Dies betrifft Arbeitnehmer des privaten und öffentlichen Sektors, die einen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % schulden.Nur die neuen Arbeitnehmer kommen in Betracht, die eine gültige ‘„Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“ vorlegen können. Eine erneute Einstellung bei dem in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmen oder einem, das zur gleichen technischen Betriebseinheit gehört, kommt für diese Ermäßigung nicht in Betracht.
Aushilfskräfte, die erneut eingestellt werden vom gleichen Unternehmen für Aushilfsarbeit (der ihr tatsächlicher Arbeitgeber ist), mit dem sie vor ihrer Beschäftigung beim Unternehmen in Umstrukturierung verbunden waren, kommen ebenfalls in Betracht, wenn:
- sie erneut einstellt werden für eine Beschäftigung bei einem anderen Benutzer, der nicht das Unternehmen in Umstrukturierung selbst ist, oder ein Unternehmen, das zur gleichen technischen Betriebseinheit wie das Unternehmen in Umstrukturierung gehört,
- sie eine gültige Umstrukturierungskarte für eine kollektive Entlassung haben, die frühestens am 07.04.2009 angekündigt wurde.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Arbeitnehmerbeitragsermäßigung, wenn sein Referenzmonatslohn folgende Lohngrenzen nicht überschreitet:
- falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstantritts jünger als 30 Jahre ist: 1.956,90 EUR;
- falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstantritts mindestens 30 Jahre alt ist: 4.000,00 EUR.
Die Ermäßigung besteht aus einer Pauschale von 133,33 EUR pro Monat (133,33 EUR x 1,08 für Arbeitnehmer, die zu 108 % gemeldet wurden) und gilt nur ab der 1. Beschäftigung während der Gültigkeit der ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen' bis zum Ende des 2. Quartals nach dem Quartal der allerersten Beschäftigung, das heißthöchstens 3 Quartale. Der Arbeitgeber zieht den Betrag von den normalen Arbeitnehmerbeiträgen (13,07 % des Bruttolohns) bei der Lohnzahlung ab.
Die Summe der Arbeitnehmerbeitragsermäßigungen für Niedriglöhne und Umstrukturierung darf die geschuldeten persönlichen Sozialsicherheitsbeiträge nicht überschreiten. Überschreitet die Summe der Ermäßigungen die geschuldeten persönlichen Beiträge, wird zunächst die Ermäßigung für die Umstrukturierung begrenzt.
Der Ermäßigungsbetrag wird anteilig in Abhängigkeit von den Leistungen des Arbeitnehmers im Monat berechnet:
VollzeitArbeitnehmer mit vollständigen Leistungen | 133,33 EUR |
VollzeitArbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen | J/D x 133,33 EUR |
Teilzeitarbeitnehmer und mit Teilzeitarbeitern gleichgestellte Arbeitnehmer | H/U x 133,33 EUR |
wobei:
- J = die Anzahl der Tage des Arbeitnehmers, die mit den Leistungscodes 1, 3, 4, 5 und 20 angegeben werden;
- D = die Höchstzahl der Tage, an denen Leistungen im betreffenden Monat in der jeweiligen Arbeitsregelung erbracht werden;
- H = die Zahl der Stunden, die mit den Leistungscodes 1, 3, 4, 5 und 20 angegeben werden.
- U = die Anzahl der Stunden auf Monatsbasis, die übereinstimmt mit D.
Die Brüche J/D und H/U werden auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieser Brüche darf niemals größer sein als 1.
Die folgenden Arbeitnehmer werden zur Berechnung der Ermäßigung Teilzeitarbeitnehmern gleichgesetzt:
- Arbeitnehmer, die im Laufe des Monats beim Arbeitgeber voll- und teilzeitbeschäftigt sind;
- Vollzeitarbeiter, die mit Stunden anzugeben sind. Es handelt sich um Arbeitnehmer mit teilweiser Arbeitswiederaufnahme nach einer Krankheit oder einem (Arbeits-)Unfall, in evtl. teilweiser (geregelter) Laufbahnunterbrechung, Halbzeitfrühpension sowie um Saisonarbeiter, diskontinuierliche Arbeitnehmer (Zeitarbeit, zeitweilige Arbeit und Heimarbeit) und Arbeitnehmer mit begrenzten Leistungen (mit einem kurzfristigen Vertrag und für eine Beschäftigung, die am Tag nicht die normale Tagesdauer erreicht).
Wird der Lohn nicht monatlich, sondern z.B. jede Woche, alle zwei Wochen, alle vier Wochen usw. ausgezahlt, berechnet der Arbeitgeber die Ermäßigung bei der letzten Zahlung, die sich auf den Kalendermonat bezieht. In diesem Fall basiert die Berechnung auf den Tagen und Löhnen, die sich auf diesen Kalendermonat beziehen.
Für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Monats mit aufeinander folgenden Verträgen arbeiten, wird der Ermäßigungsbetrag am Ende von jedem Vertrag oder bei jeder Bezahlung verrechnet, die sich auf diese Verträge bezieht.
Für Vollzeitarbeitnehmer, die im Laufe des Monats in verschiedenen Arbeitsregelungen arbeiten, müssen Sie – nur für die Anwendung dieser Ermäßigung – alle Leistungen in eine der Regelungen umrechnen.
Das LfA händigt den Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurden und sich bei der Beschäftigungszelle anmelden . Die Gültigkeitsdauer der ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen' beginnt am Datum der Bekanntgabe der kollektiven Entlassung und endet 12 Monate gerechnet von Datum zu Datum nach dem Datum der Meldung bei der Beschäftigungszelle.
Ab 01.07.2009 überreicht das Arbeitslosigkeitsbüro des LfA, bei dem ein Antrag auf Arbeitslosengeld eingeht, Arbeitnehmern, die infolge von Konkurs, Liquidation oder Betriebseinstellung während der Periode vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 entlassen wurden, ebenfalls spontan eine „Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“. Wenn der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld beantragt, kann er diese Karte dennoch auf Antrag beim Arbeitslosigkeitsbüro seines Wohnorts bekommen. Die ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“ hat für diese Arbeitnehmer eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten, gerechnet von Datum zu Datum, nach dem Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags.
Für Arbeitnehmer ohne ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen A', die die Arbeit nach Verkündung der kollektiven Entlassung, aber vor dem 1. Januar 2007 wiederaufgenommen haben, wird bei der Anwendung der Arbeitgeberbeitragsermäßigung Umstrukturierung als Dienstantrittsdatum der 1. Januar 2007 angenommen. Das Datum ‘eröffnet Anspruch' kann daher in diesen Fällen nie vor dem 1. Januar 2007 liegen.
Jeder Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurde, kann nur einmal eine "Ermäßigungskarte Umstrukturierungen" erhalten. Der Arbeitnehmer kann aber stets eine Kopie dieser "Ermäßigungskarte Umstrukturierungen" bekommen, wenn er in der Gültigkeitsperiode den Arbeitgeber wechseln sollte.
Das LfA übermittelt dem LSS die erforderlichen Angaben zur Identifikation des Arbeitnehmers und der Gültigkeitsdauer der Karte.
Übergangsmaßnahme:
- Wenn der Arbeitnehmer bereits eine ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen A' erhalten hat, aber noch keinen Arbeitsvertrag begonnen hat, für den er eine ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen B' beantragt hat, erhält er eine ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen'.
- Für Arbeitsverträge, die frühestens am 1. Januar 2007 begonnen haben, können keine ‘Ermäßigungskarten Umstrukturierungen B' mehr ausgestellt werden. Wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 1. Januar 2007 seinen Dienst mit einer ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen B' aufgenommen hat, gilt die Regelung Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung und Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung, so wie sie 2006 in Kraft