Lohncode 542 angegeben, sofern der Grenzbetrag nicht überschritten ist. Über-schreiten die Entschädigungen den Grenzbetrag, muss Lohncode 942 verwendet werden. Ihre Verwaltung muss deshalb selbst bestimmen, ob der Grenzbetrag für die regelmäßigen Leistungen überschritten wurde.
Das Urlaubsgeld für die freiwillige Feuerwehr ist in der DMFAPPL mit den allgemeinen Lohncodes anzugeben. Ab dem 01.01.2005 gibt es keine besonderen Lohncodes mehr für das Urlaubsgeld der freiwilligen Feuerwehr.
Für das Polizeipersonal (alter Statut) und die öffentliche Feuerwehr kann eine Reihe zusätzlicher Entschädigungen mit den allgemeinen Lohncodes angegeben werden.
Nacht-, Samstags- und Sonntagszulagen für das Personal der Gemeindepolizei und der öffentlichen Feuerwehr (Königlicher Erlass vom 20.06.1994) werden in der DMFAPPL nicht mehr mit den allgemeinen Lohncodes 435 (von Sozialbeiträgen freigestellt) und 835 (sozialver-sicherungspflichtig) angegeben.
Die Diplomvergütung für das Personal der Gemeindepolizei und der öffentlichen Feuer-wehr (Königlicher Erlass vom 20.06.1994) kann in der DMFAPPL mit dem allgemeinen Lohncode 822 angegeben werden.
Der Gehaltsaufschlag, der einem stellvertretenden Polizeikommissar zugebilligt wird, der im Bereitschaftsdienst von 22 Uhr bis 6 Uhr an Sonn- und Feiertagen arbeitet, kann in der DMFAPPL mit den Lohncodes 558 oder 958 angegeben werden. Wenn auf den Gehaltsauf-schlag Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge fällig werden, ist Lohncode 958 zu benutzen. Werden nur Rentenbeiträge einbehalten, muß Lohncode 558 angewandt werden.
Die meisten anderen Lohncodes für Polizeipersonal des alten Statuts bleiben in der DMFAPPL erhalten, aber die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst, die aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 16.09.1993 und 14.07.1994 und aufgrund der Ministerbeschlüsse vom 16.12.1993, 19.12.1993, 13.12.1994 und 11.12.1997 gezahlt wird, wird in der DMFAPPL unter dem allgemeinen Lohncode 837 (Bereitschaftsdienst – sozialversi-cherungspflichtig) angegeben.
Für Polizeipersonal mit dem neuen Statut müssen die Lohncodes 570, 961, 962, 970, 973, 974 und 975 verwendet werden.
Die „sozialversicherungspflichtigen Zulagen und Entschädigungen“ werden in der DMFAPPL mit Lohncode 970 angegeben. Mit diesem Lohncode werden folgende Entschädigungen angegeben:
§ Zulage für erreichbares und rückrufbares Personal (vor dem 01.01.2005 mit Lohn-code 563 angegeben)
§ Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als 24 Stunden (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 564 angegeben)
§ Funktionszulage (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 565 angegeben)
§ Zulage für Ausbilder (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 566 angegeben)
§ Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Durchführung der föderalen Integrationspolitik betraut sind (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 567 angegeben)
§ Zulage für den Mentor (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 568 angegeben)
§ Zulage „Region Brüssel-Hauptstadt“ (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 569 angegeben)
§ Zulage für besondere Luftfahrtleistungen (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 570 angegeben)
§ Zulage für Lehraufträge (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 571 angegeben)
§ Auswahlzulage (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 572 angegeben)
§ Zulage für das Personal des operativen, administrativen und logistischen Rahmens der föderalen Polizei und des Korps der lokalen Polizei, die 2001 mit Informatikaufgaben betraut wurden (vor dem 1.1.2005 mit Lohncode 576 angegeben).
„Zulagen und Entschädigungen, die NICHT sozialversicherungspflichtig sind“, werden in der DMFAPPL mit Lohncode 570 angegeben. Mit diesem Lohncode werden folgende Entschädigungen angegeben:
§ Zulage für tatsächliche Untersuchungskosten (vor dem 01.01.2005 mit Lohn-code 580 angegeben)
§ Entschädigung für Telefonkosten (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 581 angegeben)
§ Zulage für die Betreuung eines Polizeihundes (vor dem 01.01.2005 mit Lohn-code 582 angegeben)
§ Zulage für ständigen Dienst beim SHAPE (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 583 angegeben)
§ Entschädigung für Fahrten im Rahmen der Binnenschifffahrt (vor dem 01.01.2005 mit Lohn-code 585 angegeben)
§ Entschädigung für Bestattungskosten (gemeinschaftlich für Personalmitglieder und Beamten der föderalen Ministerien) sowie Beihilfe des Staates, einer Gemeinde oder eines Kommunal-verbunds zu bestimmten Bestattungskosten (vor dem 01.01.2005 mit Lohncode 586 angegeben).
Die Entschädigungen für Mahlzeit-, Aufenthalts-, Reise- und Umzugskosten des Polizeiperso-nals mit dem neuen Statut, die vorher mit Lohncode 584 angegeben wurden, werden in der DMFAPPL mit dem allgemeinen Lohncode 441 angegeben.
Zusätzliche Entschädigungen, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage während des Meldequartals zugebilligt werden
Für zusätzliche Entschädigungen, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage während des Meldequartals zugebilligt werden und die Sozialversiche-rungsbeiträgen sozialversicherungspflichtig sind, sind besondere Regeln zu beachten. Dies betrifft folgende Entschädigungen:
§ Weihnachtsgeld (Lohncode 817)
§ Vorteile in Sachleistungen oder in Form von Schecks (Lohncode 806)
§ andere Zulagen und Prämien, wie Dienstalterzulage oder Treueprämie (Lohncode 833)
§ Ausgleich für das Lehrpersonal, der nicht mit zusätzlichen Leistungen zusammenhängt (Lohncode 906)
§ Jahresprämie in Höhe von 12,67 EUR für das Pflege- und Betreuungspersonal (Lohncode 918)
§ Jahresprämie in Höhe von 148,74 EUR für das Pflege- und Betreuungspersonal(Lohncode 918)
§ Gehaltszuschläge für Offiziere, die im Bereitschaftsdienst für den Polizei- und Feuerwehr-korps aktiv sind (Lohncode 951)
§ jährlicher Gehaltszuschlag für Leiter des Feuerwehrdienstes (Lohncode 957)
Es betrifft Prämien, Entschädigungen und Zulagen, deren Berechnungsgrundlage ein Quartal überschreitet, oder einmalige Prämien und Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer gewährt werden. Diese werden allgemein in dem Quartal angegeben, in dem sie ausgezahlt werden.
Wenn es sich um Prämien handelt, die mit einer Periodizität von sechs Monaten oder mehr gezahlt werden und die mehr als 20 % der anderen Löhne der Referenzperiode betragen, werden sie gleichmäßig über die verschiedenen Quartale der Referenzperiode verteilt.
Wenn sie in einem Quartal gezahlt werden, in dem der Arbeit-nehmer bereits nicht mehr beim Unternehmen angestellt war, müssen sie in der Meldung des letzten Quartals angegeben werden, in dem der Arbeit-nehmer noch im Dienst war.
Für all die unter diesen Codes angegebenen Vorteile muss auch die Periodizität der Bezahlung angegeben werden (siehe 1.5.401).
In Abweichung von der allgemeinen Regel werden diese Beträge nur dann addiert, sofern es sich um Vorteile handelt, die mit derselben Periodizität bezahlt werden. Wenn im Laufe des Quartals verschiedene Prämien mit einer unterschiedlichen Periodizität bezahlt werden, müssen die Beträge aufgeschlüsselt werden.
Keine einzige Anstalt, die die in der DMFAPPL erwähnten Angaben nutzt, muss diese Angabe pro Beschäftigungszeile kennen. Wenn für den Arbeitnehmer mehrere Beschäf-tigungszeilen verwendet werden müssen, kann der Gesamtbetrag dieses Vorteils deshalb problemlos für das ganze Quartal an eine einzige Beschäftigungszeile gekoppelt werden.