Teil 2: Verpflichtungen des Arbeitgebers
Titel 1: Verpflichtungen gegenüber dem LSS
Kapitel 4: Die Pflicht zur und der Zeitpunkt der Bezahlung der Beiträge

2.1.401 A. ALLGEMEINE REGEL
2.1.402 B. VORSCHÜSSE
2.1.402 1. Prinzipien
2.1.403 2. Fristen und Beträge
2.1.410 C. DIE JAHRESBEITRÄGE
2.1.410 1. Lastschriftanzeige Jahresurlaub
2.1.411 2. Neuverteilung der Soziallasten
2.1.412 D. ZAHLUNGSWEISE
2.1.413 1. Zahlungsformulare mit strukturierter Mitteilung
2.1.414 2. Sonstige Bezahlungen
2.1.414 a) Identifikation
2.1.415 b) Anrechnung
2.1.416 E. ZAHLUNGSAUFSCHUB
2.1.417 F. FOLGEN IM FALLE EINES VERSÄUMNISSES
2.1.417 1. Anwendung von Geldstrafen
2.1.418 2. Fälle, in denen das LSS von der Anwendung von Geldstrafen absehen kann
2.1.419 3. Vollständige oder teilweise Befreiung von Beitragserhöhungen und Verzugszinsen
2.1.420 a) Höhere Gewalt
2.1.421 b) Außerordentliche Umstände
2.1.422 c) Zwingende berechtigte Gründe - Gründe des nationalen oder regionalen wirtschaftlichen Interesses

2.1.401

Bei jeder Lohnauszahlung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge einbehalten. Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmerbeitrag nicht rechtzeitig einbehält, kann diesen nachträglich nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern. Zu diesem einbehaltenen Anteil fügt der Arbeitgeber den Betrag seiner eigenen Beiträge hinzu. Der Arbeitgeber überweist die jeweilige Gesamtsumme unter seiner Verantwortung an das LSS.

Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge pro Quartal. Diese Beiträge müssen spätestens am letzten Tag des Monats, der dem Quartal folgt, beim LSS eingehen, nämlich:

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B. VORSCHÜSSE

1. Prinzipien

2.1.402

Der Arbeitgeber muss Vorschüsse auf die Beiträge bezahlen, die für dieses Quartal geschuldet werden, wenn er dem LSS für das vorige Quartal Beiträge in Höhe von mehr als 6.197,34 EUR schuldete.

Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht nur um die eigentlichen Sozialsicherheitsbeiträge, sondern auch um alle anderen Beiträge, die das LSS gesetzlich kassieren muss (Beiträge für Existenzsicherheit, Beiträge für die Betriebschließungsfonds, Beiträge auf doppeltes Urlaubsgeld usw.). Der Teil der Beiträge, die dem LSS jährlich zu bezahlen sind, wird jedoch nicht berücksichtigt. Es betrifft insbesondere den Betrag der Lastschriftanzeige zur Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter und den Betrag des Ausgleichsbeitrags, den der Arbeitgeber eventuell dem LSS im Rahmen der Neuverteilung der Soziallasten schuldet. Top


2. Fristen und Beträge

2.1.403

Für jedes Quartal muss sich der Arbeitgeber die Frage stellen, ob er Vorschüsse zahlen muss. Wenn ja, muss er den betreffenden Betrag und die jeweiligen Zahlungstermine ermitteln. Top

2.1.404

Für Arbeitgeber, die unter die Paritätische Kommission für das Bauwesen fallen und keine Beiträge für das entsprechende Quartal des Vorjahres schuldeten, gilt eine Sonderregelung. Sie müssen während der ersten vier Quartale, in dem sie Personal beschäftigen, und spätestens am 5. Tag jeden Monats einen Vorschuss in Höhe von 619,73 EUR pro Handarbeiter ab dem 3. Handarbeiter zahlen, den sie am Ende des vorigen Monats beschäftigten. Für diese Verpflichtung müssen die Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten Angestellten, Studenten und Lehrlinge nicht berücksichtigen.

Für ihre Angestellten gilt die obige allgemeine Regel. Top


2.1.405

Die Differenz zwischen der Gesamtsumme der monatlichen Vorschüsse und der zu zahlenden Gesamtsumme, die in der Quartalsmeldung berechnet wurde, muss spätestens am letzten Tag des Monats, der dem Quartal folgt, beim LSS eingehen.

Die Stichtage für Zahlungen an das LSS sind deshalb:

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2.1.406

Der Arbeitgeber, der vermutet, dass jeweils 35, 30, 25 oder 15% der Beiträge des entsprechenden Quartals des vorigen Jahres mehr als jeweils 35, 30, 25 oder 15% der vermutlichen Beiträge für das laufende Quartal betragen, darf den Betrag der Vorschüsse bis auf den letztgenannten Betrag herabsetzen. Top

2.1.407

Der Arbeitgeber, der im entsprechenden Quartal des vorigen Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigte und vermutet, dass der Betrag der Beiträge, die für das laufende Quartal geschuldet werden, weniger beträgt als 421,42 EUR x Anzahl der im vorigen Monat beschäftigten Arbeitnehmer x Anzahl der Beschäftigungsmonate darf die Bezahlung von Vorschüssen zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem der vermutliche Endbetrag erreicht wurde.

Beispiel:

Der Arbeitgeber schuldete keine Beiträge für das dritte Quartal 2005. Für das zweite Quartal 2006 betrugen seine Beiträge 7.436,81 EUR. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer im Juli 2006, beschäftigt vier Teilzeitarbeiter im Monat August und sechs Teilzeitarbeiter im Monat September. Er vermutet, dass die gesamte Beitragssumme für das dritte Quartal 2006 2.974,73 EUR betragen wird. Am 5. August 2006 muss er keinen Vorschuss zahlen (es gab keine Arbeitnehmer im Monat Juli). Er muss dem LSS jedoch spätestens bis zum 5. September 2006 1.685,68 EUR (4 Arbeitnehmer x 421,42 EUR) zahlen. Die restliche Summe in Höhe von 1.289,05 EUR muss als folgender Vorschuss spätestens bis zum 5. Oktober 2006 bezahlt werden. Wenn der Arbeitgeber vermutet, dass die Beiträge für das dritte Quartal 2006 nur 1.685,68 EUR betragen werden, bezahlt er bis zum 5. September nur einen Vorschuss in Höhe von 1.685,68 EUR und entfällt der Vorschuss bis zum 5. Oktober 2006. Top


2.1.408

Die Herabsetzung von Vorschüssen erfolgt auf eigene Verantwortung.

Die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung monatlicher Vorschüsse wird bei der Einschätzung berücksichtigt, ob die Bestimmungen der Verordnung vom 22.02.1974 des Verwaltungs­ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit auf den Arbeitgeber anwendbar sind. In dieser Verordnung wird festgelegt, in welchem Fall ein Arbeitgeber für ein bestimmtes Quartal, ohne Anwendung der Sanktionen, eine zusätzliche Frist von zwei Monaten zur Zahlung seiner Beiträge eingeräumt bekommt. Top


2.1.409

Der Arbeitgeber, der für ein bestimmtes Quartal Vorschüsse schuldet und seinen Verpflichtungen nicht oder in unzureichendem Maße nachkommt, schuldet dem LSS eine Pauschalentschädigung pro rata der für dieses Quartal gemeldeten Beiträge. Die Sanktion wird wie folgt angewandt:




Unter den im Folgenden genannten Bedingungen und soweit der Arbeitgeber sich nicht in einer der in Absatz 2.1.419 dieser Anweisungen (Artikel 38, § 3 octies, erster Absatz des Gesetzes vom 29. Juni 1981) befindet, kann er, sofern dieser Fall eintritt, eine Befreiung oder Ermäßigung von den Sanktionen erhalten.

Der Arbeitgeber, der anzeigt, dass er aufgrund einer hinreichend nachgewiesenen höheren Gewalt innerhalb der gesetzten Frist seine Pflichten nicht erfüllen kann, kann eine vollständige Befreiung von den Sanktionen erhalten.

Unter der ausdrücklichen Bedingung, alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorher gezahlt zu haben, kann der Arbeitgeber, der beweist, dass die Nichtzahlung der Vorschüsse innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen außerordentlichen Umständen zuzuschreiben ist, höchstens von der Hälfte der angewandten Beitragserhöhungen befreit werden.

Diese Ermäßigung kann von 50 % auf 100 % erhöht werden, wenn der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit eine feste und einforderbare Schuldforderung gegenüber dem Staat, einer Provinz oder provinzialen öffentlichen Einrichtung, Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer (inter)kommunalen öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Einrichtung im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.1954 über die Kontrolle bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen oder einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 desselben Gesetzes vorlag oder wenn der Verwaltungsausschuss durch einen einstimmig gefassten, begründeten Entschluss bestätigt, dass eine solche Ermäßigung aus zwingenden Billigkeitsgründen oder aus zwingenden Gründen des nationalen oder wirtschaftlichen Interesses ausnahmsweise vertretbar ist.
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C. DIE JAHRESBEITRÄGE

1. Lastschriftanzeige Jahresurlaub

2.1.410

Ein Teil der Arbeitgeberbeiträge, der zur Finanzierung des Urlaubsgeldes der Handarbeiter bestimmt ist, wird nur jährlich geschuldet. Es handelt sich um einen Anteil von 10,27% der Bruttolöhne von Handarbeitern und Lehrling-Arbeitern, auf die die Urlaubsregelung für Arbeitnehmer anwendbar ist.

Das LSS leitet dem Arbeitgeber jährlich eine Lastschriftanzeige mit der Berechnung dieses Beitrags zu. Diese Berechnung wurde auf der Basis der Quartalsmeldungen vorgenommen, welche der Arbeitgeber im Laufe des vorigen Dienstjahres eingereicht hat. Der Arbeitgeber empfängt die Lastschriftanzeige im Laufe des Monats März; der betreffende Betrag wird am 31. März geschuldet und muss spätestens am 30. April an das LSS überwiesen worden sein.

Im Zusammenhang mit der Zahlungsweise, der Identifikation und Anrechnung des Betrags gelten die gleichen Regeln wie für die dreimonatlichen Beiträge (siehe weiter unten: Anrechnung). Top


2. Neuverteilung der Soziallasten

2.1.411

Die Neuverteilung der Soziallasten wird gleichfalls jährlich vorgenommen. Im Rahmen der Neuverteilung werden die Beiträge für bestimmte Arbeitgeber herabgesetzt, wobei die jeweilige Ermäßigung durch einen Ergänzungsbeitrag zu Lasten anderer Arbeitgeber ausgeglichen wird.

Das LSS teilt den Arbeitgebern den Betrag des Haben- oder Sollsaldos der Neuverteilung im Laufe des zweiten Quartals jeden Jahres mit.

Der Habensaldo dient der Bereinigung der Beiträge, die der Arbeitgeber für das zweite Quartal des laufenden Jahres schuldet.

Der Sollsaldo wird seinerseits am 30. Juni geschuldet und muss spätestens am 31. Juli an das LSS überwiesen worden sein.

In Teil III dieser Anweisungen wird die Neuverteilung der Soziallasten im Einzelnen erörtert. Top


D. ZAHLUNGSWEISE

2.1.412

Am 01.01.2009 wurden die Überweisungsformulare des LSS dem neuen europäischen Standard SEPA (Single Euro Payments Area) angepasst. Die neue europäische Kontonummer des LSS, die dem europäischen Zahlungsstandard entspricht, lautet wie folgt: IBAN-Code: BE63 6790 2618 1108 BIC-Code: PCHQ BEBB


Es ist eine Übergangsperiode vorgesehen, so dass Zahlungen an das LSS bis Dezember 2010 noch durch Einzahlung oder Überweisung auf Postscheckkonto 679-0261811-08 des LSS vorgenommen werden können; als Einzahlungsdatum gilt das Datum, an dem der betreffende Betrag dem Postscheckkonto des LSS gutgeschrieben wird.
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1. Zahlungsformulare mit strukturierter Mitteilung

2.1.413

Die Zahlungen können elektronisch oder über eigene Einzahlungs- oder Überweisungsformulare erfolgen. Zur Begleichung der monatlichen Vorschüsse und Quartalssalden verwenden die Arbeitgeber vorzugsweise die vom LSS zur Verfügung gestellten Zahlungsformulare mit strukturierter Mitteilung. Mit dieser strukturierten Mitteilung kann die Bezahlung schnell und genau identifiziert werden.

Wenn der Arbeitgeber den Service eines Dienstleisters in Anspruch nimmt, leitet das LSS die strukturierten Mitteilungen auch dem Dienstleister zu. Top


2. Sonstige Bezahlungen
a) Identifikation

2.1.414

Das LSS muss bei jeder Bezahlung genau wissen, für welches Arbeitgeberkonto eine Bezahlung bestimmt ist. Deshalb wird der Arbeitgeber seinen vollständigen Namen oder die vollständige Unternehmensnummer (ZUD-Nummer) oder die LSS-Eintragungsnummer deutlich leserlich bei jeder Bezahlung angeben.

Wenn eine Bank oder ein sonstiger Bevollmächtigter die Zahlungen vornimmt, muss der Arbeitgeber den Dritten, der in seinem Namen zahlt, ausdrücklich bitten, bei der Bezahlung seinen Namen, seine Adresse, seine Unternehmens- oder Eintragungsnummer sowie den Zweck der Bezahlung anzugeben. Top


b) Anrechnung

2.1.415

Das Gesetz bestimmt, dass in Ermangelung einer schriftlichen Anrechnung zum Zeitpunkt der Bezahlung, entweder auf dem Zahlungsformular oder per Einschreiben, die Anrechnung der Zahlung auf die älteste Schuld erfolgt.

Deshalb ist es für den Arbeitgeber äußerst wichtig, dass er den Zahlungszweck angibt, d.h. die Art der gezahlten Summe (Beiträge, Vorschüsse, Beitragserhöhung, Verzugszinsen, Gerichtskosten), sowie die Periode, auf die sich die Bezahlung bezieht, sowie schließlich seine Unternehmens- oder LSS-Eintragungsnummer. Beispiele: Beiträge für das ... Quartal 20..; Erhöhung des Beitrags des/der .... Quartals/Quartale 20..; Verzugszinsen auf Beiträge des/der .... Quartals/Quartale 20.. usw., gefolgt von der ZUD-Nummer oder der Eintragungsnummer. Wenn die Zahlung aus Summen unterschiedlicher Art besteht, muss der Arbeitgeber für jeden Betrag die Art und die Periode angeben, auf die sich der Betrag bezieht.

Wenn ein Arbeitgeber dem LSS Außenstände, Beitragserhöhungen, Zinsen oder Gerichtskosten schuldet, wird das LSS jede Bezahlung, für die kein Zweck angegeben wird, auf diese Außenstände anrechnen. Das Nichtangeben des Zahlungszwecks durch den Arbeitgeber kann für ihn deshalb sehr nachteilig sein. Top


E. ZAHLUNGSAUFSCHUB

2.1.416

Das Gesetz vom 03.07.2005 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen bezüglich der sozialen Konzertierung bietet den Schuldnern des LSS die Möglichkeit, einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan auszuhandeln.


Artikel 43 des obigen Gesetzes fügt Artikel 40 bis zum LSS-Gesetz vom 27.06.1969 hinzu, der wie folgt lautet:


Wenn der Arbeitgeber die betreffenden Zahlungsbedingungen nicht einhält, wird die Schuld, die den Gegenstand des gütlich vereinbarten Tilgungsplans dargestellt hat, im Grunde über Zwangsbefehl eingefordert werden, der über den Prozessbevollmächtigten des LSS dem Gerichtsvollzieher zugeleitet werden wird. Neue Schulden (d.h. Schulden, die nach den Schulden entstanden sind, für die ein Zwangsbefehl zugestellt wurde) werden gerichtlich über eine Vorladung vor das Arbeitsgericht eingetrieben.

Für den Arbeitgeber, der den „dritten Weg“ nicht nutzt, ändert sich nichts: Die Schulden werden gerichtlich über eine Vorladung vor das Arbeitsgericht eingetrieben. Der Arbeitgeber, der auf diese Weise vorgeladen wird, kann das gütliche Verfahren nicht länger nutzen, es sei denn, dass sich die gerichtliche Verfolgung auf eine Schuldforderung bezieht, die als grundsätzliche Anfechtung anerkannt wurde.

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsaufschub können Sie bei der Abteilung Einnahme erhalten.
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F. FOLGEN IM FALLE EINES VERSÄUMNISSES

1. Anwendung von Geldstrafen

2.1.417

Die Arbeitgeber müssen dem LSS die geschuldeten Beiträge innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen werden im Grunde folgende Geldbußen erhoben: Top

2. Fälle, in denen das LSS von der Anwendung von Geldstrafen absehen kann

2.1.418

Wenn der Arbeitgeber die nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen zu zahlenden Beiträge vor Ende des Quartals bezahlt, das dem Quartal folgt, für das sie geschuldet werden und wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die vorigen Quartale, eventuell einschließlich der Begleichung der monatlichen Vorschüsse, üblicherweise innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen zahlt, wird das LSS automatisch keine Beitragserhöhungen und Verzugszinsen anrechnen. Der Arbeitgeber muss dazu keinen Antrag einreichen. Top

3. Vollständige oder teilweise Befreiung von Beitragserhöhungen und Verzugszinsen

2.1.419

Der Arbeitgeber, der den oben genannten Bedingungen nicht entspricht und von dem das LSS Beitragserhöhungen und Verzugszinsen fordert, kann hiervon eine Befreiungoder eine Ermäßigung erhalten, unter der Bedingung dass er einen entsprechenden Antrag stellt und den Beweis erbringt, dass entweder höhere Gewalt oder außerordentliche Umstände vorlagen. Auch wenn sich der Arbeitgeber entweder auf zwingende berechtigte Gründe oder auf Gründe nationalen oder regionalen wirtschaftlichen Interesses beruft, die seine rechtzeitige Beitragsbezahlung verhindert haben, kann er unter bestimmten Bedingungen die vollständige Ermäßigung von Beitragserhöhungen erhalten.


Der Erlassoder die Ermäßigung der Beitragserhöhungen, der etwaigen festen Gebühr, die wegen der nicht rechtzeitigen Überweisung der Vorschüsse und gegebenenfalls der Zinsen angerechnet wird, ist nur möglich, sofern sich der Arbeitgeber nicht in einer der Situationen im Sinne von Artikel 38, § 3 octies, Absatz eins des Gesetzes vom 29.06.1981 befindet, nämlich:

1. Die Meldung der sozialen Sicherheit wurde in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 27.06.1969 (Meldung von Amts wegen) festgestellt oder berichtigt;
2. die unmittelbare Beschäftigungsmeldung erfolgte für einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 05.11.1002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA);
3. der Arbeitgeber beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer, die keine Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sind und die nicht über eine gültige Aufenthalts­genehmigung oder Arbeitserlaubnis verfügen, wodurch er gegen das Gesetz vom 30.04.1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt;
4. der Arbeitgeber beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer unter Bedingungen, die die Menschenwürde verletzen, und verstößt so gegen die Bestimmungen gegen den Menschenhandel im Sinne von Artikel 77 bis des Gesetzes vom 15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ;
5. der Arbeitgeber lässt einen Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, für den die geschuldeten Beiträge nicht an das Landesamt für Soziale Sicherheit entrichtet wurden;
6. dem Arbeitgeber wurde untersagt, persönlich oder über einen Vermittler ein Handels­unternehmen zu betreiben, kraft des KE Nr. 22 vom 24.10.1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben;
7. der Arbeitgeber beschäftigt, wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, Personen, denen die Ausübung derartiger Funktionen kraft des Königlichen Erlasses Nr. 22 untersagt wurde;
8. der Arbeitgeber beschäftigt, wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungs­ratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, Personen, die an mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder ähnlichen Operationen beteiligt waren, wobei Schulden in Bezug auf ein Inkasso­gremium der Sozial­sicherheits­beiträge anfielen.
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a) Höhere Gewalt

2.1.420

Der Arbeitgeber, der höhere Gewalt nachweist, kann für diese Periode vollständig von Beitragserhöhungen und Verzugszinsen befreit werden, die auf den Betrag der nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen gezahlten Beiträge angerechnet werden.

Gemäß der diesbezüglichen Rechtsprechung und Rechtslehre deutet das LSS höhere Gewalt als ein Ereignis, das ohne den Willen des Schuldners eintritt, redlicherweise nicht vorherzusehen war und menschlich unüberwindbar ist und aufgrund dessen der Schuldner seiner Verpflichtung unmöglich innerhalb der auferlegten Frist nachkommen kann. Außerdem darf sich der Schuldner im Zusammenhang mit Ereignissen, die die fremde Ursache vorbereiten oder begleiten bzw. ihr vorangehen, nichts vorwerfen können. Top


b) Außerordentliche Umstände

2.1.421

Unter der ausdrücklichen Bedingung, alle fälligen Beiträge vorher gezahlt zu haben, kann der Arbeitgeber, der beweist, dass die Nichtzahlung der Beiträge innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen außerordentlichen Umständen zuzuschreiben ist, eine Ermäßigung von höchstens der Hälfte der angewandten Beitragserhöhungen und eine Ermäßigung von höchstens einem Viertel der geschuldeten Verzugszinsen erhalten.

Die Ermäßigung von diesen Beitragserhöhungen kann 100 % betragen, wenn der Arbeitgeber beweist, dass zu dem Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit eine feste und einforderbare Schuldforderung entweder gegenüber dem Staat, einer Provinz oder provinzialen öffentlichen Einrichtung, Gemeinde, einer Gemeindeföderation, -agglomeration oder -verbund, einer (inter-)kommunalen öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom 16.03.1954 oder einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 desselben Gesetzes vorlag.

Vorausgesetzt, der Arbeitgeber weist nach, dass er den vom Staat empfangenen Betrag in Höhe der noch geschuldeten Beiträge innerhalb des Monats nach Empfang dieses Geldes an das LSS überwiesen hat, hat er auch Anspruch auf eine Herabsetzung der angerechneten Verzugszinsen in Höhe von 20%. Top


c) Zwingende berechtigte Gründe - Gründe des nationalen oder regionalen wirtschaftlichen Interesses

2.1.422

Der Arbeitgeber, der alle fälligen Beiträge gezahlt hat und der sich entweder auf zwingende berechtigte Gründe oder auf zwingende Gründe des nationalen oder regionalen wirtschaftlichen Interesses berufen kann, darf diese Gründe beim LSS geltend machen. Wenn der Verwaltungsausschuss des LSS die betreffende Begründung anerkennt, darf er durch eine einstimmig getroffene Entscheidung ausnahmsweise die Ermäßigung der angewandten Beitragserhöhungen von 50 % auf 100 % erhöhen. Top