Teil 5: Beitragsermäßigung
Titel 3: Besondere Ermäßigungen
Kapitel 2: Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge – Umstrukturierung

5.3.202 A. BETROFFENE ARBEITNEHMER
5.3.203 B. ERMÄSSIGUNGSBETRAG
5.3.204 C. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

5.3.201

Seit dem 01.07.2004 gilt ein System der Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge, dessen Ziel es ist, Arbeitnehmern, die infolge einer Umstrukturierung entlassen wurden, einen finanziellen Anreiz zu geben, wenn sie wieder Arbeit finden, indem ihnen für eine bestimmte Periode ein höherer Nettolohn garantiert wird, ohne dabei den Bruttolohn zu erhöhen.

Diese Maßnahme dient, zusammen mit der Zielgruppenermäßigung im Rahmen einer Umstrukturierung, der Förderung der Wiederbeschäftigung der bei Umstrukturierung entlassenen Arbeitnehmer.
Gemäß dem Gesetz vom 27.03.2009 zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage, das eine Überprüfung der Bestimmungen über Umstrukturierungen zur Bewältigung der jüngsten Entwicklungen zum Ziel hat, ist derim Rahmen der Umstrukturierung entlassene Arbeitnehmer:


Dabei wird „Entlassung“ gleichgesetzt mit (wenn er mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber/Benutzer in Umstrukturierung gearbeitet hat): Dies hat zur Folge, dass die unterstützenden Maßnahmen nicht beschränkt bleiben auf Arbeitnehmer, die in diesem Rahmen entlassen werden, sondern auf Arbeitnehmer erweitert werden, die keinen neuen Vertrag erhalten, im Extremfall auch auf Aushilfskräfte, die bei einem Unternehmen in Umstrukturierung als Aushilfskraft tätig waren. Dies ist im Königlichen Erlass vom 22.04.2009 näher ausgeführt.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung erweitert der Königliche Erlass vom 28.06.2009 zur Durchführung von Titel 3 des Krisengesetzes vom 19.06.2009 die Anwendung dieser Arbeitnehmerbeitragsermäßigung vorübergehend auf Arbeitnehmer, die während der Periode vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 infolge von Konkurs, Liquidation oder Betriebseinstellung des Unternehmens entlassen werden.
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A. BETROFFENE ARBEITNEHMER

5.3.202

Dies betrifft Arbeitnehmer des privaten und öffentlichen Sektors, die einen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % schulden.Nur die neuen Arbeitnehmer kommen in Betracht, die eine gültige ‘„Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“ vorlegen können. Eine erneute Einstellung bei dem in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmen oder einem, das zur gleichen technischen Betriebseinheit gehört, kommt für diese Ermäßigung nicht in Betracht.

Aushilfskräfte, die erneut eingestellt werden vom gleichen Unternehmen für Aushilfsarbeit (der ihr tatsächlicher Arbeitgeber ist), mit dem sie vor ihrer Beschäftigung beim Unternehmen in Umstrukturierung verbunden waren, kommen ebenfalls in Betracht, wenn:


Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Arbeitnehmerbeitragsermäßigung, wenn sein Referenzmonatslohn folgende Lohngrenzen nicht überschreitet:

- falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstantritts jünger als 30 Jahre ist: 1.956,90 EUR;
- falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstantritts mindestens 30 Jahre alt ist: 4.000,00 EUR.
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B. ERMÄSSIGUNGSBETRAG

5.3.203

Die Ermäßigung besteht aus einer Pauschale von 133,33 EUR pro Monat (133,33 EUR x 1,08 für Arbeitnehmer, die zu 108 % gemeldet wurden) und gilt nur ab der 1. Beschäftigung während der Gültigkeit der ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen' bis zum Ende des 2. Quartals nach dem Quartal der allerersten Beschäftigung, das heißthöchstens 3 Quartale. Der Arbeitgeber zieht den Betrag von den normalen Arbeitnehmerbeiträgen (13,07 % des Bruttolohns) bei der Lohnzahlung ab.

Die Summe der Arbeitnehmerbeitragsermäßigungen für Niedriglöhne und Umstrukturierung darf die geschuldeten persönlichen Sozialsicherheitsbeiträge nicht überschreiten. Überschreitet die Summe der Ermäßigungen die geschuldeten persönlichen Beiträge, wird zunächst die Ermäßigung für die Umstrukturierung begrenzt.

Der Ermäßigungsbetrag wird anteilig in Abhängigkeit von den Leistungen des Arbeitnehmers im Monat berechnet:

VollzeitArbeitnehmer mit vollständigen Leistungen
133,33 EUR
VollzeitArbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen
J/D x 133,33 EUR
Teilzeitarbeitnehmer und mit Teilzeitarbeitern gleichgestellte Arbeitnehmer
H/U x 133,33 EUR

wobei:


Die Brüche J/D und H/U werden auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieser Brüche darf niemals größer sein als 1.

Die folgenden Arbeitnehmer werden zur Berechnung der Ermäßigung Teilzeitarbeitnehmern gleichgesetzt:


Wird der Lohn nicht monatlich, sondern z.B. jede Woche, alle zwei Wochen, alle vier Wochen usw. ausgezahlt, berechnet der Arbeitgeber die Ermäßigung bei der letzten Zahlung, die sich auf den Kalendermonat bezieht. In diesem Fall basiert die Berechnung auf den Tagen und Löhnen, die sich auf diesen Kalendermonat beziehen.

Für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Monats mit aufeinander folgenden Verträgen arbeiten, wird der Ermäßigungsbetrag am Ende von jedem Vertrag oder bei jeder Bezahlung verrechnet, die sich auf diese Verträge bezieht.

Für Vollzeitarbeitnehmer, die im Laufe des Monats in verschiedenen Arbeitsregelungen arbeiten, müssen Sie – nur für die Anwendung dieser Ermäßigung – alle Leistungen in eine der Regelungen umrechnen. Top


C. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

5.3.204

Das LfA händigt den Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurden und sich bei der Beschäftigungszelle anmelden . Die Gültigkeitsdauer der ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen' beginnt am Datum der Bekanntgabe der kollektiven Entlassung und endet 12 Monate gerechnet von Datum zu Datum nach dem Datum der Meldung bei der Beschäftigungszelle.


Ab 01.07.2009 überreicht das Arbeitslosigkeitsbüro des LfA, bei dem ein Antrag auf Arbeitslosengeld eingeht, Arbeitnehmern, die infolge von Konkurs, Liquidation oder Betriebseinstellung während der Periode vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 entlassen wurden, ebenfalls spontan eine „Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“. Wenn der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld beantragt, kann er diese Karte dennoch auf Antrag beim Arbeitslosigkeitsbüro seines Wohnorts bekommen. Die ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“ hat für diese Arbeitnehmer eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten, gerechnet von Datum zu Datum, nach dem Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags.

Für Arbeitnehmer ohne ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen A', die die Arbeit nach Verkündung der kollektiven Entlassung, aber vor dem 1. Januar 2007 wiederaufgenommen haben, wird bei der Anwendung der Arbeitgeberbeitragsermäßigung Umstrukturierung als Dienstantrittsdatum der 1. Januar 2007 angenommen. Das Datum ‘eröffnet Anspruch' kann daher in diesen Fällen nie vor dem 1. Januar 2007 liegen.

Jeder Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurde, kann nur einmal eine "Ermäßigungskarte Umstrukturierungen" erhalten. Der Arbeitnehmer kann aber stets eine Kopie dieser "Ermäßigungskarte Umstrukturierungen" bekommen, wenn er in der Gültigkeitsperiode den Arbeitgeber wechseln sollte.

Das LfA übermittelt dem LSS die erforderlichen Angaben zur Identifikation des Arbeitnehmers und der Gültigkeitsdauer der Karte.

Übergangsmaßnahme:
- Wenn der Arbeitnehmer bereits eine ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen A' erhalten hat, aber noch keinen Arbeitsvertrag begonnen hat, für den er eine ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen B' beantragt hat, erhält er eine ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen'.

- Für Arbeitsverträge, die frühestens am 1. Januar 2007 begonnen haben, können keine ‘Ermäßigungskarten Umstrukturierungen B' mehr ausgestellt werden. Wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 1. Januar 2007 seinen Dienst mit einer ‘Ermäßigungskarte Umstrukturierungen B' aufgenommen hat, gilt die Regelung Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung und Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung, so wie sie 2006 in Kraft Top