1tes Quartal 2009
Neu für das erste Quartal 2009
ALLGEMEINES
Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau - Sonderregelung für Chicoréeanbau
Im Chicoréeanbau beschäftigte Gelegenheitsarbeitnehmer können 35 zusätzliche Tage pro Jahr das System einer Meldung auf Basis von pauschalen Tageslöhnen beanspruchen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie in § 3.2.311 und ff. Die gesetzliche Bestimmung wird bis 31.03.2009 verlängert.
Gesetzliche Grundlage: Königlicher Erlass vom 23.12.2008 (BS 31.12.2008)
Zusätzlicher Sonderbeitrag Bildungsurlaub
Durch einen Königlichen Erlass vom 11.10.2007
(BS vom 05.12.2007)
, geändert durch einen Königlichen Erlass vom 23.12.2008
(BS vom 29.12.2008)
, wurde ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung der Regelung des bezahlten Bildungsurlaubs eingeführt. Dieser Beitrag wird von Arbeitgebern geschuldet, die zu den Sektoren gehören, deren bisherige Anstrengungen im Bildungsbereich nicht ausgereicht haben. Dieser Beitrag wird zunächst für das erste Quartal 2010 geschuldet (anwendbar auf die Löhne 2009). Weitere Informationen über die Bedingungen für die Erhebung dieses Beitrags werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.
Fortsetzung der harmonisierten Ermäßigungen im Fall eines Gesellschaftszusammenschlusses oder einer Spaltung, der Fortsetzung und der Einbringung eines Gesamtvermögens
Das Programmgesetz vom 27.12.2004 sah einige Fälle vor, in denen diese Zielgruppenermäßigungen bei einer anderen Rechtseinheit dennoch fortgesetzt werden konnten. Die diesbezüglichen Bedingungen waren jedoch unterschiedlich, je nach dem, ob es sich um Gesellschaften oder GoE, Stiftungen oder natürliche Personen handelte. Dies führte dazu, dass Gesellschaften, GoE, Stiftungen und natürliche Personen ungleich behandelt wurden.
Das Gesetz vom 22.12.2008 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen versucht, diese unterschiedliche Behandlung aufzuheben. Da jedoch die Tragweite der Maßnahme nicht ganz klar ist, wurde der Minister kontaktiert, um einige Standpunkte zu bestätigen. In Erwartung einer Antwort legt sich das LSS vorläufig noch nicht auf Standpunkte fest. Weitere Informationen folgen später.
Gesetzliche Grundlage: Gesetz vom 22.12.2008 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (BS 29.12.2008)
Anhängige Sachen und daher unter Vorbehalt:
Anpassung des Systems der harmonisierten Ermäßigungen
In Anwendung des überberuflichen Abkommens 2009-2010 wird das System der harmonisierten Ermäßigungen ab 01.01.2011 angewandt, mit einer Übergangsphase vom 01.04.2009 bis 31.12.2010. Eine Anpassung der Parameter der strukturellen Ermäßigung wird, anders als in früheren Mitteilungen verlautet, erst ab 01.04.2009 stattfinden. Weitere Einzelheiten folgen später.
Verlängerung Innovationsprämie
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage sieht eine Verlängerung des Systems der Innovationsprämie um 2 Jahre vor, nämlich für die Kalenderjahre 2009 und 2010.
Vorschlag zur Anhebung des Betrags der Mahlzeitschecks
Ein Entwurf des Königlichen Erlasses sieht vor, dass ab 01.02.2009 der Höchstbetrag der Beteiligung des Arbeitgebers am Wert des Mahlzeitschecks bis 5,91 EUR pro Scheck erhöht werden wird. Sobald der diesbezügliche Königliche Erlass veröffentlicht worden ist, werden wir Sie ausführlicher informieren.
Vorschlag zur Anhebung des Betrags der Mobilitätsentschädigung
Ein Entwurf des Königlichen Erlasses sieht vor, dass die Mobilitätsentschädigung ab 01.02.2009 nicht mehr als 0,1316 EUR pro Kilometer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz betragen darf. Sobald der diesbezügliche Königliche Erlass veröffentlicht worden ist, werden wir Sie ausführlicher informieren.
Einführung von Öko-Schecks für den Kauf ökologischer Produkte und Dienstleistungen
Im Rahmen des überberuflichen Abkommens 2009-2010 genehmigte der Ministerrat am 23.01.2009 den Entwurf des Königlichen Erlasses zur Einführung von Öko-Schecks.
Im Jahr 2009 kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für einen Betrag von 125 EUR Öko-Schecks ausstellen, mit denen der Arbeitnehmer ökologische Produkte oder Dienstleistungen kaufen kann. Ab 2010 sind dies maximal 250 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer. Öko-Schecks werden von Beiträgen zur sozialen Sicherheit befreit, wenn sie die Bedingungen kraft Artikel 19quater des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 erfüllen. Sobald der Königliche Erlass zur Einfügung von Artikel 19quater im KE vom 28.11.2969 veröffentlicht wurde, werden wir dazu weitere Informationen erteilen.
Ermäßigung wissenschaftliche Forschung und Künstler
Ein Gesetzentwurf und ein Entwurf eines Königlichen Erlasses sehen die Gleichschaltung der Regelungen vor, auf welche die Ermäßigung wissenschaftliche Forschung und die Ermäßigung Künstler anwendbar sind. Genauso wie bei harmonisierten Ermäßigungen dürfen diese Ermäßigungen nicht auf den Teil des Lohnmäßigungsbeitrags angewandt werden, der auf den Beitrag für den bezahlten Bildungsurlaub berechnet wird, auf den Beitrag in Höhe von 1,60 %, wenn der Arbeitgeber mindestens 10 Personen beschäftigte, und auf den Grundbeitrag und den Sonderbeitrag für die Betriebsschließungsfonds. Es betrifft eher technische Änderungen.
PC-Plan
Ein Entwurf des Gesetzes zur Festlegung sonstiger Bestimmungen sieht eine Änderung der steuerlichen Bestimmungen über den PC-Plan vor, und zwar sowohl in Bezug auf die damit verbundenen Bedingungen als auch den Höchstbetrag, der befreit werden kann und der gegenüber 2008 erheblich geringer sein wird. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Königliche Erlass vom 28.11.1969 im gleichen Sinne angewandt wird. Vorläufig können wir daher noch keinen Jahresbetrag mitteilen.
ÄNDERUNGEN
1.1.101 - Der
Arbeitsvertrag
Die „Kommission zur Regelung der Arbeitsbeziehung“ muss spätestens am 01.01.2009 in Kraft treten.
Gesetzliche Grundlage: Programmgesetz (1) vom 22.12.2008 (BS 29.12.2008)
1.2.208 – Freiwillige - Höchstbetrag
Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex erhöht sich der Tages- und Jahresbetrag für die
Freiwilligen
(30,22 EUR bzw. 1208,72 EUR)
1.2.209 - Künstler mit besonderen geringen Vergütungen
Die Grenzbeträge der geringen Vergütungen
Künstler
wurden für 2009 angepasst (der Jahresbetrag beläuft sich auf 2.248,78 EUR und der Tagesbetrag auf 112,44 EUR).
Die Mitteilung wurde noch nicht in das Belgische Staatsblatt übernommen.
1.3.210 - Multi- und bilaterale
Abkommen
Erläuterung
2.1.412 - Die Zahlungsmodalität
Ab 01.01.2009 gebraucht das LSS die
Kontonummer
nach der neuen europäischen Norm (mit IBAN - International Bank Account Numer und BIC - Bank Identifier Code).
2.1.601, 2.1.611 -
Dimona
Ab 01.01.2009 hat die Feststellung des Fehlens einer Dimona-In durch einen Kontrolleur oder einen Sozialinspekteur zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Solidaritätsbeitrag zahlen muss.
Gesetzliche Grundlage: Programmgesetz (1) vom 22.12.2008 (BS 29.12.2008)
2.2.502, 2.3.101, 4.3.104 - Neue Adresse
FÖD Soziale Sicherheit
Verwaltungszentrum Kruidtuin/Botanique - Finance Tower, Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 50, bus/boîte 1 - 1000 Brüssel.
3.1.324 - Ausschluss aus dem Lohnbegriff - Großzügigkeiten
Änderung der Modalitäten, nach denen
Dienstalterszulagen
nicht als Lohn betrachtet werden.
3.1.329 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile - Ausschluss aus dem Lohnbegriff
Anpassung des
Grenzbetrags
an die Indexentwicklung. Für 2009 entspricht der Höchstbetrag 2314,00 EUR.
3.2.201 - Bezahlter Bildungsurlaub
Anpassung der
Tabelle
aufgrund der Verringerung des Prozentsatzes für das vierte Quartal 2008 (0,04 %) und ab dem 1. Quartal 2009 (0,06 %).
Gesetzliche Grundlage: Königlicher Erlass vom 16.12.2008 (BS 24.12.2008)
3.2.204 - Arbeitslosenbeitrag von 1,60 % -
Zählung
Ergänzung.
3.2.309 - Sportler
Erhöhung der
Berechnungsgrundlage
aufgrund einer Anpassung des Grenzbetrags zur Anrechnung des Lohns bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes.
Gesetzliche Grundlage: Königlicher Erlass vom 11.01.2009 (BS 21.01.2009)
3.2.312 - Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau
Anpassung - am 01.01.2009 - der Pauschalen
Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau
.
3.2.316, 317, 318 - Gelegenheitsarbeit im Horeca-Sektor
Erläuterung des Begriffs Gelegenheitsarbeitnehmer im Gaststättengewerbe, Aktualisierung des Texts über die Wahl für Full-Dimona oder Dimona-Light und Anpassung - am 01.01.2009 - der Pauschalen
Gelegenheitsarbeit Gaststättengewerbe
.
3.2.701, 706, 709 - Die Verjährung
- Verjährungsfrist bei betrügerischen Handlungen bzw. falschen oder absichtlich unvollständigen Erklärungen beträgt nicht 3, sondern 7 Jahre.
- Übergangsregelung von 5 zu 3 Jahren.
- Die
Verjährungsregeln
bei betrügerischer Sozialversicherungspflicht.
Gesetzliche Grundlage: Programmgesetz (1) vom 22.12.2008 (BS 29.12.2008)
4.2.104 - Bezahlter Bildungsurlaub
Verringerung des
Prozentsatzes
für das 4. Quartal 2008 (0,04 %) und für das 1. Quartal 2009 bis einschließlich des 3. Quartals 2009 (0,06 %). Ab dem 4. Quartal 2009 wird der Beitrag wieder 0,04 % betragen.
Gesetzliche Grundlage: Königlicher Erlass vom 16.12.2008 (BS 24.12.2008)
4.2.203, 206 - Betriebsschließungsfonds -
Grundbeitrag
Anpassung der Referenzperiode, für die die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer berechnet wird.
Anpassung der Prozentsätze ab 01.01.2009.
Gesetzliche Grundlage: noch nicht veröffentlicht
4.2.304 - Betriebsschließungsfonds -
Sonderbeitrag
Anpassung der Prozentsätze ab 01.01.2009.
Gesetzliche Grundlage: noch nicht veröffentlicht
4.2.506 - Frühpensionierte
Erhöhung des
Grenzbetrags
für den ermäßigten Sonderbeitrag aufgrund einer Anpassung des Grenzbetrags zur Anrechnung des Lohns bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes.
Gesetzliche Grundlage: Königlicher Erlass vom 11.01.2009 (BS 21.01.2009)
4.2.1303 - Indexierungskoeffizient Sonderbeitrag
Betriebsfahrzeuge
Für 2009 müssen die Beträge mit 126,46 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
4.2.1602 - Sonderbeitrag
Pseudo-Frühpension
Aktualisierung.
4.2.1801 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile
Anpassung des
Grenzbetrags
an die Indexentwicklung. Für 2009 entspricht der Höchstbetrag 2314,00 EUR.
4.2.1901 - Solidaritätsbeitrag auf die Zahlung von Verkehrsbußen
Ein
neuer Sonderbeitrag
von 33 % wurde eingeführt für Beträge, die durch den Arbeitgeber als (Rück)Zahlung der Arbeitnehmern entstandenen Bußgelder bezahlt werden.
Gesetzliche Grundlage: Gesetz vom 22.12.2008 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (BS 29.12.2008)
4.2.2001 bis 2005 - Solidaritätsbeitrag bei Nachlässigkeit Dimona-Meldung
Ab 01.01.2009 hat die Feststellung des Fehlens einer Dimona-In durch einen Kontrolleur oder einen Sozialinspekteur zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Solidaritätsbeitrag zahlen muss.
Gesetzliche Grundlage: Programmgesetz (1) vom 22.12.2008 (BS 29.12.2008)
5.2.203 -
Strukturelle
Ermäßigung, Betrag der Ermäßigung
Aktualisierung.
5.3.106 -
Arbeitsbonus
Ermäßigung
Text in Bearbeitung.
5.3.505, 511 - Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Verlängert
bis 31.12.2010.
Gesetzliche Grundlage: Königlicher Erlass vom 19.12.2008 (BS 24.12.2008)
5.3.603 - KE 499
Anpassung des Grenzbetrags bezüglich der Sozialversicherungspflicht bedürftiger Jugendlicher infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Für 2009 liegt der
Grenzbetrag KE499
für Jugendliche bei 462,50 EUR
5.3.1204 -
Ermäßigung für Künstler
Text in Bearbeitung
6.1.403 -
Entlohnungscodes
Lohncode 8 (Wochenendprämie Gelegenheitsarbeit Horeca-Sektor): Anpassung der Beträge ab 01.01.2009 an den Verbraucherpreisindex und die Lohnentwicklung.
Lohncode 10 (Vorteil aus der privaten Verwendung eines Betriebsfahrzeugs): Kilometertabelle.
Gesetzliche Grundlage: Königlicher Erlass vom 20.01.2009 (BS 26.01.2009)
6.1.512 - Leistungscodes - Hinweiscodes
Ein neuer
Hinweiscode 75
wurde rückwirkend ab dem 4. Quartal 2008 für die Meldung der Pflegetage eingeführt.
Gesetzliche Grundlage:
-
Gesetz vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge - BS 22.08.1978 (Artikel 30 quater);
-
Programmgesetz vom 27.04.2007 - BS 08.05.2007 (Artikel 59);
-
Königlicher Erlass vom 27.10.2008 über die Abwesenheit von der Arbeit im Hinblick auf die Erbringung von Pflegeleistungen - BS 13.11.2008
6.1.1202, 1203 und 1205 -
Anzahl Arbeitnehmer
am Ende des Quartals, Niederlassungseinheiten und NaceBel-Nomenklatur
Text in Bearbeitung.
7.1.401 - Bescheinigungen
Angabe der Tatsache, dass die
Bescheinigungen
auch über die Website des LSS abgefragt werden können.
7.1.601 - Jahresüberblick über die Beschäftigungsmaßnahmen (
Trillium
)
Ab 2009 stellt das LSS eine Übersicht der in einem Unternehmen angewandten Beschäftigungsmaßnahmen bereit.
Gesetzliche Grundlage:
-
Gesetz vom 27.12.2006 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (BS vom 28.12.2006).
- Königlicher Erlass vom 10.02.2008 (BS 26.02.2008)
8.1.101 -
Betriebsschließungsfonds
Anpassung der Prozentsätze ab 01.01.2009.
Gesetzliche Grundlage: noch nicht veröffentlicht
8.1.201 -
Pauschale Tageslöhne
für das 1. Quartal 2009
Anpassung - am 01.01.2009 - der Pauschalen Gaststättengewerbe und Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau.
8.1.601 -
Fonds für Existenzsicherheit
Beiträge ab 01.01.2009.