Teil 2: Verpflichtungen des Arbeitgebers
Titel 2: Verpflichtungen in Bezug auf in das Sozialversicherungsgesetz aufgenommene Regelungen
Kapitel 5: Jahresurlaub

2.2.501 1. Arbeiter und Gleichgestellte, Hausangestellte, Lehrlinge.
2.2.502 2. Angestellte und Lehrlinge

1. Arbeiter und Gleichgestellte, Hausangestellte, Lehrlinge.

2.2.501

Der Arbeitgeber im Privatsektor, der entweder Arbeiter und Gleichgestellte oder Hausangestellte bzw. Lehrlinge beschäftigt, wird automatisch als Mitglied bei einem Urlaubsfonds eingetragen. Diese automatische Eintragung erfolgt bei der ersten Änderungsmeldung von Arbeitgeberangaben durch das LSS an das Landesamt für Jahresurlaub (LJU) über das System des letztgenannten Amtes, abhängig von der Aktivität der betreffenden Arbeitnehmer.

Das Landesamt für Jahresurlaub meldet den Arbeitgebern, dass sie - im Interesse ihrer Arbeiter - die Quartalsmeldungen mit Lohn- und Arbeitszeitangaben der Arbeitnehmer rechtzeitig einreichen müssen. Die vorgesehene Mindestfrist – zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung der (angenommenen) Meldung durch das LSS und der Auszahlung des Urlaubsgelds durch die Urlaubsfonds – beträgt 6 Wochen.

Um eine korrekte Auszahlung des Urlaubsgeldes gewährleisten zu können, drängt das LJU auf Angabe der richtigen Identifizierungsnummer für die soziale Sicherheit (Nationalregister- oder Bisnummer) auf den Lohnaufstellungen. Top


2. Angestellte und Lehrlinge

2.2.502

Der Sozialsicherheitsbeitrag für Angestellte und Lehrlinge umfasst keinen Anteil für Jahresurlaubsgeld; der Arbeitgeber zahlt dieses Urlaubsgeld direkt an den Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber, der nur Angestellte beschäftigt, muss deshalb keinem Urlaubsfonds beitreten.

Für alle Informationen bezüglich des Urlaubsgeldes für einen Angestellten können Sie sich an den FÖD Soziale Sicherheit, Sozialinspektion, Verwaltungszentrum Kruidtuin/Botanique - Finance Tower, Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 50, bus/boîte 1 - 1000 Brüssel oder ein regionales Amt der Sozialinspektion dieses FÖD wenden. Top