Vom Beitrag von 16,27 %, der für die Urlaubsregelung bestimmt ist, werden 10,27 % nur jährlich kassiert.
In bestimmten Fällen wird für die Arbeitslosenregelung ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 1,60 % geschuldet (siehe unten).
Der Lohnmäßigungsbeitrag steht im Grunde allen zu, die beim LSS gemeldet sind.
Er entspricht 5,67 % des Lohns des Arbeitnehmers, erhöht um 5,67 % der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge, inklusive Beiträge für bezahlten Bildungsurlaub und Betriebsschließung. Für Angestellte, die unter die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fallen, erhöht sich der Beitrag um 0,40 %.
Den universitären Einrichtungen teilt das LSS die Beitragsermäßigung mit, die sie infolge besonderer Berechnungsmodalitäten für einige Mitglieder ihres Personals hinsichtlich der Quartalsbeitragszahlung an das LSS anwenden dürfen.
Nicht jeder schuldet den Beitrag in Höhe von 1,60 % (1,69 % infolge des Lohnmäßigungsbeitrags). Er gilt nur für Arbeitgeber, die am 30. Juni des vorigen Jahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigten. Um die Zahl der Arbeitnehmer am 30. Juni des Vorjahres zu ermitteln, werden alle Arbeitnehmer berücksichtigt, die an diesem Tag beim Arbeitgeber in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiteten, sowie Lehrlinge und Arbeitnehmer, die nur unter die Regelung der Gesundheitspflege fallen. Für diese Berechnung kommen auch Arbeitnehmer in Betracht, deren Arbeit wegen einer gesetzlichen Ursache ausgesetzt wurde, wie Krankheit oder Unfall, Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaub, teilweise oder zufällige Arbeitslosigkeit und Wiedereinberufung, mit Ausnahme jedoch der Arbeitnehmer in Vollzeitlaufbahnunterbrechung.
Bei der Feststellung, ob dieser Beitrag geschuldet wird, berücksichtigt das LSS bei der Zählung nicht die folgenden Kategorien gelegentlich beschäftigter Arbeitnehmer:
die Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau, für die die Beiträge auf eine Tagespauschale berechnet werden, die Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor und die Arbeitnehmer, die im Feld „Statut“ als Saisonarbeiter (S) oder Arbeitnehmer mit begrenzten Leistungen (BL) zu melden sind. Es ist deutlich, dass sich das LSS das Recht vorbehält, die eingereichten Meldungen zu ändern, wenn sich herausstellen sollte, dass bestimmte Arbeitnehmer zu Unrecht einer dieser Kategorien mit dem alleinigen Ziel zugeordnet wurden, den Beitrag von 1,60 % nicht zahlen zu müssen.
Für Arbeitgeber, die begannen, nach diesem Datum Personal einzustellen, wird der 30. Juni durch den letzten Tag des ersten Quartals ersetzt, für das beim LSS eine Meldung eingereicht werden musste.
Beispiel: Ein Arbeitgeber begann seine Aktivität am 15.07.2001 mit 8 Arbeitnehmern. Bis zum 29.11.2001 beschäftigte er weniger als 10 Arbeitnehmer, ab dem 30.11.2001 arbeiten bei ihm 11 Mitarbeiter. Er bezahlt den Beitrag von 1,60 % nur ab dem ersten Quartal 2003, sofern er am 30.06.2002 noch mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigte. Für die Periode vom dritten Quartal 2001 bis zum vierten Quartal 2002 einschließlich wird der Beitrag nicht geschuldet, da für ihn das Referenzdatum der 30.09.2001 ist (= letzter Tag des ersten Quartals, für das er eine Meldung einreichen muss) und er an diesem Tag weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigte. Wenn er an diesem Tag 10 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt hätte, hätte er den Beitrag von 1,60 % ab dem ersten Quartal bezahlen müssen, in dem er Mitarbeiter beschäftigte.
Sogar Arbeitgeber, die am Referenzdatum mehr als 10 Personen beschäftigten, schulden keinen Beitrag für ihre Arbeitnehmer, die nicht unter das Urlaubsgesetz für den Privatsektor fallen. Um festzustellen, ob die Anzahl von 10 erreicht wurde, werden diese Arbeitnehmer allerdings mitgezählt.