Teil 1: Anwendungsbereich der sozialversicherungs-gesetzgebung
Titel 1: Über die Personen
Kapitel 1: Der Arbeitsvertrag

1.1.101

Die wichtigste Kategorie von Personen, die unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit fallen, sind diejenigen, die in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Arbeitnehmer sich verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorität eines Arbeitgebers Arbeit zu leisten. Von einem Arbeitsvertrag ist deshalb nur dann die Rede, wenn sich aus den Fakten ergibt, dass die drei Elemente (Leistungen, Lohn und Unterordnungsverhältnis) vorhanden sind.

Das Programmgesetz vom 27.12.2006 führt neue Grundsätze für die Beurteilung des Sozialstatuts ein, in dessen Rahmen Berufstätigkeiten als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder als Selbständiger ausgeübt werden.

Die Parteien verfügen über die Freiheit, die Art des Vertrags zu bezeichnen, soweit sie die öffentliche Ordnung, die guten Sitten und die zwingenden Gesetze respektieren. Die Gesetze zur sozialen Sicherheit sind Bestandteil der öffentlichen Ordnung und haben Vorrang vor dem Willen der Parteien, so dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 27.06.1969 und des Gesetzes vom 29.06.1981 (für Arbeitnehmer) und der Königliche Erlass Nr. 38 vom 27.07.1967 (für Selbständige) gültig bleiben. Daher behalten die gesetzlichen Vermutungen der Existenz eines Arbeitsvertrags und der gleichwertigen Bedingungen wie die eines Arbeitsvertrags, die in den Kapiteln zwei und vier beschrieben sind, ihre volle Gültigkeit.
Der Gesetzgeber führt zugleich den Grundsatz ein, dass das von den Parteien gewählte Sozial­statut mit den konkreten Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein muss und sieht allgemeine und besondere Kriterien vor, um die wirksame Erfüllung des Sozialstatuts zu beurteilen.

Für die Bestimmung des Elements der Autorität legt das Programmgesetz vier allgemeine Kriterien fest:

- den im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien;
- die Freiheit der Gestaltung der Arbeitszeit;
- die Freiheit der Gestaltung der Arbeit;
- die Möglichkeit, eine hierarchische Kontrolle auszuüben.

Die Verpflichtungen, die mit der Ausübung eines Berufes verbunden sind und die durch oder kraft eines Gesetzes auferlegt sind, kommen nicht in Betracht, um die Art eines Vertrags zu bezeichnen.
Außerdem reichen dem Gesetzgeber zufolge unten stehende Elemente für sich aus, um zu bestimmen, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht vorliegt:

- der Name des Vertrags;
- die Eintragung bei einer Einrichtung der Sozialen Sicherheit;
- die Eintragung bei der Zentralen Unternehmensdatenbank;
- die Eintragung bei der MWSt.-Verwaltung;
- die Art und Weise, wie Einkünfte bei der Steuerverwaltung gemeldet werden.

Neben den allgemeinen Kriterien können spezifische Kriterien durch einen königlichen Erlass festgelegt werden. Diese besonderen Kriterien werden nach einem Begutachtungsverfahren per Sektor, per Beruf und/oder per Berufskategorie festgelegt und durch Königlichen Erlass vorgeschrieben. Die Artikel des Programmgesetzes in Bezug auf spezifische Kriterien treten spätestens am 01.01.2009 in Kraft. Sobald spezifische Kriterien veröffentlicht werden, ergänzt das LSS die‘„Anweisungen für die Arbeitgeber“.

Der Gesetzgeber sieht auch spätestens am 01.01.2009 die Einrichtung einer ‘„Kommission zur Regelung der Arbeitsbeziehung“ mit der Aufgabe vor, Entscheidungen über die Eigenschaft von Personen (Arbeitnehmer oder Selbständige) zu treffen, ohne dabei die Unabhängigkeit von Höfen und Gerichten zu beeinträchtigen.

Bis diese Kommission in Kraft tritt, behält das LSS seine aktuelle Arbeitsweise bei, d. h. das LSS wird keinen Standpunkt auf der Basis eines hypothetischen Zustands einnehmen. Wenn Sie jedoch in einem konkreten Fall Zweifel haben, können Sie sich stets an das LSS wenden. Im Interesse aller Parteien ist es selbstverständlich angebracht, sich möglichst schnell nach Anfang der Leistungen an das LSS zu wenden.
Top


1.1.102

Das Gesetz über Arbeitsverträge (formale Bedingungen, Kündigungsfristen usw.) gehört zum Befugnis­bereich des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der Ihnen nähere Informationen erteilen kann. Im Hinblick auf die Meldung beim LSS müssen Sie jedoch wissen, ob ein Arbeitnehmer als Angestellter bzw. als Arbeiter betrachtet wird, weil die Beiträge unter­schied­lich sind. Um diesen Unterschied zu machen, ist die Art der Leistungen (hauptsächlich intellektueller oder hauptsächlich manueller Art) und nicht der Name des Vertrags ausschlag­gebend. Top